Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 1 (3.1.1877)
- Date
- 1877-01-03
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2447695-2447697--13268-2469128- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
10 -en Fortschritt des Unterrichts große Anstrengungen. Mit Hilfe der „Alliance Jsr. Univ." wurden in -en zahlreichen, wichtigen Gemeinden Bulgariens, wie in denjenigen der Türkei, Schulen gegründet, wo neben der Religion und der hebräischen Sprache, die Sprachen deS westlichen Europas und die Elemente der modernen Wissenschaften unterrichtet werden. Die zu gleicher Zeit begünstigte Erlernung von Handwerken bildet unterrichtete, fleißige und für ihr Land nützliche Generationen heran. Die ottomanische Regierung hat unter diesen bereits Leute gefunden, die würdig sind, öffentliche Aemter zu bekleiden: sie hat ihnen einen Platz in den Communal- und Provinzial-Verwaltungen, in den Gerichtshöfen neben ihren anderen nichtmohamedanischen Unterthanen angewiesen. Wäre es nun nöthig, an diese ununterbrochene Tradition, die von der Türkei mit der Billigung Europas aufrecht erhalten wurde und durch ihre wohlthätigen Erfolge stch selbst empfahl, zu erinnern, hätten sich nicht aus der Mitte Europas Reclamationen einzig und allein zu Gunsten der Christen der Türkei erhoben, und hätte nicht eine schmerzliche Erfahrung alles das gezeigt, was von dem Uebergewichtder Christen des ottomanischen Reiches über die anderen Theile die Bevölkerung dieser Länder zu fürchten ist? Es möge zwischen der Türkei und Europa eine Vereinbarung zur Sicherung der Rechtsgleichheit von Muselmännern und Nichtmuselmännern getroffen werden, das wird ein neuer Triumph der religiösen Freiheit sein, durch welchen die Civilisation einen Fortschritt zu verzeichnen haben wird. Aber jedes Privilegium, das zu Gunsten eines Stammes oder einer Religion mit Ausschluß einer anderen bewilligt wird, würde Verfolgungen die Bahn eröffnen, deren schmerzlichen Anblick Serbien und Rumänien seit so vielen Jahren darbieten. Es kann neshalb nicht in der Absicht irgend einer der großen Nationen, die an der Conferenz zu Eonstantinopel theilnehmen, liegen, zu Gunsten der Christen Rechte zu fordern, an deren Wohlthat sie nicht die ottgmanischen Unterthanen anderer Culte würden theilnehmen lassen, und es scheint nicht überflüssig, von der Türkei und den Vertretern der übrigen Mächte zu verlangen, daß all die Maßregeln, die zur Verbesserung der administrativen und politischen Verwaltung der orientalischen Bevölkerung ergriffen werden, sich auf die Israeliten ebensowohl wie auf die Nichtmuselmänner erstrecken mögen.; Die Delegirten der israelitischen Gemeinden ' Europas, wie der Vereinigten Staaten, welche die! Pflicht der Protection ihren Glaubensgenossen; gegenüber haben, die nicht wie sie so glücklich sind,! freien Landern anzugehören und nicht die Macht haben, sich selbst zu beschützen, haben sich zu Paris versammelt, um die geneigte Aufmerksamkeit der Conferenz, welche zu Eonstantinopel tagt, auf die Lage ihrer Glaubensgenossen zu lenken und sind glücklich zu versichern, daß sie ohne Furcht für ihre Glaubensgenossen in der Türkei dem Beschlüsse der Conferenz mit vollkommenem Vertrauen entgegensehen. In den Fürstenthümern Serbien und Ru« mänien werden die Israeliten wie in den schlimmsten Zeilen des Mittelalters unterdrückt, und sie wenden sich ehrerbietig durch die Delegirten an die Großmächte. Die Verfassung dieser Fürstenthümer verdankt den Beschlüssen derselben (der Großmächte) ihren Ursprung- Der erste Gebrauch, den Serbien und Rumänien nach Erlangung der Autonomie im Jahre 1856 von ihrer Unabhängigkeit machten, war die Verfolgung der Juden, eine Verfolgung, die doppelt gehässig erscheinen mußte von Seiten kaum emancipirter Völker, die in ihrer Verfassung die großen Principien proclamirten, denen sie ihre Befreiung verdankten. In Serbien wurden die Juden nach der Revolution von 1842 aus dem Innern deS Landes verbannt, dann wurden ihnen durch den 1859 wieder eingesetzten Fürsten Milosch ihre Rechte wieder verliehen und sie sahen sich nach dem Tode dieses Fürsten wieder mit Ausnahmsmaßregeln behandelt. Ein Gesetz von 1861 untersagte ihnen den Handel außerhalb ihres Wohnsitzes. Das Recht, sich im Lande aufzuhalten und dort sein Geschäft zu betreiben, wurde als an der Person desjenigen Israeliten, der es besaß, haftend und unvererblich erklärt*.) Das hieß die Fa- *) Das Gesetz lautete: Art. I. Alle Israeliten, serbische Unterthanen, die sich kraft des Gesetzes vom Sept. 1859 im Innern des Landes festgesetzt haben oder sich von heute ab bis zum 28. Februar 1861 (der Zeit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes, welches einer größeren Zahl Israeliten die Niederlassung im Innern verbot) dort festsetzen werden, die ein Geschäft gegründet haben oder gründen werden, können ihren Aufenthalt und ihre Geschäfte ferner beibehalten, aber nur in den Ortschaften, wo sie wohnhaft sind. Art. II. Ein in Serbien wohnender Israelit, der bis jetzt nur Kleinhandel betrieben hat, der nicht Fabrikant oder Verkäufer von Nahrungsmitteln gewesen ist, kann von jetzt an keinen dieser beiden Erwerbszweige in irgend einem Theile Serbiens ergreifen. Art. III. Das Recht, sich in Serbien aufzuhalten und dort Handel zu treiben, gehört ausschließlich dem Israeliten, der sich vor dem 22. Sept. 1861 dort nicderlassen wird; er allein kann dort sein Geschäft oder sein Handwerk treiben. Dieses Recht geht nicht auf seine Erben über. Art. IV bezieht sich auf die freie Betreibung des Handels. Cr verbietet den Israeliten, im Innern des Landes ohne specielle Genehmigung und unter der Strafe, das Gesetz vom 30. Oetober 1656 anzuwendcn, den Handel mit Häusern und Grundstücken.