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Der Israelit · 1876-12-20 · Heft 51 (20.12.1876) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 51 (20.12.1876)
Date
1876-12-20
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XYII. Jahrgang. Erste öeilage;u Ar. 51 des Israelit. Leitender Artikel. Per Austritt au» der Gemeinde. (Schluß.) „Und es ist doch überall nicht wahr. Die ganze bis zur Leidenschaftlichkeit aufgeregte Gegnerschaft gegen das Austrittsrecht wurzelt doch vorzugsweise in den Kreisen von Vorständen und Rabbinern, die jüdische Volksgesammtheit weiß wenig davon. Sie freut sich der ja Allen zu Gute kommenden Freiheit, und hätte der Ausgleich von Bürger zu Bürger verhandelt werden können, eine friedliche Auseinandersetzung wäre längst erreicht. Schließlich möchte ich noch des hiemit verwandten Bedenkens, der brennenden Begräbnißfrage — idj meine nicht die Frage wegen der Leichenverbrennung — der Gefahr nämlich gedenken, ich könnte mich mit meinem Austritt möglicherweise bei einstigem Ableben begräbnißlos gemacht haben. Nun hat allerdings eine bedauerliche Nachgiebigkeit gegen die Gegner des Austrittsrechtes dasselbe durch den bekannten Begräbnißparagraphen um ein Haar fast illusorisch gemacht, und nur eine glückliche Fügung hat dasselbe noch durch eine kleine Verbesserung gerettet. Allein auch diese Verbesserung schließt die Möglichkeit der eben angedeuteten Gefahr nicht aus. Fassen wir daher zuerst diese Möglichkeit im äußersten Ausmaß in's Auge, es könnte im Augenblick meines Ablebens bereits in meinem Wohnorte ein confessionsloser Friedhof vorhanden sein, der aber schwerlich zu den Gewährungen sich verstehen würde, welche dem religiösen Juden die Möglichkeit der Benutzung bedingen; — es würde damit dem Reformgemeindevorstande staatsgesetzlich das Recht zustehen, meiner Leiche die Pforten des unter seiner Verwaltung stehenden jüdischen Begräbnißplatzes zu schließen oder dieselben nur unter maßlosen, von meinen Angehörigen nicht zu erschwingenden Forderungen zu öffnen; — die Meinigen stünden dann rathlos an meiner unbeerdigten Leiche, und es bliebe ihnen nichts anderes übrig, als mir eine den jüdisch-religlösen Anforderungen nicht entsprechende Bestattung zu bereiten: selbst diesen äußersten Fall einmal in's Auge gefaßt, dürfte ich doch keinen Augenblick mit meinem Austritt zögern. So lange ich lebe, so lange ich bewußtvoll athme, bin ich für meine Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Mein Nichtaustritt ginge als ein mich treffnder Vorwurf mit mir in's Jenseits hinüber. Was mit meinem Leichnam geschieht, dafür trage ich keine Verantwortung, und die Meinigen — nun sie müßten thun, wozu sie eben polizeilich genöthigt wären und wofür sie — wie uns Alle bisher für die gezwungene Hörigkeit und Leistung — die Verantwortung nicht treffen würde. „Allein bis zu diesem angenommenen Aeußersten kommt es noch lange nicht. Dagegen sprechen noch gar gewaltige Factoren. Zuerst sind in meinem Wohnorte noch alle Friedhöfe confessionell und werden es nach der ganzen Richtung der Zeit voraussichtlich noch lange bleiben. Und kommt ein confessionsloser Friedhof und versagt die Gewährungen. die einem religiösen Juden, der ja eben nicht confessionslos ist, die Benutzung möglich machen können, so wird immer noch die Entscheidung erst abzuwarten sein, ob mit dieser für ihn nicht benutzbaren, darum so gut als nicht vorhandenen Berechtigung im Geiste des Gesetzes bereits die Voraussetzung eingetreten ist, die ihm das Recht der Mitbenutzung des jüdischen Begräbnißplatzes abspricht. Sind aber bereits alle diese Voraussetzungen im verneinenden Sinne vorhanden, dann würde schließlich noch der Factor, den ich für den mächtigsten halte, mit entschiedenstem Recht für die begräbnißlose Leiche eintreten. Was nach dem staatlichen Gesetze verloren worden, das bleibt doch endlich vor dem Gestnnugsforum aller Juden jeder Richtung im Vornhinein gewonnen. Sollte je ein jüdischer Vorstand so alle jüdische Humanität und alle jüdische Denkungsart eingebüßt haben, um in vollem Ernste von dem ihm staatlich zugesvrvchenen Rechte der Versagung des Begräbnisses Gebrauch zu machen und auf die Herzen von Leid Betroffener oder sich dieses Leid Vergegenwärtigender eine moralische Tortur zu üben, um sie — mit Dareingebung ihrer Gewissensbedenken — zum Nichtaustritt oder zum Wcedereintritt zu zwingen? Sollte je ein jüdischer Kreis so alle jüdische Anschauung, so alles jüdische Pflichtbewußtsein abgestreift haben, daß gerade die jüdische Humanitätspflicht, welche in dem reichen Mizwakreis jüdischer Pflichten geradezu als die erste und höchste zählt, gegen welche alle andern und alles Andere zurückzutreten haben, daß die Verpflichtung gegen eine „Pflicht-Leiche", einen

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