Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 50 (13.12.1876)
- Date
- 1876-12-13
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1143 Der Austritt ms der Gemeinde. (Fortsetzung.) „Soll nämlich denn einmal das Kapitel des Gemeindefriedens bei diesem Anlaß besprochen werden, — und es ist dies leider noch immer kein Ueberfluß, so lange man von anderer Seite bemüht ist, Unkundigen die Orthodoxen als fanatische Friedensstörer zu schildern — so stellt sich die Sache doch 'ganz anders. Wer ist es, der den Jahrhundertelang unter aller Ungunst der Zeiten bewahrten Gemeindefrieden gebrochen, wer, der den Apfel der Zwietracht in die bis dahin einheitlichen Gemeinden geworfen? Sind es Die, welche den väterlichen Überlieferungen getreu an dem überlieferten Religionsgesetze unverbrüchlich festhielten, oder sind es Die, welche von diesem überlieferten Religionsgesetze abfielen, statt aber auszutreten, ihre dem Religionsgesetze widersprechenden Neuerungen in die alten bestehenden Religionsgemeinden hineintrugen und mit unerhörter Rücksichtslosigkeit gegen die dem Religionsgesetze treu gebliebenen Mitglieder, die ihnen vom Staate einoeräumte Verwaltungsmacht mißbrauchten, um die ihnen anvertrauten Heitigthümer, Cultus, Kanzel, Schule und alle religiösen Ritualanstalten dem alten Religionsgesetze zu entfremden, theilweise, wie in Frankfurt, allen Remonstrationen zum Trotze grundsätzlich der Verwahrlosung also zu überweisen, daß den gesetzestreuen Juden innerhalb der Gemeinde und durch die Gemeinde ein Genügen ihrer religiösen Gewissenspflichten zu finden zur Unmöglichkeit gemacht wurde und man sie sogar an privater, außergemeindlicher Befriedigung ihrer religiösen Gewissensanliegen in beispielloser Verblendung gewaltsam hinderte? In der unten genannten Schrift*) sind diese Ausschreitungen der Neologie in Frankfurt urkundlich nachgewiesen. Und nachdem nun das Jahr 1848 den orthodoxen, gefetzestreuen Juden in Frankfurt eine theilweise Erlösung brachte, 11 wackeren Männern dieses religiösen Bekenntnisses die obrigkeitliche Bewilligung zur Errichtung einer Religionsgesellschaft für die Befriedigung ihrer religiösen Gewifsensangelegenheilen wurde, diese bald erstarkte, um im Jahre 1851 die-Constituirung dieser Gesellschaft vorzunehmen, und von dieser Vereinigung in opferfreudigster Freiwilligkeit Synagoge, Schule und alle für das Gewissen eines gesetzestreuen Juden erforderlichen Gemeinde-Anstalten, ungeachtet ihrer fortdauernden Beitragspflicht zur Gemeinde, bereits im Jahre 1863 in so Achtung gebietender Weise her¬ *) Die Religion im Bunde mit dem Fortschritt. Frankfurt a. M. 1854. gestellt waren, daß ihnen das Corporationsrecht bewilligt wurde, und sie nun eine Synagoge mit 10< iQ Sitzstellen, eine von 470 Schülern und Schülerinnen besuchte, von kgl. Regierung anerkannte Realschule und höhere Töchterschule und alle Anstalten eines jüdischen religiösen Gemeinwesens aus eigenen Mitteln gegründet haben und in gedeihlichster Blüthe unterhalten: sind da wiederum Diejenigen die Freunde und Wahrer des Friedens, die im Laufe dieser Jahre bis zum Erscheinen des Austrittsgesetzes, also, so lange der Zweck und damit ihre Macht dauerte, hartnäckig jeden auf der Basis einer Befreiung von Cultus - und Schulbeiträgen, von den Behörden befürworteten, friedlichen, und unter dem Zwangsgesetze wie oben bemerkt den jüdischen Gewissen genügenden, Ausgleich zurückwiesen , oder ihm mit dem Angebot einer Zurückvergütung begegneten, einem Anerbieten, von dem sie wußten, daß es den Mitgliedern der Religionsgesellschaft nach deren wiederholten feierlichen Erklärungen unannehmbar war und sein mußte, weil nicht, wie die Machthaber damit unterstellten, Geldes-Rücksichten, oder wie sie wohlanständig nannten: eine „Verschanzung des Geldbeutels hinter das Gewissen", sondern reine principielle Gewissensbedenken jene Forderung von Befreiung von Beiträgen zu Anstalten erzeugten, welche den religiösen Ueberzeugungen in äußerstem Gegensatz entgegenstanden; waren und sind — darf man wohl nach allem diestm fragen — Diejenigen die Freunde und Wahrer des Friedens, die auf solche unerhörte Weise ihre andersgesinnten Brüder zur völligen factischen Trennung drängen, oder Diejenigen, die alles di-s passiv Hinnahmen und sich nur damit begnügten, unter Dahingabe aller Gememdevermögens- Rechtsansprüche, mit eigenen schweren Opfern die Institutionen zu schaffen, um welche sie durch die herrschend gewordene Neologie gebracht waren? „Und wenn nun, nachdem das Gesetz vom 28. Juli die Zwangsmacht jüdischer Gemeindevorstände gebrochen, von ihnen der Nichtaustritt durch die Bewilligung der Befreiung von der Beitragspflicht zu Cultus und Schule erkauft werden will, eine Bewilligung, die. wenn sie früher unter dem Zwange friedliebend gewährt worden wäre, einen Ausgleich herbeigeführt hätte, die aber jetzt, wie erwiesen, nach Aufhebung der Zwangshörigkeit keinem jüdischen Gewissen genügen kann, da jetzt, wenngleich der Beitrag wegfiele, doch das ungleich Höhere, das Bekenntniß durch freiwillige Mitgliedschaft zur Reform-Synagogen-Gemeinde bliebe — wer will darin eine rühmenswerthe Friedenslehre erkennen, die doch keines größeren Lobes würdig ist, als die Friedensliebe jenes zahnlos gewordenen altersschwachen Löwen!