Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 49 (6.12.1876)
- Date
- 1876-12-06
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447645-2447691--13180-2469036- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1134 Sie scheinen offenbar' nicht zu wissen, daß die Wuchergesetze bei uns aufgehoben sind." Baron Maundörf wurde zu 4 Monaten Gefängniß und 500 fl. Geldbuße verurtheilt. (Ung. Jsr.) Pefth. Eine Deputation der Pesther isr. Religionsgemeinde unter Führung des Herrn Präses, Hermann Neuwelt, bestehend aus den Herren: Sigmund Brody, Samuel Deutsch, Dr. Ignatz Goldzieher, Moritz Wahrmann und Or. Karl Weiser, überreichte jüngst dem Hrn. Kultus- und Unterrichtsminister Trefort folgende Eingabe: Ew. Excellenz! Der achtungsvoll Unterzeichnete Religionsgemeindevorstand wurde mittelst Beschlusses des löbl. hauplstädtischen Magistrates Z. 24837/3757 l. I. von dem 8ud Zahl l3l88/876 erflossenen Erlasses Ew. Excellenz amtlich verständigt, wonach der Uebertritt zur jüdischen Confession — gleichviel, ob derselbe in Ungarn, oder aber in einem solchen fremden Lande stattgefunden, wo dieser Uebertritt durch die dortigen Gesetze offenkundig gestattet ist, als ungiltig und aus dieiem Uebertritte entspringen, namentlich die durch Konvention mit Individuen jüdischen Glaubens geschloffenen Ehen, sowie die aus diesen Ehen entsprossenen Kinder als ungesetzlich erklärt werden. Der gefertigte Vorstand als Vertreter der größten und ansehnlichsten vaterländischen israelit. Religionsgemeinde fühlt sich veranlaßt und berufen, die gütige Aufmerksamkeit Ew. Excellenz in voller Hochachtung auf den Umstand hinzulenken, daß die Realisirung dieses Ministerial-Erlasses mit vielen Schwierigkeiten, ja mit höchst folgenschweren Rechtsverletzungen verbunden wäre. Diese Schwierigkeiten und Rechtsverletzungen betreffen namentlich jene heutzutage nicht mehr seltenen Fälle, wo zwischen im Auslande gesetzmäßig zum Judenthume übergetretenen christlichen und geborenen jüdischen Individuen entweder hierorts oder in einer anderen vaterländischen Gemeinde eine Ehe geschlossen wurde, ferner aber, wo das einer solchen Ehe entsprossene Kind — vermöge des nunmehr von beiden Eltern befolgten Glaubensbekenntnisses — in die Matriken derjüd. Confession eingetragen werden oder werden sollen. Solche Eheschließungen oder Trauungen haben hier nicht nur öffentlich, sondern sogar mit einigem Aufsehen stattgefunden, ohne daß von Seiten der Behörde irgend welche Einsprache dagegen erhoben worden wäre; demgemäß sie vor der öffentlichen Meinung und dem Gemeingefühle eine förmliche Sanktion erhielten. Und die Parteien, sowie das Matrikenamt sind optima Me vorgegangen, umsomehr, als der Uebertritt der betreffenden Person l dort,, wo er geschah, in vollkommen gesetzmäßiger! Weise geschehen sein mußte. In Folge dessen wähnten sich die Parteien im Schutze des Gesetzes, aus welchem sie nun die Durchführung des neuesten Ministerial Erlasses nur mit Rechtsverletzung entfernen könnte. Aber nicht allein die öffentliche Meinung, sondern es zeugt auch die Praxis der Gerichtsbehörden für die aktuelle Giltigkeit dieser Auffassung, insoferne dieselben bisher derartige Ehen als rechtsgültig anerkannten, dadurch, daß sie bei solchen Konvertiten, die — obgleich sie durch eine frühere Ehe gebunden waren, dennoch eine zweite (jüdische) Ehe eingingen, die letztere als Substrat des Verbrechens der Bigamie betrachteten, was gewiß nicht der Fall wäre, wenn in ihren Augen die zweite Ehe blos als Konkubinat gegolten hätte. Andererseits verletzt die Ausführung des Ministerial-Erlaffes solche privatrechtliche Verhältnisse, welche die Grundlage des Familieneigenthums bilden und würde zur Vernichtung wichtigster Privatrechte führen. Es würde dadurch dös Familienleben Vieler zerstört werden und zwar entgegen dem Gesetze; denn wenn das Gesetz jenes Kind, welches aus dem sogenannten Llutrimonium putativum stammt, als gesetzlich (ehelich) erklärt — wenn auch die eine Ehehälfte sich dessen bewußt war, daß die Ehe ungesetzlich sei — um wie viel eher sind solche Ehen und die aus ihnen entsprossenen Kinder als gesetzlich anzuerkennen, wo die Eheschließung von Seiten beider Theile für vollkommen gesetzlich gehalten wurde! Es wäre aber ferner die Ausführung des Ministerialerlasses auch bezüglich der Jmmatrikulirung der aus solchen Ehen entsprossenen Kinder unmöglch. Denn die Ueberwachung der Qualität der gemeldeten Kinder in Bezug auf ihre Legitimität und ihren konfessionellen Character von diesem Gesichtspunkte ist um so weniger möglich, als durch den anmeldenden Vater im Matrikenamte zu prvduzirende Trauungsdokument wohl die gesetzmäßig vollzogene Trauung — nie aber auch den Umstand nachweist, ob die eine Ehehälfte nicht vormals einer anderen Confession angehört habe. Aus dem benachbarten Oesterreich, wo dem Uebertritt zum Judenthume keinerlei gesetzliche Hindernisse im Wege stehen, übersiedeln tagtäglich solche Konvertiten — resp. Eheleute mit Kindern — hierher. Es könnte nun der Fall Vorkommen, daß das einc Kind einer solchen Familie in Wien geboren und als legitimes jüdisches Kind immatrikulirt wurde, während deren anderes in Ungarn geborenes Kind als illegitim katholisch eingetragen werden müßte, wenn die Mutter eine zum Judenthume übergetretene Katholikin wäre.