Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 49 (6.12.1876)
- Date
- 1876-12-06
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XYII. Jahrgang. Erste SeUagezu Ar. 4S des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. AuS Heffen-Darrnftadt- Die Verordnung der obersten Schulbehörde über den Schulbesuch beziehungsweise die Dispensation der isr. Schüler und Schülerinnen in sämmtlichen Schulen des Großherzogthums an den gewöhnlichen Sabbaten (Samstagen) und jüdischen Festtagen hat bei den Israeliten, besonders bei den auf dem Lande wohnenden, Sensation erregt. Allgemein hört man die Frage stellen, welchen Grund wohl diese hohe Behörde gehabt haben mag, daß sie den Schulbesuch der israel. Kinder am siebten Tage des Osterfestes und am achten Tage des Laubhüttenfestes befohlen und den Besuch des Gottesdienstes am achten Tage des Osterfestes und am neunten Tage des Laubhüttenfestes untersagt hat. Hat die oberste Schulbehörde nach dem Wortlaute ver betreffenden Stellen in der heil. Schrift geurtheilt oder hat sie ein Gutachten von hessischen Rabbinen eingeholt und danach die Verordnung erlassen? Im ersten Falle können wir nicht begreifen, warum sie dann für den siebten Ostertag und den achten Tag des Laubhüttenfestes, die doch beide nach der Bibel ebenso heilig sind wie die ersten Tage, den Schulbesuch der israel. Kinder angeordnet, und andernfalls können wir uns kaum denken, daß selbst die größten Reform-Rabbinen nicht zum Wenigsten die Dispensirung vom Schulbesuch an obenbezeichneten Tagen verlangt haben sollten. Aber noch viel schwerer wiegend und in die bestehenden religiösen Verhältnisse der Israeliten, hauptsächlich derer auf dem Lande, weit eingreifender ist die Verfügung des obligatorischen Schulbesuchs der israel. Schuljugend an den Samstagen. Wenn diejenigen israel. Knaben, "^die höhere Unterrichtsanstalten besuchen, schon vor Erlaß der neuesten Verordnung zum Schulbesuch an diesem Tage gehalten waren, so hatte man den immerhin gewichtigen Grund, daß eine Dispensation nicht ohne Nachtheil für die Schüler in Bezug auf ihre Fortschritte stattfinden könnte.*) Die die Volksschule *) In Preußen werden solche Schüler auf Wunsch der Eltern am Samstag vom Schulbesuch dispensirt; die Eltern haben nur für einen Ersatz des ausgefallenen Unterrichts in anderer Weise (durch Privatunterricht) zu sorgen. | besuchende israel. Jugend aber war bisher am! Samstag vom Schulbesuch befreit, sie konnte den , Gottesdienst besuchen und in jeder Beziehung zur; Begehung der Sabbatfeier angehalten werden. Das hat mit der neuen Verordnung ein Ende ge-! nommen, und zweifellos fühlen sich dadurch viele,! wenn nicht die meisten Israeliten in ihren relij giösen Gefühlen sehr schmerzlich berührt. Der für j die höheren Anstalten angeführte Grund ist aber! bei der Volksschule ganz hinfällig. Die vier j Unterrichtsstunden (der Nachmittag ist an diesem j Tage in der Volksschule allgemein frei) hätten i leicht durch christlichen Religions - und kirchli-! chen Gesangunterricht, sowie durch Schreiben und! Zeichnen (von welchen letzteren zwei Unterrichtsj fächern die israel. Jugend ohnehin nach der Verordnung auf Wunsch der Eltern am Samstag befreit werden) ausgefüllt werden können. Daß die Folgen der Verordnung für die re-! ligiöse Erziehung der israel. Jugend nur nachtheilig sein können, ist unseres Erachtens außer Zweifel. Es ist daher eine ernste Pflicht derjenigen israel. Eltern, denen es um die religiöse Erziehung ihrer Kinder noch ernst ist, in einer Eingabe an die hohe Schulbehörde ihre diesbezüglichen Wünsche vorzubriugen; am besten wird es fein, wenn sich Viele zu diesem Zwecke vereinigen und gemeinsame Schritte thun. Wir leben der festen Hoffnung, daß die obere Schulbehörde bei einer nochmaligen Erwägung der thatsächlichen Verhältnisse alle gerechten Wünsche, soweit sie mit der allgemeinen Bolkserziehung nicht collidiren, gewähren wird. Biebrich, 26.Nov. Herrn Lehrer S. Baer | hier wurde von der Universität Leipzig die phij losophische Doctor-Würde verliehen. Die betref-! sende Zuschrift des Procanzlers der Universität | lautet: { „Geehrter Herr! „Ich freue mich Ihnen hiermit die Anzeige machen zu können, daß die philosophische Facultät unserer Universität unter dem 9. d. den Beschluß > gefaßt hat, Ihnen die Doctor-Würde in absentia j zu übertragen; die Facultät macht von dem Rechte, so zu promoviren, nur selten Gebrauch. Daß es j bei Ihnen geschah, mögen Sie als Beweis betrach-; ten, daß dieselbe Ihren Bestrebungen und Leistun-! gen volle Anerkennung schenkt und Ihre großen i Verdienste um die hebräische Sprachwissenschaft zu i würdigen versteht. Möge es Ihnen vergönnt sein