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Der Israelit · 1876-12-06 · Heft 49 (6.12.1876) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 49 (6.12.1876)
Date
1876-12-06
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1119 furt, Ihr Mitglieder der israel. Religionsgesellschast, noch eine Bitte, eine herzliche Bitte: Seid einig, einig! Daß Ihr immer eines Herzens und eines Sinnes gewesen, seitdem Eure Gesellschaft existirt, das hat Euch so hoch gehoben, das hat Euch zu einer Mustergemeinde gemacht. So lasset Euch ferner nicht beirren; Ihr habt immer gut daran gethan, Eurem Rabbiner muten ns» in«’ ctwi zu folgen, Ihr werdet auch jetzt gut daran thun; darum rufet ihm zu: VW '3 VW? 21^1 ülblff Bftv Diejenigen aber, welche npi^nvI D'p'inv sind, machen wir auf Joreh Deah Cap. 242, § 2 aufmerksam, wo es heißt: ntcnj/n w m W -p*nn V vby Djnncn toi ruoBrn Dy naws on cy nana nn« “nnea o-i nn« "imnon toi ruoffn by DynnD .HJOIEQ Und wenn auch Rema in der Anmerkung zu § 3 eine theoretische Opposition gestattet, so kann doch von einer solchen im vorliegenden Falle, da es sich um die Ausführung einer That, die gewiß keinen niD'K in sich schließt, handelt, nicht die Rede sein. Daher, noch einmal ivy r« v3’ 'ui 'V nu omow di^bo. „Und Ihr rufet: so möge es gelingen! Und Gott wird segnen Sein Volk (und nur die Gesetzestreuen heißen ivy Sein Volk) mit Frieden!" Kcr Austritt aus der Gkmriude. Mainz, 28. Nov. Unter obigem Titel hat Herr Rabbiner Hirsch in Frankfurt a. M. eineBr^chüre veröffentlicht, welche die Austrittspflicht, nachdem das Gesetz vom 28. Juli 1876 den Austritt gestattet hat, bespricht. Herr Rabbiner Hirsch schreibt unter Anderm: „So lange staatlicher Zwang, ohne Rücksicht auf die religiöse Ueberzeugung des Einzelnen, jedem Juden die Hörigkeit zur Synagogengemeinde seines Wohnortes und die Beitragspflicht zu den Lasten derselben aufnöthigte, konnte nur dieses Letztere, der Beitrag zu den Gemeinde-Institutionen, eine drückende Gewissensbeschwerde für Jeden werden, dessen religiöse Ueberzeugungen im geraden Widerspruch zu den Grundsätzen'stand, denen diese Anstalten huldigten und deren Lehre und Verbreitung sie dienten. In der aufgezwungenen Mitgliedschaft konnte nimmer ein Bekenntniß gefunden werden. Ein erzwungener Beitrag ist immer ein Beitrag, eine erzwungene Mitgliedschaft ist aber kein Bekenntniß. Der Einzelne bekannte sich gar nicht. Der Staat sprach für ihn, wie der Pathe Unmündiger, gleichsam das Bekenntniß, und damit die Hörigkeit aller Juden zu einer religiösen Bekenntnißgemeinschaft aus, unbekümmert darum, wie viel innerer Widerspruch der Ueberzeugungen in einem solchem Dictate liegen mochte. „Unter dem Zwange mußte daher die Befreiung von der Beitragspflicht das erste Anliegen eines Jeden sein, der mit seinem Gewissen sich im Widerspruch zu den Institutionen der ihm aufgenöthigten Gemeinde befand. Ein Bekenntnißact, der nur aus freiem Innern Sinn hat, war ja überall nicht da, da die Freiheit fehlte. „Das ist gottlob! anders geworden. Mit dem Gesetze vom 28. Juli 1676 hat das erleuchtete Rechtsgefühl der Vertreter der Nation und der hohen und höchsten Regierung auch die jüdischen Gewissen sich selber wieder gegeben. Die Freiheit und Selbstbestimmung der Gewissen und Bekenntnisse ist fortan auch für die Juden eine Wahrheit. Wer seitdem einer Synagogengemeinde als Mitglied angehört, der bekennt sich durch diese Mitgliedschaft zu den religiösen Grundsätzen dieser Gemeinde. Sind diese Grundsätze nicht die seinen, so steht ihm ja der Austritt frei. Seit dem 28. Juli 1876 kommt für jüdische Gewissen die Beitragspflicht erst in zweiter Frage. Die erste Frage ist die Gemeindemitgliedschaft. Ist ja überhaupt auf normalem Grunde die Beitragspflicht erst eine Folge der Mitgliedschaft, nicht aber diese eine Folge von jener. Kann ja auch die Mitgliedschaft völlig ohne Beitragspflicht bestehen. Alle, die aus gesetzlichen Gründen von Beiträgen befreit sind, hören doch damit nicht auf, Mitglieder zu sein. In der Stadt, in welcher diese Zeilen geschrieben werden, kennen die Kirchengemeinden christlicher Bekenntnisse gar keine directen Kirchensteuern ihrer Mitglieder. „Wollte daher auch der Vorstand der Reformgemeinde mich, sein orthodoxes Mitglied, von allen Beiträgen zu seinen Cultus- und Lehranstalten freisprechen, so bliebe ich doch nichtsdestoweniger ein Mitglied der Reformgemeinde, bekännte mich durch diese freiwillige Hörigkeit öffentlich zudenReformgrundsätzen, verleugn'ete damit die Wahrheit meines orthodoxen Bekenntnisses und beginge damit die schwerste Versündigung gegen die religiöse Wahrhaftigkeit überhaupt und gegen die Heiligkeit und Unverbrüchlichkeit meines religiösen Bekenntnisses im Besonderen. „Sind doch die jüdische Orthodoxie und die jüdische Neologie, welche die Grundlage der zeitgenössischen Reformgemeinden bildet, sich einander völlig ausschließende Gegensätze. Was die Eine bejaht, verneint die Andere, und umgekehrt. Die jüdische Orthodoxie bekennt sich zu der ewig un-

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