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Der Israelit · 1876-11-29 · Heft 48 (29.11.1876) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 48 (29.11.1876)
Date
1876-11-29
Page
– (sequence 18)
Language
German
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1110 die positive Confessio« oder das Absein einer solchen kann ihm jedoch, insofern eine Religionsübung weder rechtswidrig noch sittenverletzend ist, völlig gleichgiltig sein. Daraus folgt nun, wie dies die Gesetzgebung in Wirklichkeit vorsieht, daß auch der confessionslose Schüler zum Religionsunterrichte gezwungen werden kann. Es liegt aber ebenso in der Natur der Sache, daß für den Unterricht der Confessionslosen der Staat Sorge zu tragen hat, und daß er diesen Unterricht ebensowenig einer Kirchenbehörde überlassen kann, als er sich, wie dies in der Ministerial-Verordnung vom 28. October 1870 für Mittelschulen geschehen, damit begnügen darf, in dem Semestral-Zeugniffe die Confessionslosigkeit des Schülers einfach zu constatiren. Demnach ist der Religions-Unterricht an Confessionslose durch den weltlichen Lehrer zu ertheilen. Es sollen ferner, wie dies Regierungsrath Ritschard am Berner Lehrertage so vortrefflich zum Ausdrucke brachte, von diesem Unterrichte alle einseitig kirchlichen Lehrsätze, alle confessionellen Dogmen ausgeschlossen sein, ebenso alles dasjenige, was den sichergestellten Ergebnissen der Wissenschaft widerspricht. Es ist das den verschiedenen Confessionen und Glaubensrichtungen Gemeinsame von sittlich-religiösem Werthe aufzusuchen und zu verwerthen. Der Stoff für diesen Inhalt wäre vor Allem im Leben des Stifters der chr. Religion, in der Natur, in der Betrachtung der Größe und der Erhabenheit der Welt, im Menschenleben, in der Profan- und allgemeinen Religionsgeschichte und in der Poesie zu finden und sollte in seiner Gesammtheit eine sogenannte religiöse Pflichtenlehre für die confessionslose Jugend darstellen. Die ehemöglichste Verfassung eines hiezu geeigneten Lehrbuches wäre anzustreben. Mit diesen Anträgen wäre ein im Sinne des Referats wohlmotivirter Bericht an den k. k. niederösterreichischen Landesschulrath behufs Vorlage an das hohe Ministerium für Cultös und Unterricht zu erstatten." Dieses Referat wurde vom Bezirksschulrathe einstimmig angenommen. Diese Intentionen des Bezirksschulraths zerhauen gewaltsam den Knoten, statt ihn friedlich zu lösen. Wir verkennen nicht die Schwierigkeiten der vorliegenden gesetzlichen Materie, aber wir bezweifeln, daß dieselben auf dem eingeschlagenen Wege beseitigt werden können. Eine Verwaltungsbehörde, die ihre Bestimmungen auf theologische Definitionen gründet, greift bona fide für sie unantastbare Jnterna an. Wir wollen jedoch hier nicht auf die Prüfung des von dem Bezirksschulrath aufgestellten Unterschieds zwischen Religion und Confesston eingehen, wollen auch nicht fragen, was der Bezirksschulrath wohl zu beschließen beabsichtigt, wenn die Eltern, die den nun einzuführenden confessionslosen Katechismus für ihre Kinder nicht geeignet finden, eines schönen Tages vor dem Richter erklären, daß sie nicht nur aus der bestimmten consessionellen, sondern auch aus jedweder religiösen Gemeinschaft ausscheiden; wie wollen nur die praktische Durchführbarkeit eines derartigen Religionsunterrichtes an einem concreten Beispiele bei confessionslosen Kindern jüdischer Religion ins Auge fassen. Wir dürfen die Zustände in der hiesigen jüd. Gemeinde als bekannt vorausfetzen. Die Reform hat das Heft der Verwaltung in ihren Händen. Für die nicht unerhebliche Anzahl der gesetzestreuen Mitglieder ergibt sich hieraus ein in vielfacher Hinsicht drückendes Verhältniß. Da wir ein Austrittsgesetz aus den Synagogengemeinden wie das jüngst in Preußen publicirte zur Zeit noch nicht besitzen, so können sich die gesetzestreuen Jehudim, von dem harten Gewissenszwange, der sie an die Gemeinde kettet, nur frei machen durch die Erklärung vor Gericht, daß sie confessionslos sein d. h. aus der jüdischen Confesston ausscheiden wollen. Um aus der Wiener Gemeinde zu treten muß man also aus der jüdischen Confesston ausscheiden und muß, vor Gericht wenigstens, erklären: „Ich bin confessionslos. Die berühmten^ Capacitäten, welche den gefetzestreuen Elementen als Führer dienen, haben sich bis heute zu einer derartigen Erklärung nicht entschließen können. Sie tragen Bedenken, ihr jüdisches Bekenntniß auch nur formell, selbst dann zu verläugnen, wenn selbst diese Erklärung ihnen erst die Möglichkeit verschafft, ein unverkümmertes jüdisches Gemeindeleben ins Dasein rufen zu können. Wir, und mit uns viele bewährte Kenner des jüdischen Gesetzes, theilen diese Anschauung nicht. Der gesetzestreue Jude, der genöthigt ist,, sich confessionslos zu erklären, um unbehindert von dem verderblichen Einfluß seiner neologen Gemeinde sich und die Seinen dem Judenthum zu erhalten, hat seine Bekenntniß mit dieser Erklärung weder vor Gott noch den Menschen verleugnet. Es bleibt jedem aus der jüdischen Confesston ausscheidenden Juden unbenommen, vor dem Richter zu erklären: „Ich bin Jude vom Wirbel bis zur Zeh*, bin Jude mit der letzten Faser meines Daseins, die destructiven Tendenzen meiner Gemeinde hindern mich aber als Jude zu leben und die bestehenden Gesetze stellen mich vor die Alternative entweder von meiner Gemeinde einen fortgesetzten Gewissenszwang zu erdulden, oder aus der jüdischen Confesston soweit sie den österr. Gesetzen unterstellt ist, auszutreten, ich wähle das letztere, ich will aus der jüdischen

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