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Der Israelit · 1876-11-29 · Heft 48 (29.11.1876) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 48 (29.11.1876)
Date
1876-11-29
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XVII. Jahrgang. Zweite Lrilage zu Nr. 48 des Israelit. Leitender Artikel. Coustsslonrlostr Neligimisiinterricht. „Sonst war die Religion, ich gesteh's, die Stütze des Staates; Aber jetzt ist der Staat Stütze der Religion. Ludwig Feuerbach. Wien, im Nov. 1876. Während man hier mit seltener allseitiger Begeisterung die Enthüllung des Schillerdenkmals feierte, zu dessen Herstellung alle Klassen der Bevölkerung ihr Scherflein mit wahrhaft rührender Opferfreudigkeit beigesteuert hatten, brachten gerade am Tage der Schillerfeier die Tagesblätter von einem Beschluß des Bezirksschulraths Kunde, der so recht klar zeigt, wie es leichter ist, eine 92000 Gulden theuere eherne Statue zu errichten, als dem Geist des Mannes gerecht zu werden, drr gesprochen:^ „Welche Religion ich bekenne? Keine von allen, die du mir nennst! Und warum keine? Aus Religion." Um die ganze beißende Ironie zu veranschaulichen, welche in einer Zusammenstellung der soeben enthüllten Schillerstatue und den fast gleichzeitig bekannt gewordenen Intentionen des Wiener Bezirksschulrates liegt, braucht man sich nur die eine Thatsache zu vergegenwärtigen: „Wenn der „deutsche Dichterfürst, dessen eherenes Bild man „soeben unter Betheiligung der gesummten Be- „völkerung aufgestellt hat, in Wirklichkeit unter „uns lebte, könnten seine Kinder in keiner der hie- „sigen Volks- oder Bürgerschulen Aufnahme finden." Der Bezirksschulrath der Stadt Wien hat, wie die „Neue freie Presse" vom 10. November berichtet, in seiner Sitzung vom 5. Juli d. I. aus Anlaß des Einschreitens des Provisors der städt. Bürgerschule im ersten Bezirk (Stubenbastei), August Hofer, um Auskunft wegen Zeugnißertheilung an konfessionslose Schüler bei specieller Erledigung dieses Einschreitens den Beschluß gefaßt, den diessälligen Act behufs Stellung principieller Anträge, den Religions-Unterricht cönfessionsloser Schüler betreffend, der ersten Section zuzuweisen. Die erste Section erstattete hierauf durch ihren Berichterstatter, Gemeinderath vr. Pichl, in der gestrigen Sitzung in dieser wichtigen Frage ein längeres fachgemäßes Referat, dem wir folgende wesentliche Stellen entnehmen: „Das Reichsschulgefetz vom 14. Mai 1869 (R.-G.-Bl. 62) bezeichnet in den §§. 3 und 17 die Religion als obligaten Unterrichtsgegenstand, indem eS dieselbe unter jene Lehrgegenstände zählt, auf die sich an jeder Volks¬ und Bürgerschule der Unterricht mindestens zu erstrecken hat. Bei Promulgnung dieses Gesetzes bestand das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 (R.-G.-B. 142) bereits in Wirksamkeit, welches im Art. 14 und den folgenden die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet, erklärt, daß Niemand zu einer kirchlichen Handlung gezwungen werden könne, und den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses die häusliche Reliaionsübung gestattet. Im Sinne des Gesetzes vom 25. Mai 1818 (R.-G.-B- Nr. 49), wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger geregelt werden, folgen dieKinder der Religion ihrer Eltern oder des Vaters oder der Mutter, beziehungsweise der unehelichen Mutter. Demnach ergeben sich Fälle, in welchen schulpflichtige Kinder entweder schon vom Zeitpunkte ihrer Geburt oder nach Maßgabe des Artikels II. dieses Gesetzes vom .^eitpünkle des Austrittes ihrer Eltern (Vater, Mutter) aus einer bestimmten, gesetzlich anerkannten Religions- Gefellschaft als confessionslos, d. h. keiner bestimmten, gesetzlich anerkannten Eonfession angehörig betrachtet werden müssen. Nichtsdestoweniger erschienen dieselben durch das Schulgesetz vom Jahre 1869 zum Religions-Unterricht verpflichtet, und es kann zwischen diesem Schulgesetze und dem eingangs berufenen Staatsgrundgesetze vom Jahre 1867 ein Widerspruch nicht gefunden werden, wenn man erwägt, daß Religion und Eonfession keineswegs kongruente Begriffe sind. Ohne auf die in kanonischen Kreisen zumeist angerufene Definition des Wortes religio, wie sie von dem Apologeten LactantiuS im vierten Jahrhundert gegeben wurde, zurückzugreifen, ergibt sich das Wesen der Religion in „der zur Gottes-Idee führenden psychischen Nöthigung zu einem Zusammenhänge mit einer übersinnlichen Wesenheit" und besteht 'die Aufgabe der Religion darin, den Menschen sittlich zu machen und ihn in ein rechtes Verhältniß zu Welt und Leben zu setzen. Tie Eonfession hingegen gründet sich auf bestimmt vorgezeichnete Glaubenslehren, auf positiv gegebene Dogmen, sie steht mit einer gewissen Liturgie in Verbindung und bezeichnet eine bestimmte Art, Methode oder Religionsübung. Indem die Religion das moralische Gefühl des' Menschen weckt, dessen Wille bildet und dessen sittliche Kräfte erhebt, kann ihrer der Staat als Erziehungsmittel nicht entrathen;

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