Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 47 (22.11.1876)
- Date
- 1876-11-22
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447645-2447689--13130-2468984- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1086 Lostrennung der jüdischen Schule von der Simultanschule zu erwirken. Ich unterlasse es nicht, hier hervorzuheben, daß sämmtliche jüdische Stadtverordnete (12 unter 24), welcher religiösen Richtung sie auch angehören, in höchst rühmenSwerther Weise einmüthig und unerschütterlich für die Wahrung vollständiger Parität der jüdischen Confeision in der Schule eirtraten. Ich hielt es für meine Pflicht, die jüdischen Eltern von dem Rechte, welches ihnen die Regierung gab, ihre Kinder von dem Unterricht am Sonnabend und an den Feiertagen dispensiren zu lassen, persönlich in Kenntniß zu setzen, umsomehr als ihnen amtlich von anderer Seite die geeignete Mittheilung nicht gemacht worden. Ausnahmslos hielten sämmtliche jüdische Eltern ihre Kinder am Sonnabend vom Schulbesuch fern, weil es ihnen einerseits nicht gleichgiltig war, daß den Kindern die Möglichkeit zum Besuche des Gottesdienstes entzogen werden sollte, und weil sie andrerseits dadurch ihrem rechtlichen Standpunkt Ausdruck geben wollten. Alle wollten gleich mir um diesen Preis und auf die Aussicht hin, die religiöse Zukunft ihrer Kinder gefährdet zu wissen, nicht den Fortschritt der Simultanschule. Seit etwa einem Jahre ist hier eine hebräische Privatunterrichtsanstalt unter meiner Leitung in's Leben getreten, welcher der Magistrat zu Unterrichtszwecken eines der städtischen Schullokale außerhalb der Schulstunden überließ. In dieser Anstalt wird auch am Sonnabend hebräischer Unterricht ertheilt. Es stellte sich nun heraus, daß ein Theil der Schüler, die vom Schulbesuch am Sonnabend, mithin auch von dem an diesem Tage in der städtischen Lehranstält ertheilten Religionsunterricht dispensirt waren, den hebräischen Privatunterricht besuchten, der zur selben Zeit ertheilt wurde. Selbstverständlich war hiermit keinerlei Opposition beabsichtigt, da der betreffende Unterricht auch vor dem Jnslebentreten der Simultanschule bereits stattfand und der Sonnabend für die Kinder nach ihrer Dispensation ein schulfreier Tag war. Die König!. Negierung glaubte jedoch in Folge einer von hier aus erfolgten amtlichen Vorstellung darin eine Opposition erkennen zu müssen und verbot mir das fernere Betreten der Räume der Simultan- Schule, entzog mir mithin die Möglichkeit der ferneren Leitung des hebräischen Privatunterrichts. Dies ist der Sachverhalt. Die Angelegenheit ist von ultramontaner Seite — wie natürlich — ausgebeutet worden. Man machte eine Sensations- Affaire daraus, bezeichnete mich nach jener Regierungsverfügung als „reichsfeindlich" u. s. w. Uebrigens ist die ganze Schulangelegenheit, welche hier eine kaum jemals gekannte Spannung zwischen den verschiedenen Confessionen hervorgerufen hat, in den letzten Tagen durch das Entgegenkommen der König!. Regierung, welche über die tatsächlichen Verhältnisse sich Aufklärung verschafft hat, einer für uns recht günstigen Erledigung nahe gekommen. vr. Jacob Cohn, Rabbiner. Hannover. Vor Kurzem wurde vom Cultusminifter eine Entscheidung getroffen, die für manche jüdische Gemeinde in Preußen von großer Wichtigkeit sein kann. Durch § 2 des in der letzten Landtagssession vereinbarten Gesetzes vom 4. Juli d. I. sind alle von Taufen, Trauungen und kirchlichen Begräbnissen für Schul-, Communal- und Armenzwecke zu entrichteten Abgaben vom 1. Januar 1877 aufgehoben. Nach einem Statute der Synagogengemeinde zu Leer, Ostsriesland, ist von denjenigen, welche sich trauen lassen, eine Abgabe an die Casse der Synagogengemeinde zu entrichten und es war zweifelhaft geworden, ob diese durch den allegirten Paragraphen in Wegfall kommen werde. Der Cultusminister hat durch eine auch für andere analoge Fälle präjudizielle Entscheidung die Frage verneint. Danach handelt es sich in Leer nicht um eine Abgabe, welche den religiösen Act der Trauung mit einer besonderen Gebühr belastet, und nur Abgaben solcher Art werden durch das betreffende Gesetz getroffen. Abgaben, welche für den Fall der Eheschließung, mag die Trauung erfolgen oder nicht, zu entrichten sind, werden dagegen nicht aufgehoben. Als eine Abgabe der letzten Categorie characterisirtsich aber die in Leer vorkommende, da die Einnahmen aus derselben im Statut ausdrücklich als „Einnahmen aus Eheschließungen" bezeichnet ist. Ebensowenig werden durch die vorhin gedachte Gesetzes- Vorschrift Abgaben betroffen, welche nach den Statuten anderer Synagogengemeinden von deren Mitgliedern resp. von den hereinziehenden Männern bei der Verheirathung als Hausstandsgeld an die Casse der Synagogengemeinde zu entrichten sind. Ob wir mit einer andern Entscheidung des Cultusministeriums ebenso zufrieden sein können, wagen wir nicht zu behaupten. In Hameln hatte nämlich die jüdische Gemeinde die Nothwendigkeit empfunden, eine neue Synagoge herzustellen. Aus unbegreiflichen Gründen hatte sie ihr Auge auf die dortige Garnisonskirche gerichtet, um dieselbe in eine Synagoge zu verwandeln. Es könnte vielleicht der Ausspruch D’U3 nopj rncyyp ihr Motiv gewesen sein; wir vermögen es nicht zu entdecken. Als die Vorsteher ihren Wunsch dem Magistrate zu erkennen gaben, kam ihnen dieser sowohl als die Bürgervorsteher mit der größten Bereitwillig-