Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 44 (1.11.1876)
- Date
- 1876-11-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1006 lehnt er auch dieses generöse Anerbieten dankend! ab; er will den Platz kaufen, bezahlen, damit er! ihm unwiderruflich als Eigenthum verbleibe, und j so geschieht es auch. j Das ist die Geschichte des ersten, von einem! Bekenner des einzigen Gottes erworbenen Begräbnißplatzes, und dieser Vorgang hat sich seitdem vieltausendmal wiederholt. Wohin Israeliten auf ihren weiten Wanderungen kamen, war es stets eine ihrer ersten Sorgen, einen eigenen Platz für die Bestattung der Todten zu erwerben. Nie ist es ihnen in den Sinn gekommen, ihre verstorbenen Angehörigen auf Friedhöfen Andersgläubiger begraben zu wollen. Man wende uns nicht ein, daß erst unser tolerantes Zeitalter solches ermögliche, während ehedem ja sicherlich die Bekenner anderer Religionen die jüdischen Leichen von ihren Friedhöfen zurückgewiesen hätten — zeigt uns doch gleich das erste Beispiel das freundliche Anerbieten der Chititen; aber wie Abraham es höflich und dankbar ablehnte, so müssen auch wir die uns angebotene liebevolle Duldsamkeit dankbarlichst anerkennen, aber wir dürfen keinen Gebrauch davon machen. -psä1? nn D'DyD mipy nonea ddp .nnznn mtpj? o”po iP*o pns» P;p mpo tgqcp ’d Paty „Warum werden die Chititen in diesem Abschnitte zehnmal genannt? Um Dich zu lehren, daß ihr freundliches Entgegenkommen für den Frommen der Erfüllung der zehn Gebote gleichgeachtet wird." Wir haben bis nun die historische Seite der Frage erörtert; es liegt uns noch ob, die religionsgesetzliche Seite derselben darzulegen. Die erste Frage ist die: Ist es den Israeliten geboten, einen eigenen Friedhof für ihre Todteu zu erwerben?" Die Beantwortung dieser Frage steht außer allem Zweifel. Ueberall wird in den israel. Gesetzesbüchern die Existenz eines jüdischen Friedhofs vorausgesetzt , und nirgendwo wird auch nur angedeutet, daß es erlaubt sei, eine jüdische Leiche auf einem nichtjüdischen Friedhofe zu begraben. Dagegen ist es im Traetat Baba Bathra f. 112 a. hervorgehoben, daß das Grab Eigenthum, ewiges, unveräußerliches Eigenthum sein soll, mff'nssDj p D*n .ip» uw» “iapa map pns NBDJi Pana mnn In der Responsen - Sammlung Chacham Zebi Nr. 50 wird ein Fall erwähnt, daß irrthümlich eine jüdische Leiche nicht auf dem jüdischen Friedhof bestattet war; wiewohl es nun für gewöhnlich verboten ist, eine Leiche auszugraben, um sie anderswo zu bestatten, (Talmud Jeruschalmi. Tractat Moöd Katan C. 2, Halachah 4, Schulchan Aruch Joreh Deah C. 363, § 1), so wurde es doch in diesem Falle als geboten erachtet, sie auszugraben, um sie auf dem jüdischen Friedhofe zu beerdigen. In der Responsen-Sammlung Chatam Sofer, Theil Joreh Deah, Nr. 334 handelt es sich um folgenden Fall: In Wien war während der Cholera-Epidemie den Israeliten für die an der Epidemie Verstorbenen ein eigener Friedhof für die Dauer von sechs Jahren eingeräumt worden. Auf geschehene Anfrage von Seiten des Wiener Rabbinen ordnete R. Moscheh Sofer Ober-Rabbiner von Preßburg, an, daß die Leichen wieder ausgegraben und für die Dauer auf dem gewöhn-- lichen (alten) Friedhofe der israel Gemeinde beigesetzt werden sollten. (In dieser Response befindet sich ein Druckfehler; es heißt dort d'jbö -iaiaoP n:a napo npn; es muß offenbar statt «b« heißen P'bn.) Man ersieht aus allem dem, daß die jüdischen Leichen auf einem jüdischen Friedhofe bellattet werden müssen und daß der jüdische Friedhof Eigenthum, und zwar ewiges Eigenthum der Gemeinde sein muß. Ja, in den Responsen Noda Bijehuda, Theil!,JoreDeahNr.89. wird dieFrage aufgeworfen, ob, da eine Gemeinde ihren Friedhof für 150 Jahre erworben hatte, es nicht besser sei, die Leichen wieder auszugraben und sie auf einem andern, für ewige Zeiten zu erwerbendem Friedhofe zu bestatten — und nur die Erwägung, daß in einer so langen Zeit sich noch Gelegenheit finden würde, den Friedhof für immer zu erwerben, ließ davon abstehen. Bei den nichtjüdischen Friedhöfen ist, namentlich in den großen Städten, der Usus, die Leichen von Zeit zu Zeit — etwa von sechs zu sechs oder von zehn zu zehn Jahren — auszugraben, die Hebe rreste in eine große Grube zu werfen und den Platz für andere Gräber wieder herzurichten. Ein in Eigenthum verbleibendes Grab ist nur mit Aufgebot großer Kosten und Umstände zu erlangen. Wenn nun die Juden eine mit den Nichtjuden gemeinsame Begräbnißstätte hätten, so würden die Reichen ein Grab für die Dauer erlangen können; die Armen aber würden noch nach dem Tode umhergeworfen werden. Solches war aber in Israel noch nicht und wird mit göttlicher Hilfe nie eintreten. * Es steht also fest, daß es den Israeliten verboten ist, ihre Todten auf einem nichtjüdischen Begrabnißplatze, in gewöhnlicher Reihe neben den anderen Gräbern, zu beerdigen. Aber selbst einen eigenen Begrabnißplatz neben dem