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Der Israelit · 1876-10-19 · Heft 42 (19.10.1876) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 42 (19.10.1876)
Date
1876-10-19
Page
– (sequence 5)
Language
German
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961 Stiftung sollen auf ewige Zeiten zwei Dritttheile Waisen der christl. Confession, welche dem Gemeindeverband der Stadt Wien angehören, zufallen. Die Verwahrung der Obligation von 100,000 fl. für die Waisen christl. Confession soll in der städtischen Hauptkasse erfolgen und die halbjährige Erhebung der Zinsen durch den jeweiligen Bürgermeister veranlaßt werden; die Obligation von 60.000 fl für Waisen der jüd. Confession soll in der Hauptkasse der israel. Cnltusgemeinde Wien verwahrt und die Erhebung durch den jeweiligen Vorstand der israel. Cultusgemeinde veranlaßt werden. Die Vertheilung der Interessen soll regelmäßig jedes Jahr am 27. Juli, dem Sterbetage des verewigten Freiherrn Anselm v. Rothschild, vorgenommen werden. Die zu betheilenden Waisen müssen von würdigen und armen Personen abstammen. Dem jeweiligen Chef des Hauses oder der Familie Rothschild in Wien soll in geeigneter Weise ein Vorschlagsrecht Vorbehalten bleiben. Ueber die weiteren, noch nicht festgestellten Modalitäten wird der zu errichtende Stiftbrief das Nähere enthalten. Grundsätzlich wird der Betrag eines Stiftungsgenusses auf 100 fl. festgesetzt und weiters ausgesprochen, daß auf solche Waisen Bedacht zu nehmen sei, deren Vater etweder verarmte und nothleidende Handelsgenossen oder aber auch Künstler oder das Kunstgewerbe ausübende Handwerker waren, weil der Verstorbene sich stets durch einen hervorragenden Sinn für Kunst, Kunftgewerbe und Kunstgewerke auszeichnete." Der Bürgermeister bemerkt zu diesem hochherzigen Acte der Familie Rothschild, daß aus den bisherigen Interessen des Capitals die Staatsgebühren bestritten werden und daß am 27. Juli 1877 die erste Vertheilung an Waisen ungeschmälert vorgenommen werden kann. Der Gemeinderath erhebt sich zum Ausdrucke des Dankes von den Sitzen. Frankreich. Paris. (Monatsbericht (Septembers der „All. Jsr. Univ.) (Die Israeliten von Rumänien.) Das C.- Comite hat in Betreff der rumänischen Beamten gegen Israeliten geübten Willküracte weitere Nachrichten erhalten: Man versichert, daß keiner von den ausgewiesenen Israeliten sich ohne Arbeit befand; Einer derselben, Namens Leiser, Schuhmacher von Profession, dessen Frau eine Türkin ist, hat bei dem ottomanischen Consul zu Bukarest reclamirt und durfte sich Mit derselben, in Folge der Intervention dieses diplomatischen Agenten, nach Focschan begeben. — Seitdem der Polizeipräfect von Focschan jene brutalen Maßregeln ergriffen hat, ,st die Lage der Israeliten durch weitere Regierungsacte noch verschlimmert worden. Der Art. 8 des Spirituosengesetzes, von welchem der frühere Minister nur einen mäßigen Gebrauch gemacht hatte, wird jetzt mit der größten Strenge ausgeführt und hat nicht nur das Verbot der Fortsetzung des Ausschanks für die Juden zur Folge, sondern auch ihre Ausweisung aus den Ortschaften, die sie bewohnen. So haben sämmtliche Israeliten des Bezirks Putna, wo man nur gegen 5 (4 zu Plassa Vrancei und 1 zu Andriesi) mit solchen Ausweisungen oorgegangen war, jetzt eine mündliche Verfügung erhalten, binnen 10 Tagen ihre Wohnorte geräumt zu haben. Vergebens machten viele von ihnen und besonders d.e Israeliten von Plassa Zibru geltend, daß sie nicht mit Spirutuosen, sondern mit Cerealien handeln; der Präfect erwiderte ihnen, daß es völlig unmöglich wäre, sie in dem Dorfe zu belassen, daß es ihnen jedoch erlaubt wäre, ihre Geschäfte in den Städten fortzusetzen; selbst den Handwerkern, die ausschließlich von ihrer Profession lebten, wurde der Aufenthalt in den Dörfern verboten. Noch mehr, die Bauern einiger Ortschaften des Bezirks Putna verweigern den Juden die Bezahlung ihrer Schuldforderüngen und behaupten, hierzu mündliche Instructionen von der Behörde erhalten zu haben. Der Bezirk Putna zahlt in den 60 Dörfern, aus denen er besteht, nicht weniger als 300 israelitische Familien, von denen der größere Theil dort geboren und die Uebrigen seit langen Jahren dort ansässig sind; alle diese Familien sehen sich in die größte Trauer versetzt; sie können sich selbst auf dem Lande nur mühsam ernähren, in den Städten können sie vollends keinen Erwerb finden. Aber mit allen diesen Verfolgungsmaßregeln noch nicht zufrieden, hat die rumänische Kammer auch noch die Inkraftsetzung eines vor 36 Jahren von der Kammer votirten und bis jetzt ein todter Buchstabe gebliebenen Gesetzes gefordert, wonach es den Fremden (will sagen den Jude.-) absolut verboten ist, Wechselagenten und Geschäftsmakler zu sein, bei Gefängnißstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren und Annullirung der von ihnen gemachten Geschäfte. Da nun gerade diese Branche zu den wenigen Existenzmitteln gehört, die den Juden noch geblieben waren, so werden wieder zahlreiche Familien sich mit dem Verlust ihres Broderwerbes bedroht sehen. Uebrigens ist zu bemerken, daß dieses Gesetz zur Zeit seines Erlasses durchaus nicht die Israeliten traf, die damals noch im Bc-

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