Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 39-40 (27.9.1876)
- Date
- 1876-09-27
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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914 Verfügung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Uebertritt von der christlichen Kirche zur jüdischen gestattet ist; weder ein früheres Gesetz, noch eine spätere Verfügung legt dem Uebertretenden irgendwelche Beschränkung auf, ebensowenig wie dem zum Christenthum übergetretenen Juden eine Schwierigkeit gemacht wurde. Keinem denkenden Menschen aber kann es in den Sinn kommen, die Behauptung aufzustellen, daß der Uebertritt zum Judenthum eine Apostasie, Schisma oder gar Häresie wäre, nicht einmal das sonst in solchen Dingen so strenge kanonische Reckt behauptet dies. Letzteres betrachtet die Juden als im Jkrthum befindlich und wenn ein Katholik zu jener Glaubenslehre Übertritt, so beklagt ihn wohl die katholische Kirche, trachtet mit christlicher Liebe und Milde den Verblendeten zurückzuführen in den Schooß der alleinseeligmachenden Mutter, befiehlt aber nirgends seine große ExUmmunikaton, wie dies beim Schisma, bei der Apostasie und Häresie unvermeidbar geschieht. Aus all' dem ist ersichtlich, daß ein Abfall vom katholischen Glauben selbst nach kanonischem Rechte möglich ist, da doch der Apostat eben wegen seines Uebertrittes zum Heidenthum, der Schismatiker wegen seines Uebertrittes zu einer andern christlichen Sekte, Beide also wegen ihres vollzogenen Austrittes aus der Kirche exkommunizirt werden. Wenn es nun möglich ist, vom Christenthum zum Heidenthum zu gehen, warum sollte es nicht möglich sein zum Judenthum überzutreten? Die jüdische Religion ist auf Grund des XVII. Artikels vom Jahre 1867 gleichberechtigt, also befugt , in ihre Mitte auch' Andersgläubige aufzunehmen, und da weder ein früheres noch ein späteres Staatsgesetz die Art und Weise der Aufnahme regelt, so sind für die Giltigkeit der Aufnahme lediglich die Religions-Gesetze der Aufnehmerin maßgebend. Es liegt somit ein Jrrthum in dem mehrerwähnten Verbote, welches im Gesetze nirgends begründet, der anzebornen Freiheit diametral entgegenläuft und zu ernsten Konflikten in der Familie geradezu herausfordert. Nehmen wir z. B. folgenden konkreten Fall an: A. heirathet eine zum Judenthume übergetretene Katholikin. Aus der Ehe entstehen Kinder. A. stirbt. Die Kinder und deren Mutter wollen die Erbschaft in Besitz nehmen. Die Seitenverwarrdtstt, dis auf Grund der mim-5 steriellen Entscheidung die eingegangene Ehe für ungiltig halten, widersetzen sich dem. Es kommt zu einem Prozesse, der Richter prüft den Uebertritt der Frau zum Judenthume, prüft die eingegangene Ehe, findet diese konform mit unseren Gesetzen, kennt kein Gesetz, welches den Uebertritt zum Judenthum verbietet und spricht in seinem Urtheile — vermöge des Grundsatzes, daß das Nichtverbotene gestattet ist — die Legalität der Ehe aus. In diesem Falle wird das ministerielle Verbot vom richterlichen Urtheile einfach aufgehoben, ohne weitere Folgen nach sich zu ziehen. — Nehmen wir aber den Fall an, daß A. auf Grund der ministeriellen Entscheidung seine Frau einfach sitzen läßt und sich mit einer anderen Frau verheiratet. Seine erste Frau klagt ihn der Bigamie an, und da nach unseren Gesetzen der Richter einen Ministerial-Erlaß nur dann respektiren darf, wenn derselbe sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt, wird A. wegen Bigamie verurtheilt und seine unter dem Weihrauch des Ministerial-Erlasses geehlichte zweite Gattin ist um ihr Lebensglück, der Gatte aber um seine Unbescholtenheit gebracht u. s. w. Hieraus folgt, daß das Kultusministerium nicht berechtigt ist, eine nach aller gesetzlichen Form geschlossene Ehe für ungiltig und die ordnungsgemäß als legitim eingetragenen Kinder für außereheliche zu erklären. Elfteres gehört in die Kompetenzsphäre der Gesetzgebung, Letzteres in die des Richters. Die Matrikenführung kann endlich nöthigenfalls durch eine zu provozirende richterliche Entscheidung verhalten werden, die Eintragung im Sinne der geschehenen Ereignisse und nicht im Sinne der ministeriellen Auffassung zu bewerkstelligen. Dr. Go'zä Schulhof. Zeitungsnachrichten & Correspondenzen. Deutschland. Berlin. Soeben wird uns durch einen dem III. Armeecorps (das sich jetzt zum Mannöver in hiesiger Gegend befindet) angehörenden Soldaten die Mittheilung gemacht, daß Se. Maj. der Kaiser die in diesem Truppentheile befindlichen jüdischen Soldaten vor die Front treten ließ, und ihnen sein inniges Bedauern ausdrückte, daß er denselben zu den herannahenden jüdischen Feiertagen wegen dienstlicher Unmöglichkeit nicht zur Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Gottesdienste ihrer Glaubensgenossen Urlaub bewilligen könne, wie dies auch bei den jüdischen Soldaten des Gardecorps, welche sich in gleicher Situation befinden, der Fall sei. Als erfreuliche Thatsache können wir jedoch nach derselben Quelle berichten, daß auf höhere Anordnung im Bivuak selbst ein vollständig organisirter jüdischer Gottesdienst veranstaltet werden wird. (Jüd. Pr.)