Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 39-40 (27.9.1876)
- Date
- 1876-09-27
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XYIl. Jahrgang. Erste Beilage;u tlr. 39 & 40 des Israelit. Telegraphische Depesche. Frankfurt a. M., 26. Sept. Herr Rabbiner Hirsch hat seinen Austritt aus der Hauptgemeinde der Behörde angezeigt. Die Vorsteher der israel. Religionsgesellschaft haben den Beschluß gefaßt, dem Beispiele des Rabbiners zu folgen nnd än die Mitglieder der Gesellschaft das Ersuchen zu stellen, ein Gleiches zu thun. Es steht also ein Austritt en masse zu erwarten. Man ist auf die weitere Entwickelung, namentlich auf die Regelung der Friedhofs«Angelegenheit, sehr gespannt. Leitender Artikel. Der Uebertritt jutn Zndenlhum in Ungarn. Nicht geringes Aufsehen erregte die vom Minister für Kultus und Unterricht anläßlich eines vorgekommenen Falles vor einigen Wochen gebrachte Entscheidung, daß der Uebertritt von der katholischen zur mosaischen Konfession in Ungarn gesetzlich nicht geschehen könne, und wenn ein solcher im Auslande gefchay, derselbe hier als ungiltig zu betrachten ist, daß ferner die zwischen einer vom Katholizismus zum Judenthum übergetretenen Person und einem Juden geschlossenen Ehen Hierlands ungiltig und die aus solchen Bündnissen entsprossenen Kinder illegitim seien. Zweck dieser Zeilen ist es lediglich vom juristischen Standpunkte die Frage zu erörtern, ob die in der ministeriellen Entscheidung enthaltenen Grundsätze einem bei uns in Kraft bestehenden Gesetze ihren Ursprung verdanken? Mit anderen Worten: ob nach ungarischem Gesetze der Uebertritt vom Katholizismus zum Judenthum verboten ist? Auf diese Frage muß man mit einem entschiedenen „Nein" antworten. In unseren Gesetzbüchern ist absolut nichts vorhanden, was der ministeriellen Entscheidung zur Basis dienen könnte, und es ist vollkommen unerklärlich, woher das Ministerium für Kultus und Unterricht die Quellen zu dieser Theorie genommen hat. Daß die ungarische Gesetzgebung selbst in den für die Freiheit düstersten Epochen viel lieberaler war, als in diesem Falle, beweist der Umstand, daß niemals den Katholiken die Freiheit genommen wurde, sich einer andern im Staate rechtlich bestehenden ReligionS-! Genossenschaft anzuschließen, nie wurde ein Dekret oder irgend eine andere Verfügung erlassen, welche eine solchen Uebertritt als ungiltig erklärte. Wohl wurde unter der Regierung Maria Theresias am 1. Juni 1767 die strafrechtliche Verfolgung der apostasia (a fide) angeordnet Den Thatbestand der Apostasie beging analog den Bestimmungen des kanonischen Rechtes blos Jener, der vom christlichen Glauben zum Heidenthum Übertritt; doch verordnete schon am 29. Juli 1785 Kaiser Jpsef, daß in Zukunft weger Apostasie Niemand ver^lgt werden dürfe. Außer dem kanonischen Verbrechen der Apostasie erwähnen unsere Rechtsquellen nur noch zwei einschlägige Verbrechen, das Schisma und die Häresie. Ersteres ist vorhanden, wenn Jemand aus der einheitlichen Kirche austritt. sich vom Papste lossagt, ohne deshalb der christlichen Religion den Rücken zu kehren. Nachdem aber die G.-A. XXVI. § 13 v. I. 1791, G.-A. 111: 1844 die Bedingungen und die Art und Weise des Uebertrittes vom katholischen Glauben bestimmt halten, der G.-A. LV: 1868 den Uebertritt von einer rezipirten christlichen Religion zur andern rezipirten christlichen Religion regelte, mußten vollends die Begriffe Apostasie und Schisma aus dem Straf - Lexikon unserer Zeit gestrichen werden. Es erübrigt uns nur noch, den Begriff der Häresie zu prüfen. Die Häresie wird begangen, wenn ein Katholik als solcher an den von der Kirche verdammten Irrlehren standhaft festhält, oder sich überhaupt dem Glaubenszweifel hingibt. Die Häresie fand sogar im Iripartitum Verböesianunr 1463 Aufnahme und gehört zu jenen neun Jnfidelitätsfällen, deren Objekte im Sinne des G.-A. IX v. I. 1723 die Rechte des Souveräns und die Rechtssicherheit des Vaterlandes bilden. — Strafe für dieses Verbrechen ist nach alt-ungarischem Gesetze der Verlust des Kopfes und des Vermögens, drakonisch genug, um uns an die seligen Zeiten der spanischen Jnquisiton zu mahnen, und die Möglichkeit der Exekutirung einer solchen Strafe solchen Begehens wegen im civilisirten Staate auszuschließen. In der That wurden diese Strafen blos bis zum 16. Jahrhundert in Anwendung gebracht, später gestaltete sich die Praxis immer milder, bis die Verfolgung dieses Verbrechens total eingestellt wurde. Wie auS dem Vorgetragenen ersichtlich. gab es bei uns niemals ein Gesetz oder eine gesetzliche