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Der Israelit · 1876-09-21 · Heft 38 (21.9.1876) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 38 (21.9.1876)
Date
1876-09-21
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XYII. Jahrgang. Er-ste Lciiage;n Nr. 38 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Frankreich. Patis. (Monatsbericht Juli und August der „All. Jsr. Univ." Schluß.) (Die Israeliten von Persien.) Das Comitö von Bagdad übersendet folgende Mittheilungen, die es aus Hamadan erhalten hat: Gegen Ende April wurde in dem israelitischen Quartier der Leichnam einer Frau aufgefunden, und das Volk behauptete, die Juden hätten die Frau getödtet; die Ortsbehörde leitete eine Untersuchung ein und da sie entdeckte, daß die Muselmänner selbst den Leichnam in das Judenquartier geworfen hatten, wandte sie sich an Se. Majestät den Schah, der sofort antwortete, daß Hamadan zerstört werden solle, sobald man einem Israeliten daselbst nur ein Haar krümmen würde. Diese Depesche wurde in allen Moscheen verlesen, und der Gouverneur erklärte, daß Demjenigen, der Waffen tragen sollte, die Hand abgehauen werden würde. So blieb durch Gottes und unseres gerechten Königs Gnade die Feindseligkeit des Volkes gegen uns dieses Mal ohne Folgen. Se. Majestät der Schah befahl dem Gouverneur Jz. Aldaula, von der Bevölkerung eine Strafe von 1000 Toman einzuiehen. Hierauf schlossen am 3. Debet alle Muselmänner ihre Läden und begaben sich in die Kaserne, wo der Gouverneur aus Furcht vor einem Aufstand ihnen versprach, die Strafe selbst zu zahlen. Allein der Redacteur eines Journals telegraphirte dies nach Teheran, und Jz. Aldaulu wurde sofort abgesetzt. Da die Muselmänner nun sahen, daß derselbe durch sie in Ungnade gefallen, so baten sie den Schah, ihn ihnen zu lassen, indem sie versprachen, die Strafe zu zahlen, aber Se. Maj. wies ihre Bitte zurück und benachrichtigte in einer Depesche den Jz. Aldaula, daß, wenn die 1000 Toman nicht gezahlt würden, besondere Maßregel in dieser Sache ergriffen werden sollten. Seitdem bestürmen die Muchtahdinen alle Tage die Israeliten, Depeschen nach Teheran zu schicken, mit der Erklärung, daß sie Satisfaction erhalten hätten, aber Se. Maj. legt hierauf keinen Werth, da er weiß, daß diese Erklärungen doch nur in Folge von Drohungen abgegeben werden. — Man berichtet ferner, daß Mirza Hadi, dessen Predigten den Tod des am 15. Ab pr. von der Bevölkerung zu Hamadan verbrannten Israeliten Jehuda herbeigeführt haben, eine Strafe von 1000 Toman zahlen und schriftlich die Verantwortung für jeden ferneren Ausbruch von Unruhen daselbst übernehmen soll, bis jetzt jedoch noch nichts hiervon geleistet hat. (Die Israeliten von Rumänien.) Nach einem alten Polizei-Reglement sollte sich jeder nach Rumänien kommende Fremde durch Vorzeigung einer gewissen Geldsumme über seine Existenzmittel ausweisen. Diese Bestimmung ist für Oesterreicher in Folge des zwischen Oesterreich und Rumänien so eben abgeschlossenen Handelsvertrages beseitigt. Dennoch hat in Bezug hierauf der Minister des Innern, H. Bernescu, am 7./19. Juni 1876, unter Nr. 9308, an die Präfecten ein, in dem rumänischen Staats-Anzeiger vom 8./20. Juni 1876 veröffentlichtes Circular gerichtet, in welchem er den Israeliten einige geringe Vvrtheile, die ihnen dieser Vertrag gewähren würde, trotz desselben zu entziehen sucht. Die Hauptstelle dieses Circulars lautet: Die rumänische Regierung ist nach Art. 2 des Handelsvertrages mit Oesterreich gehalten, die Verordnung, wonach jedes Individuum, das nach Rumänien kommt, über den Besitz einer gewissen Geldsumme ausweisen muß, für ungiltig zu erklären; dieselbe war zwar ohnehin seit lange schon außer Anwendung und konnte vollends nach dem Bau der Eisenbahnen nicht mehr angewendet werden; indessen wird doch ihre officielle Beseitigung die Invasion des fremden Proletariats noch mehr ermuthigen. Um dieser Plage zu begegnen, wird in Zukunft die Verwaltung und die Polizei im Interesse der öffentlichen Sicherheit doppelte Wachsamkeit haben müssen, damit Rumänien nicht von der Fluth des Proletariats der Nachbarländer überschwemmt werde. Verständigen Sie sich dieserhalb mit den Bürgern der Gemeinden und achten Sie darauf, daß die Art. 80 und 108 des ländlichen Polizeigesetzes, die jedem erwerbslosen Individuum, ob fremd oder einheimisch, die Niederlassung in einer Ortschaft ohne Erlaubniß des Gemeinderaths verbieten, mit der größten Strenge ausgeführt werden. Wachen Sie sorgfältigst darüber, daß die Vagabondage um keinen Preis weder in den Städten, noch' in den Dörfern geduldet werde und daß jedes als Vagabond erkannte Individuum sofort arretirt und an die Grenze geschafft werde. Wenn man in Rumänien von Fremden oder

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