Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 38 (21.9.1876)
- Date
- 1876-09-21
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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rung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe. § 3. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der betreffenden Synagogengemeinde ohne Verzug be^ kannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innerhalb 6 Wochen, nach Eingang des Antrags, zu gerichtlichem Protokolle statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuznstellen. Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen. § 4. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftgebühren und baare Auslagen in Ansatz gebracht. § 5. Die in den vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen. § 6. Die Austritts-Erklärurg bewirkt, daß der Ausgetretene lan den Rechten, welche den Mitgliedern der Synrgogengemeinden als solchen zuftehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu nehmen hat, und 2) zu Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird. Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogeygemeinde nicht erklärt hatte: a. zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablaufe des zweiten auf die ustrittserklärung folgenden Kalenderjahres; b. zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklarung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen verwendet werden, welche aus dem Besitze oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen. DaS Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde und die Pflicht der Theilnahme an den Lasten, welche der Synagogengemeinde aus dem Begräbnißplatze erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen so lange, als ihm nicht die Berechtigung zusteht, einen anderen Begräbnißplatz zu benutzen. Erworbene Privatrechte an Begrädnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde, so erlischt, vorvehaltlich der Vorschrift im § 7, jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ansgetretenen obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnortes geworden ist. Leistungen, welche nicht auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. § 7. Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetzes vom 24. Mai l869 (Gesetz-Samml. S. 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihres Antheils an den Kapitalschulden der letzteren, sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wohnsitzveränderung im Sinne des § 2 des gedachten Gesetzes auch auf diejenigen Juden Anwendung finden, welche, ehe diese Wohnsitzveränderung erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnortes'im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind. Die nach § 6 dieses letzteren dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragsleistung erlischt aber beim Eintritte der Verpflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetze vom 24.' Mai 1869. § 8. Vereinigen sich die Ausgetretenen behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch Königliche Verordnung die Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt werden. § 9. Hinsichtlich des Austritts aus der iüd.