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Der Israelit · 1876-09-21 · Heft 38 (21.9.1876) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 38 (21.9.1876)
Date
1876-09-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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882 Rabbiner in Wiesbaden, seine zerstörende Thätigkeit begann. In Verbindung mit einigen Gesinnungsgenossen zog er gegen das alte Judenthum zu Felde, Gesetz auf Gesetz, Vorschrift auf Vorschrift niedermähend. Da schwang Hirsch gegen diese Herren die Geißel der Satyre; in dem Werkchen „Naphtulo Naphtalr" wurden diese Himmelsstürmer ad absurdum geführt. Dann erschien das große Werk „Horeb", welches sämmtliche Gottesgebote behandelte und beleuchtete, die Herzen vie» ler Tausender erwärmte und gegen alle Versuchungen stählte. Hirsch war unterdeß als Kgl. Hannoverscher Landrabbiner nach Emden berufen, von wo er nach einigen Jahren auf den berühmten Rabbinersitz Nicols bürg als Katserl. Kgl. Landrabbiner von Mähren übersiedelte. Hier hat er die stürmische Zeit von 1848 verlebt und manchen harten Kampf bestanden. Er wurde in den Reichstag, der in Krcmsier tagte, gewählt und hat hier eifrig für die Emancipation der österreichischen Juden gewirkt. In Niccolsburg stand Rabbiner Hirsch an der Spitze einer großen Jeschibah; seine Feder aber ruhele; das praktische Leben mit seinen unablässigen, großen Anforderungen ließ ihn nicht zum Schreiben kommen. Im Jahre 1851 war 'es. als in Frankfurt am Main 11 Männer den Entschluß faßten, sich von der reformirten Hauptgemcinde zu trennen und eine separate, orthodoxe Religionsgesellschaft zu bilden. Der Gedanke fand Anklang und Zustimmung. Bald konnte man daran denken, einen Rabbinen zu engagiren. Die Wabl fiel auf Hirsch, und dieser, der erst Großherzoglich"r, dann Königlicher, dann Kaiserlicher Landrabbiner gewesen, gab gern die hohen Titel auf, um Rabbiner einer Privatgesellschaft zu werden. Die richtige Erkenntniß von der großen Bedeutung dieser' orthodoxen Separatgemeinde, deren Beispiele bald andere folgten, gereicht Herrn Rabbiner Hirsch zu nicht geringem Ruhme. Er widerstand den heißen Bitten der Abgeordneten der mährischen Judenheit und siedelte nach Frankfurt über. Hier war Herr Rabbiner Hirsch '"3 der rechte Mann am rechten Orte. Wie sah es vor einem Vierteljahrhundert in Frankfurt aus und wie heute? Damals schien das Judenthum in Frankfurt auf den Aussterbe-Etat gesetzt zu sein, und heute blüht in Frankfurt eine isr. Muster-Gemeinde. Es gibt dort G. s. D. viele Hunderte jüdischer Familien, in welchen mit dem Judenthume nicht pactirt wird, in denen man vielmehr es streng und ernst nimmt mit allen Gottesgebotcn und allen rabbinischen Vorschriften. In Schule und Haus, in allen Gemeinde-Institutionen, in Allem, was zum jüdischen Leben erforderlich, ist die isr. Religionsgesellschaft zu Frankfurt am Main mustergiltig, und es ist Rabbiner Hirsch ’"j, welcher ihr seinen Geist, der wiederum getragen vom echten Geiste des Judenthum , ausgeprägt hat. In Frankfurt war Rabbiner Hirsch auch wieder schriftstellerisch thätig. Außer mancher Einzelschrift veröffentlichte er in der von ihm begründeten Zeitschrift „Jeschurum" viele gediegene Abhandlungen; sein Kampf gegen Frankels unjüdische Anschauungen in dessen „Darke Hamischnah" erregte ungeheures Aufsehen. Sein Hauptwerk ist die Commeulirung des Pentateuch, wovon bis jetzt die vier ersten Dheile erschienen sind — eine wahre Fundgrube rabbinischen Wissens, tiefer, edler und schöner Gedanken. Möge der allgütige Gott dem allverehrten Jubilar noch lange,' lange Kraft und Gesundheit verleihen, daß es ihm vergönnt sein möge, so wie bisher, weiter zu wirken zum Heile Israels. Gesetz, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden. Vom 28. Juli 1876. Wir Wilhelm rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: § 1. Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Synagogengemeinde (jüdischen Kuliusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, israelitischen Religionsgemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechts, oder einer Verwaltungsvorschrift angchört. Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer andern Synagogengemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgibt. § 2. Der Austritt aus einer Synagogengemeinde (jüdischen Kuliusgemeinde rc. § 1) mit bürgerlicher Wirkung erfolgt dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Verstehe-

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