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Der Israelit · 1876-08-30 · Heft 35 (30.8.1876) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 35 (30.8.1876)
Date
1876-08-30
Page
– (sequence 6)
Language
German
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818 rung vorgelegte Petition enthält buchstäblich diesen Ausdruck. Wenn das Gesetz von 1828 aufgehoben, der Aus- und Eintritt bedingungslos gestattet, der Landesverband aufgelöst ist, so hat die Staatsregierung mit der isr. Kirchengemeinde ferner nichts zu thun, mit dem Recht der Aufsicht, das er bisher geübt, hört seine Pflicht der Subvention auf, die er seit 4 Jahrzehnten gegeben hat. Der isr. Leseverein sagt deshalb ganz conseguent: „Neben der Befreiung der Kirchengemeinde von der Vormundschaft des Staates wünscht der isr. Leseverein die Befreiung von dem Zwange der Gemeinde." Allein mit der Auflösung dieses Zwanges im Lebrecht'schen Sinne hört neben der Subventionspflicht des Staates auch der Credit der isr. Gemeinde zu Anlehen auf. Die K. Kreisregierung hat erklärt, die isr. Gemeinde bedürfe zu Änlehen aus öffentlichen Kaffen, z. B. aus der städtischen Stiftungspflege, keiner Hypothek, weil sie unter öffentlicher Aufsicht einer Staatsbehörde, d. i. der israel. Oberkirchenbehörde stehe. Sobald dies aufhört, muß sie doppelte Pfandsicherheit leisten können, wenn sie eines Anlehens bedarf. Dies änderte auf einmal die ganze Creditlage der Corporation, weil sie zum Verein herabsänke, der nur gegen solidarische und erbliche Haftbarkeit seiner Mitglieder eine Synagoge, eine Mikwah, eine Schule, eine Amtswohnung rc. erbauen könnte. Wer möchte aber eine solche Urkunde unterzeichnen, zumal bei der jetzigen Fluktuation und Ueberfiedelungslust der Israeliten vom Dorf in die Stadt und von Stadt zu Stadt. — Herr E. meint, und das paßt nicht zu seinem sonstigen Ernste, der ..Ulmer Leseverein habe höchst unklug gehandelt, seinen radicalen rc. Standpunct hervorzukehren, der sicher nicht geeignet sei, gesetzestreue Sympathieen zu erwerben." Der Leseverein hätte also heucheln sollen, um die Gesetzestreuen in seine Falle zu locken. Wir aber hoffen, die Gesetzestreuen werden wie anno 1868/64 allein ihren Weg gehen und vor der Regierung mehr Achtung finden, als der radicale isr. Leseverein zu Ulm, dessen Bestrebungen mit den württembergischen Verhältnissen auch sonst collidiren und mißliebig sind. Die Petition der Ulmer liegt bereits der K. Staatsregierung vor, man kann nicht, wie Hr. E. es räth, die Spreu von Warzen trennen, sondern muß sich tute guale ihr anschließen, oder total verwerfen und ein neues Product schaffen, das der Orthodoxie ganz und gar entspricht. Der Leseverein hat, wie Herr E. findet, die Vorarbeiten der Orthodoxie stolz ignorirt, es wäre niedrig, sich ihm anzuschließen, ihm, der unstr Antipode ist. Der Anschluß würde die Gesetzestreuen lächerlich und ihren Beitritt wirkungslos machen. Es liegt keine Gefahr im Verzug. Herr E. irrt, wenn er auf diesem Wege erlangen will, T7m8 moy Sein Ziel nur ist gut, insofern es innerhalb der orthodoxen Bitten von 1864 bleibt, seine Mittel aber führen nicht zu diesem Ziele. Wir dürfen hiebei nicht fürchten: äiviäe et impera, denn die Reform würde bald wieder die natürliche Gegnerin der Orthodoxie werden, sobald der Mohr seine Dienste geleistet hätte zur Erreichung der gottlosen Punkte. Bedenken wir vielmehr: Der Zweck heiligt die Mittel nicht. —! ntt? nx .nu-Dp nu’JD ntpyj» R u m äni e u. In Galatz kam seit dem Jnslebentreten der Handels-Convention zwischen Oesterreich und Rumänien der erste Fall vor, daß ein österreichischer Unterthan jüdischen Glaubens mit dem Verlangen vor das Gericht kam, ein Haus auf eigenen Namen zu kaufen. Der Jude wurde abgewiesen, und hier nach der „N. Fr. P." das Conclusum des dortigen Tribunals seinem vollen Inhalte nach: „Mit Hinblick auf das vorliegende Gesuch um Authenticirung und Ueberschreibung der Urkunde, mittelst welcher Herr Bohokvi in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt des Herrn Veduvoi ein unbewegliches Gur an K. Lichter verkaufen will; in Anbetracht, daß durch die mündliche Erklärung des Käufers constatirt ist, daß derselbe wohl Oesterreicher, nicht aber christlichen sondern mosaischen Glaubens sei; in Erwägung, daß nach Artikel 1. des Gesetzes vom Jahre 18- 4 nur Fremde christlichen Glaubens das Recht besitzen, Liegenschaften in Rumänien anzukaufen, und demnach hieraus folgt, daß genannter Herr Lichter, nachdem er kein Christ ist, ein solches Recht um so weniger besitzt, als die zwischen Rumänien und Oesterreich - Ungarn abgeschlossene Convention das oben erwähnte Gesetz vom Jahre i864 nicht allein nicht abrogirt, sondern im Artikel IV. dieser Convention es noch überdies auch formell erklärt wird, daß nur die Oesterreicher und Ungarn (von welchen es notorisch bekannt ist, daß sie dem christlichen Glauben angehören), nicht aber alle österreichisch-ungarischen Unterthanen überhaupt das Recht haben, in Rumänien Immobilien zu kaufen; in Anbetracht, daß, wenn die Regierung Rumäniens wirklich die Absicht gehegt hätte, das Prohibitiv - Gesetz vom Jahre 1864 aufzuheben, uud dieselbe demzufolge der Ansicht gewesen wäre, allen Unterthanen Oesterreich - Ungarns im Allgemeinen und ohne Rücksicht auf ihr religiöses Bekenntniß das Recht einzuräumen, unbewegliche Güter daselbst erwerben zu dürfen, dieser Ansicht in der mit Oesterreich - Ungarn abgeschlossenen Convention in allgemeinen Ausdrücken Erwähnung thun würde, sowie durch einen weiteren Artikel gesagt wird, daß

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