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Der Israelit · 1876-08-30 · Heft 35 (30.8.1876) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 35 (30.8.1876)
Date
1876-08-30
Page
– (sequence 5)
Language
German
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817 Reichten wir den Danaern die Hand, nahmen wir von ihnen Hilfe an, so hätten wir das Schicksal der Danaiden zu fürchten und den Spott der Reform obendrein. Die Orthodoxie kennt in Religionssachen, wie Herr E. richtig bemerkt, keine Mode, keine Laune, ebendeßhalb kann sie auch ihre Resolutionen von 1864 zu Hohebuch, die von mehr als 700 guten Iehudim unterschriftlich anerkannt und auch im „Israelit" damals muthig vertheidigt worden sind, nicht heute verlassen, und die Thesen eines isr. Lesevereins zu Ulm adoptiren. Diese Adoption wäre ein Widerspruch mit sich selbst, wäre die Vertauschung der positiven Anträge von 1864 mit den nihilistischen Sätzen von 1876, wäre die Verdrängung des Conseroatismus durch den Jndifferentismus. Die drei Sätze des isr. Lesevereins, darin irrt Herr E. sehr wesentlich, sind nicht die Wünsche der Gesetzestreuen in Württemberg, wie sie der Staatsregierung und den Ständen vor mehr als einem Jahrzehnt gedruckt vorgelegt worden sind. Damals wurde in 14 Thesen verlangt, daß eine Oberadministrativbehörde und das Aufsichtsrecht des Staates auch in kuttuellen und rituellen Dingen fortbestehe, eine gemeinsame Synagogenordnung vereinbart, einer dissentirenden Minorität die Abhaltung eines Privatgottesdienstes auf eigne Kosten nicht verwehrt werde, daß jeder Jsraelite verpflichtet sei, einer Gemeinde anzugehören, keiner zu einer religiösen Handlung gezwungen werden könne, daß bei Besetzung von Rabbinaten das Vorschlags- und Ablehnungsrecht der Bezirksgemeinde eingeräumt, jedoch sonst die bestehende Gemeindeverfassung und Competenz der Vorsteherämter im Wesentlichen aufrecht erhalten bleibe. Herr E., sind das die Ulmer Resolutionen, von denen Sie sagen, sie seien die Erfüllung der früheren orthodoxen Wünsche? — Können Sie noch behaupten, die Ueberzeugung der Orthodoxie von damals habe heute bei den extremsten Gegnern Anerkennung gefunden? Herr E. meint, die Angelegenheit sei „rein politisch", und dabei komme es auf Person, Charakter und Tendenz gar nicht an. Die vorliegende Frage ist jedoch nicht „rein politisch", sondern von ihrer Entscheidung hängen alle religiösen Institutionen Württembergs sehr wesentlich ab. welchemit Radikalen weder gegründet noch erhalten werden können. Auch ist es in „rein politischen" Dingen durchaus nicht einerlei, von wem sie vertreten werden. Wenigstens hängt in der Religion wie in der Politik der Erfolg in erster Reihe von den Personen ab, die sie zu vertreten haben. Kann man den Führern schlechte Motive, Widersprüche ihres Lebens mit ihren Lehren Nachweisen, so leidet auch die Sache, die sie verfechten, so gut diese auch sein mag. „Sage mir, mit wem Du umgehst, und ich sage Dir, wer Du bist." Die Orthodoxie kann nicht mit der extremen Reform Hand in Hand gehen, ohne ihre eigene Sache zu entheiligen. Uebrigens ist es ferner falsch, daß die Ulmer Sätze, den Wünschen der württemb. Orthodoxie entsprechen, wie die obigen Auszüge von 1863/4 erident zeigen. Solchen Umsturz will kein Württemberger, der blos nach Gewissensfreiheit und nicht zugleich nach dem Ruin der Gemeinde strebt. Es ist eine Escamotage, wenn man sagt, Lasters Bestrebungen stünden auf einer Stufe mit denen betreffs zu Ulm. Laster hat sorgfältig nach Erhaltung des Gemeindeverbandes gestrebt, eine Erklärung vor Gericht verlangt, daß man aus Gewissensgründen austrete und vorausgesetzt, daß kein anständiger Jsraelite eine falsche Angabe machen werde, Lebrecht und Gen. machen Thür und Thor auf und lassen hinaus- und hereinlaufen wer will, ohne Paß und ohne Anfrage. Lasker zeigt di^ Weisheit des Gesetzgebers, Lebrecht das Ungestüm der Empörung. Lasker wollte der Reform durch die Möglichkeit des Austritts Schranken fetzen. Lebrecht will für die Reform Schrankenlosigkeit, ihm ist selbst die württemb. Oberkirchenbehörde noch eine Schranke einer Reformbegier in Sachen des politischen Judenthums. Herr E. irrt sich, wenn er meint, die Gemeinde zu Ulm und der dortige Leseverein seien zwei verschiedene „Corporationen". Im Gegentheil, diese zwei sind eins und decken sich gegenseitig. Formell und vor dem Gesetz sind sie wohl zweierlei, die eine ist eine officielle Corporation, der andere ist nur ein Verein. Was jene nicht sagen darf, sagt dieser und was sich für diesen nimmer schickt, besorgt jene. Die Solidarität ist äußerlich nicht da, aber die Gegenseitigkeit der Dienstleistung ist nur desto praktischer. Zu dieser Offenbarung des internen Verhältnisses hat nur die entgegengesetzte Bemerkung des Herrn E. gedrängt, der die israel. Stadtgemeinde so wenig als den Leseverein zu kennen scheint. Auch ist es nicht zu tadeln, daß die israel. Gemeinde zu Ulm einen Staatsbeitrag in diesem Jahre noch erbeten und angenommen und bei der evangel. Stiftungspflege ein günstiges Anlehen ausgenommen hat, um ihre Synagogenbauschulden decken zu können, aber in Zukunft können solche Beiträge und Anlehen nicht mehr erreicht werden, wenn die von dem isr. Leseverein gestellten Anträge pure zum Gesetz werden würden. Herr E. irrt in seinem Eifer, wenn er behauptet, der Leseverein habe nicht „Befreiung von der Vormundschaft des Staates" beantragt. Seine drei Sätze involviren dieses kühne und wunderbare Wort und die der Regie-

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