Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 33 (16.8.1876)
- Date
- 1876-08-16
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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766 Judenthum, welche nach ihrem eigenen Geständniß unsere heiligsten jüdischen Anliegen je nach den Launen und Moden des Tages oder des Zeitgeistes, wie man es cewöhnlich nennt, zu reformiren bestrebt ist; die Reform kann, wenn sie nicht inkonsequent verfahren will, auch für die Freiheit der Gewissen wie für jedes ideale Gut nicht früher in die Schranken treten, bis es von der Mode geheiligt oder — um wieder in der landläufigen Sprache der Reform zu reden — in der ganzen Richtung unserer Zeit begründet ist. Nach diesen Voraussetzungen wird man die Petition des isr. Lesevereins zu Ulm an die württembergische Staatsregierung um Aenderung der UI. Abtheilung des Gesetzes vom 25. April 1828 als weder den Interessen des Staates noch denjenigen der israel. Glaubensgenossen entsprechend erklärlich finden. Man wird ferner auch die Zurückhaltung begreifen, welche die gesetzestreuen Israeliten des Landes diesen Bestrebungen gegenüber bis jetzt beobachtet haben. Heute, da die tonangebenden, legislatori^ schen Faktoren des Reichs die Angelegenheit bereits im Sinne der Gewissensfreiheit entschieden haben, heute, da die Einführung ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen für Württemberg kaum mehr als eine Frage der Zeit ist. heule fragen sich die gesetzcstreuen Württembergischen Israeliten, ob sie zur Erlangung einer ihnen voraussich'.lich in nächster Zeit in den Schooß fallenden reifen Frucht gemeinsame Sache machen sollten mit einem Gegner, der doch sonst allen das gesetzestreue Judenthum zu fördern geeigneten Bestrebungen aus tiefster Seele gram ist und ob man daher die Danaer nicht fürchten müsse, auch wenn sie Geschenke bringen? Diese und ähnliche Bedenken mögen die Anhänger des gesetzestreuen Judenthums in Württemberg bis jetzt abgehalten haben, entschiedene Stellung zu der gu. Petition des isr. Lesevereins zu Ulm zu nehmen. Man kann aber bei einer ruhigen, objectiven Bemtheilung der einschlägigen Verhältnisse über das, was hier Pflicht der gesetzeStreuen Württembergischen Jehudim ist, nicht im Zweifel sein, und „diese Pflicht erblicken wir „in einem aufrichtigen Anschluß der gesammten „Württembergischen Orthodoxie an die Petltion „des isr. Lesevereins zu Ulm, und sind nur in „der Motivirung der Petition einzelne Punkte „abzuändern." Wer die Vorgänge in der Württembergischen Judenheit auch nur mit einiger Aufmerksamkeit verfolgt hat, wie der staatliche Zwang, der auf Individuen und Gemeinden lastete, auf jedes unverkümmerte jüdische Streben lähmend wirkte, wie vor Allem aber die Thätigkeit der israel. Oberkirchenbehörde in höchst trauriger Weise dazu angethan war, die Herzen der ihrer Leitung Unterstellten auf jede Weise d<m überkommenen Väterglauben zu entfremden, nne andrerseits die Segnungen der staatlich garantinen Freiheit der Gewissen und der Autonomie der Gemeinden zu würdigen weiß, wie sie sich in den bereits erwähnten Theilen unseres Vaterlandes geltend machen, der wird aus voller Seele anerkennen: I. „Die dem Kirchenwesen der Israeliten gewidmete dritte Abtheilung des Gesetzes von 25. April lo28 entspricht nach dem heutigen Stand der Verhältnisse weder den Interessen d s Staats noch denjenigen der isr. Glaubensgenossen. II. Es ist jedem volljährigen Israeliten anheimzuüellen, ob und welcher Urchlichen Gemeinde er sich anschlreßen will Gleichermaßen soll seinem Austritt aus derjenigen Gemeinde, welcher er bisher angebört bat, von Staatswegen ein Hinderniß nicht in den Weg gelegt werden.' HI. Die zwangsweise Vereinigung der württembergischen Israeliten zu einem Landesverbände und die U terordnung derselben unter eine Centralbedörde lägt sich weder geschichtlich noch aus Gründen des Rechts und der Zweckmäßigkeit rechtfertigen. Es ist Pflicht der Gesetzgebung, den israel. Kirchengemeinden ihre ungeschmälerte Selbstständigkeit zurückzugeben." Das sind die Resolutionen des israel. Lesevereins zu Ulm. Was auch die ausgesprochenen und nicht ausgesprochenen Motive der Petenten sein mögen, diese 3 Sätze enthalten das, was die Württembergischen Gesetzestreuen seit Jahren wünschen; sollten sie auf die Erfüllung ihrer Wünsche verzichten, weil sie der isr. Leseverein zu Ulm adoptirt hat, oder sollten die Gesetzestreuen nicht vielmehr darin die Garantie für die Wahrhaftigkeit ihrer Bestrebungen erblicken, daß ihre Ueberzeugung in so verhältnißmäßig kurzer Zeit, sogar bei den äußersten Gegnern Anerkennung gefunden und nun mit doppeltem Eifer für ihre eigenste Sache eintreten?! Eine aus Ulm datirte Correspondenz in Nr. 30 des „Israelit" kommt zu dem höchst eigenthümltchen Resultat: „Wenn die Orthodoxie in Württemberg ihre vor Decennien gethanen Schritte wiederholen will, so wird sie schwerlich mit den Herren Lebrecht u. Comp, eine Straße wandeln. Dno-n eo o. Warten wir ab, ob ihr circulirender Aufruf in Stadt oder Land Beifall und Beitritt findet." Die Quintessenz der 4 Spalten langen Correspondenz ist aber lange nicht so wunderbar als es die ganze Beweisführung und Be-