Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 32 (9.8.1876)
- Date
- 1876-08-09
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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750 geborene Laisorowitsch, im Bezirke Landstraße wohnhaft gewesen, von einem tragischen Geschicke ereilt. Durch das Versehen eines Pharmaceuten ward der jungen Frau nämlich Morphium statt Chinin verabreicht und die Unglückliche starb denn auch nach dem Genüsse des Giftes. Der Vorfall hatte seinerzeit bedeutendes Aufsehen erregt, und nun wird an denselben wieder erinnert, und zwar aus folgendem Grunde: Der Grabstein, welcher der Verstorbenen auf dem isr. Friedhofe nächst Währing errichtet worden ist, trägt als Grabschrift ein Gedicht, das auch folgende Stelle enthält: „Und solch' ein Leben durfte morden ein Jrrthum, ach, des Pharmaceuten! Er gab tödtend Gift statt Arznei!'' Wie man mittheilt, haben dieser Tage einige Wiener Aerzte und Apotheker Schritte unternommen, um durch Intervention der Behörde die Beseitigung dieses Grabsteins oder wenigstens jener Verse zu erwirken. Die Petenten motiviren ihr Gesuch damit, daß der betreffende Pharmaceut seinen verhangnißvollen Mißgriff bereits schwer gebüßt hat und es wohl nicht mehr am Platze sei, ihn in der gedachten Weise an den Pranger zu stellen. Lemberg. In der letzten Zeit ist, wie man uns mittheilt, an die verschiedenen israelitischen Gemeindevorstände in Galizien folgende Zuschrift ergangen: „An den israelitischen Gemeindevorstand in . . . Laut einer vom österreichischen General- Consulate in Warschau an das hohe Ministerium des Aeußern erstatteten Anzeige ist im Kaiserthum Rußland unterm 27. März 1871 eine Verordnung erlassen, womit in Russisch-Polen den Israeliten beiderlei Geschlechtes das Tragen der jüdischen Kleidung strenge verboten wurde. Unter Andcrm ist in dem bezüglichen Ukas enthalten, daß das Barttragen den Israeliten nur dann gestattet ist, wenn sie die russische Nationaltracht anlegen, dagegen beim Tragen der deutschen Tracht muß der Bart unter jeder Bedingung rasirt werden. Dieses Verbot hat die russische Regierung auch auf österreichische Unterthanen, die sich zeitweilig in Russisch-Polen aufhalten, ausgedehnt, und es sind schon Fülle vvrgekvmmcn, wo den österreichischen Israeliten auf offener Straße die Haarlocken, sogenannte „Pejes", und ihre langen Oberkleider abgestutzt wurden. Wiewohl diese Angeleg nheit im diplomatischen Wege in Petersburg bereits verhandelt wird, so werden unterdessen jene Israeliten, welche nach Russisch - Polen reisen, darauf aufmerksam gemacht, welchen Unannehmlichkeiten sie sich aussetzen, wenn sie jüdische Tracht gebrauchen. Wovon der israelitische Gemeindevorstand in Folge hohen Statthalterei-Präsidial- Erlasses vom 3. Juni l. I.. Zahl 3269/pr. im Zwecke einer entsprechenden Warnung der allenfalls nach Polen reisenden israelitischen Insassen in Kenntnitz gesetzt wird." Datum . . . K. k. Bezirkshauptmann . . . Unterschrift. . . Aus Ungarn Die ledige Frauensperson Maria S. röm. kath. Confeffion. wurde von dem Beamten Simon R , mosaischer Confession, Mutter eines Kindes, welches in der katholischen Kirche Tubän in Ofen nach dem Namen der Matter getauft und immatrikulirt wurde. E n Jahr später begab sich Maria nach Wien, wo sie vor dem dortigen' Rabbiner zum mosaischen Glauben übertrat und ihren bisherigen Taufnamen Maria in Sara verwandelte. Sie kehrte dann wieder nach Ofen zurück, wo sie auf Grund des in Wien gewonnenen Zeugnisses, daß sie Jüdin geworden sei, vom Ofner Rabbiner mit dem Beamten Simon Rgetraut wurde. Sie wurde daun Mutter von zwei Kindern, die im Bürgermeisteramte als konfessionslos angemeldel und in das diesbezügliche Verzeichniß ausgenommen wurden. Vor Kurzem suchte Simon R beim Cultusminifter um die Bewilligung an, auch sein erstes außereheliches Kind, welches in der Ofner röm. kath. Kirche getauft worden war, im Bürgermeisteramte immatrikuliren und in Folge seiner späteren Ehe legitim erklären zu lassen und demselben seinen Familiennamen geben zu dürfen. In Folge des Gesuches hat der Cultusminifter die Stadtbehörde befragt, wie es möglich war, daß Maria S., vormals röm. kath., in ihrem Taufschein als Sara S. als Jüdin vorkomme? Außdem wünscht der Minister zu wissen, wie es möglich wir, daß — da der Uebertritt von der kath. zur mosaischen Confession gesetzmäßig nicht geschehen kann und wenn ein solcher Uebertritt im Auslande geschah, derselbe hier als ungiltig zu betrachten sei' — Maria S. mit Simon R. in Ofen durch den dortigen Rabbiner getraut wurde. Der Magistrat hat in Folge dessen Mari: und Simon R. protokollarisch vernommen und den Thatbestand in oberwähnter Weise dem Cultusminifter gemeldet. Der Cultusminifter hat nun auf Grund d^s ihm mitgetheilten Thatbestandes dem Magistrat zur Kenntnitz gebracht, daß er dem Gesetze nach den Religionsübertritt der Maria S. und deren Ehe mit Simon R. als ungiltig und auch die später geborenen zwei Kinder als illegitim erkläre. Der Magistrat hat demzufolge verfügt, daß die zuletzt geborenen beiden Kinder des erwähnten Paares in die Matrikel der Ofner römisch-tath. Kirche nach der gesetzlichen Religion und dem Namen ihrer Mutter eingetragen werden.