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Der Israelit · 1876-07-19 · Heft 29 (19.7.1876) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 29 (19.7.1876)
Date
1876-07-19
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XVII. Jahrgang. Erste Beilage zu Ur. 89 -es Israelit. Aeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus Württemberg kommen neuerer Zeit nur seiten Berichte, wohl deshalb, weil es den Correspondenten an Zeit oder an interessantem Stoff mangelte. Eine charakteristische Neuigkeit dürfte jedoch sein, daß am jüngsten nijnDtc/ an in unserer Residenzstadt keine Confirmation stattgefunden hat, weil auch nicht ein einziges Kind, weder ein Mädchen noch ein Knabe, diesem Acte sich unterzog. Das ist ein Ereigniß in diesem „neuen Jerusalem", wie der verstorbene Kirchenrath v. Maier sein Stuttgart zu nennen sich erdreiste, als er die Einweihungsrede für die jetzige Synagoge hielt, welche nur fast immer sehr viele leere Bänke hat. obschon ein reformirter Gottesdienst gehalten wird. Die jüngste Succothpredigt und eine Bemerkung bei dem Confirmanden-Unterricht, welche das Zartgefühl der Jungfrauen verletzt habe, soll die nächste Ursache dieses passiven Widerstandes gewesen sein. Die Zahl der Theilnehmer am Unterricht war schon auf etwa ein Dutzend herabgesunken,und die Zahl der Theilnehmer an der Scene selbst siel auf Null!! — Wenn das am grünen Holze geschieht, wie mögen da die dürren Bäume auf dem Lande zagen. In Stuttgart ist seit vielen Jahrzehnten alljährlich fast ein halbes Hundert Kinder beider Geschlechter am Wochenfefte feierlich confirmirt worden und nun versiegt diese „silberne" Quelle plötzlich in dieser dki -vy des radicaleu Reform-Israel. — Noch pressen die Rabbinen auf dem Lande die Kinder, trotz des Ministerialerlasses, der krafk Gesetzes jeden Zwang zu einer religiösen Handlung längst aufgehoben hat, die sich sträubenden Knaben (Die Mädchen fügen sich aus Putzsucht und in der Hoffnung auf Geschenkeschon eher dem Rufe) wenigstens zur Theilnahme am Unterricht, wofür sie die angebliche Gebühr sogar fordern, indem sie vorgeben, wenn man auch dem Confirmationsact sich entziehen dürfe, so müssen die Kinder sich doch darin unterrichten lassen. Stuttgart beweist tatsächlich das Gegentheil, indem dort die Kinder sowohl dem Acte, als dem Unterrichte entzogen werden. Es gibt Rabbinen, die zum Confirmandenunterricht, um die Theilnahme hieran zu erzwingen und Zeit zu ersparen, die Stunde des ordentlichen Religionsunterrichts, der e. o. zu ertheilen ist, verwenden und doch für ersteren extra a/® der Gebühr verlangen, als ob er abgesondert ertheilt worden wäre.' Es ist vieles faul im Staate — Württemberg und unsere Rabbinen sind in diesen und in vielen Dingen aufsichtslos, und den Denuncianten macht Niemand gern. Wir hoffen jedoch, die Confirmation werde wie in Stuttgart, so im ganzen Lande allmählich aussterben. Herr Rosenwald aus Westfalen hat Recht, wenn er die Confirmation eine unjüdische Handlung, ein specifisch christliches Sacrament. wovon weder Herz noch Gemüth ergriffen wird, eine Unsitte, die dem Judenthum mehr schadet als nützt, ein Schauspiel durch Fragen und Antworten und eine Vorbereitung zu nur mechanischem Auswendiglernen und zwar vorzugsweise der gefälligen Antworten, die an den Confirmanten kommen. — Die Sache wird gegenwärtig so abgeschmackt und geisttödtend betrieben, daß die Schüler 2—3 Jahre lang vor ihrem Austritt aus der Schule die Sprüchlein und Antworten des Confirmandenbüchleins mechanisch memoriren müssen, weil die älteren Schüler weniger gefügig und vom Schulunterricht mehr in Anspruch genommen sind. Der Act gehörte jedenfalls nicht in die Mitte, sondern an das Ende des Gottesdienstes, damit nicht gezwungen ist, einem Schauspiel zuzuhören, das ihm langweilig und unerbaulich ist. 29. Juni. Der „Börsen-Courier" berichket: „Bekanntlich hat kurz nach dem Erscheinen der vielbesprochenen judenfeindlichen Broschüre des Stadtgerichts-Rathes Willmanns der Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde sich beschwerdeführend an den Justiz-Minister gewendet und demselben unter Bezeichnung der gravirendsten Stellen des Buches unterbreitet, ob nicht — entweder durch den Staatsanwalt oder im Disciplinar-Wege — gegen den Verfasser auf Grund des Paragraphen des Strafgesetzbuches vorgegangen werden könne, welcher drs Beschimpfen einer Religionsgesellschaft mit Strafe belegt. Der Staatsanwalt hat darauf dem Vorstande geantwortet, von einem Vorgehen gegen Willmanns absehen zu müssen, weil auf ähnliche Angriffe von anderer Seite bisher auch nie eingeschritten worden sei. Der Vorstand, welcher sich bei dieser Antwort nicht zu beruhigen zu dürfen glaubte, wendete sich darauf unter Darlegung des Sachverhalts an den Ober-

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