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Der Israelit · 1876-07-19 · Heft 29 (19.7.1876) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 29 (19.7.1876)
Date
1876-07-19
Page
– (sequence 4)
Language
German
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668 Gobbin: Zur Vereinfachung der Sache erkläre auch ich mich mit dem Amendement Becker einverstanden. Vicepräsident von Bernuth: Here Baron von Senfft-Pilsach hat das Wort. Baron von Senf ft: Meine Herren! In dem Paragraph ist mancherlei zur Sprache gekommen, und Sie haben sich jetzt zu meiner Frepde über den Begräbnißplatz geeinigt. Das ist recht schön. Ich erlaube mir aber ohne Antrag darauf aufmerksam zu machen, daß es im preußischen Lande doch ein eigenthümliches Verhältniß ist, das neu gestiftet ist. Wir haben in Preußen Niemand, der nicht zu irgend einer Religionspartei gehört, und bei der Annahme dieses Gesetzes wird die Einrichtung getroffen werden, daß Leute von aller Religion sich lossagen können. Was bleibt, ist nur national, das jüdisch-religiöse ist ausgeschlossen. Da will ich bemerken, daß Sie eigenthümliche Verhältnisse in Berlin haben. Hier in Berlin ist eine so freie geistige Auffassung in der jüdischen Gemeinde, daß ich mir ckaum eine Gestalt denken kann, die in Berlin nicht Anerkennung und Geltung fände. Das ist der eine Punkt, der andere ist dieser: Wenn Sie von Schulen sprechen, so mache ich Sie darauf aufmerksam, daß wir Ortschaften im preußischen Lande haben, die fast ausschließlich von Juden bewohnt werden, sogar eine Anzahl kleiner Städte. Meine Herren! Da haben Sie ja gar keine christlichen Begräbnißplütze, auf die Sie verweisen wollten. Es gibt also doch Schwierigkeiten; ich will es nur andeuten. Vicepräsident von Bernuth: Der Herr Minister des Innern hat das Wort. Minister des Innern Graf zu Eulenburg: Die Stimmung im Hause geht wohl dahin, daß dem Anträge des Herrn von Kleist-Retzow gefolgt werden wird. Aber ich mache auf eins aufmerksam. Wenn Sie die Bestimmung des Gesetzentwurfs über die Begräbnisse entfernen, so entfernen Sie daraus eine, wenn ich mich so ausdrücken soll, der Hauptpointen. Diejenigen, welche zu den strengen orthodoxen Juden nicht gehören, aber dem Gesetzentwürfe dennoch ihre Zustimmung geben, gehen davon aus, daß, wenn wirklich rein religiöse Bedenken Veranlassung zum Austritte geben, sie sich dem nicht entgegenstellen wollen. Sie haben aber gern einen Riegel vorschieben wollen der Frivolität und dem vielleicht bloß durch den Kostenpunkt veranlaßten Austritte. Und da ist es im Abgeordnetenhause und aus dem Munde der für dieses Kapitel Sachverständigen als durchaus glücklich bezeichnet worden, gerade die Theilnehmerschaft an den Begräbnißplätzen mit Restriktionen zu umgeben. Es ist gesagt worden, die beste Garantie, die man gegen frivoles Austreten finden kann, sei die, daß man den Austretenden das Recht an den Begräbnißplätzen entzieht. Bei dem hohen Werth, den die Juden auf ihre Zugehörigkeit zum jüdischen Beoräbnißplatze legen, werden sie sich besinnen, ehe sie eine Austrittserklärung abgeben. Es ist dies ein durchschlagender Punkt im ganzen Gesetzentwurf und ich habe nur darauf aufmerksam machen wollen, daß es keine so hingeworfene Zweckmäßigkeitsmaßregel ist, sondern eine sehr durchdachte. Sie können ja über die Wirksamkeit des Gesetzentwurfs nach Wegfall dieses Punktes denken, wie Sie wollen. Aber so gefährlich ist die Bestimmung denn doch nicht, wenn sie bleibt. Denn die Gefahr, daß die Leiche irgend Jemandes nicht sofort nach dem Tode einen ganz bestimmten Weg findet, die tritt ja in vielen Fällen ein: bei denen, die nicht Christen oder Juden sind, sondern Mohamedaner oder sonst etwas, bei Protestanten, die an einem ganz katholischen Orte starben, wo nur ein katholischer Kirchhof vorhanden ist. In diesen Fällen können Verlegenheiten eintreten, die dann durch polizeiliche Maßregeln beseitigt werden. Ob ein christlicher Kirchhof entheiligt wird, wenn auf demselben ein Jude begraben wird, ist eine Frage, die hier wohl nicht zu entscheiden ist. Vicepräsident von Bernuth: He^r von Kleist-Retzow hat das Wort. von Kleist-Retzow: Der Unterschied von dem, was der Herr Minister sagte, ist der, daß hier ausdrücklich die bestehenden jüdischen Kirchhöfe für frei erklärt werden von der Beerdigung derjenigen, die aus der Gemeinschaft ausgetreten find, während für die andere christliche Gemeinschaft, von welcher er sprach, gar kein Kirchhof vorhanden war. Sie werden weiter aus der Ausführung des Herrn Ministers ersehen, daß die sogenannten Sachverständigen sich sehr fein überlegt haben, daß diese Bestimmungen dahin führen, daß aus dem Gesetz nichts wird, weil die, welche ausscheiden wollen, für die Gemeinde die Kosten fortgesetzt mit decken müssen. Wo ist in dem Gesetze von 1873 über den Austritt aus der christlichen Kirche eine solche Bestimmung getroffen? Hier soll unter dem Scheine der Freiheit der Zwang erhalten bleiben. Vicepräsident von Bernuth: Ich will mittheilen, daß Herr von Kleist und Herr Becker nachträglich sich dahin geeinigt haben, daß der Zusatz vereinfacht worden ist, er soll jetzt lauten: „Zu etwaigen Leistungen für den Begräbnißplatz bleiben die Ausgetretenen so lange verpflichtet, bis ihr Bedürfniß nach einem Beerdigungsplatz anderweitig befriedigt ist."

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