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Der Israelit · 1876-07-12 · Heft 28 (12.7.1876) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 28 (12.7.1876)
Date
1876-07-12
Page
– (sequence 5)
Language
German
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/ 645 theilen, wie der ausgetretene Jude darüber denkt. Er sagt: Kein Jude kann behindert werden, seinem Gewissen nach die Beschneidung des Knaben eines aus der Gemeinde Getrennten zu vollziehen. Die religiöse Trauung, da sie im Judenthum nicht an einen angestellten Geistlichen gebunden ist, wird auch außerhalb der Gemeinde vollzogen werden. Die Gemeinde kann Niemandem verwehren, am Gottesdienst in ihrer Synagoge theilzunehmen, wenn er nur nicht einen zu bezahlenden Sitz beansprucht. Polizeilich ist die Gemeinde gezwungen, die Leiche eines am Orte verstorbenen Juden auf ihren Friedhof zu begraben, und wird dies folgerichtig auch betreffs der aus ihr ausgetretenen Juden der Fall sein. Auf diese Weise ist der Austritt in jeder Beziehung erleichtert, und wird deshalb in großer Anzahl stattfinden. Also, der Schriftgelehrte ist der Ansicht, daß die jüdische Gemeinde nicht verweigern kann den Begräbnißplatz einem Ausgeschiedenen, weil, wenn er nicht aus dem Judenthum ausgeschieden ist, er durch den Austritt aus der Gemeinde immer noch Jude bleibt und also sein Recht auf den Kirchhof hat. Vicepräsident von B e r n u 1 h: Der Herr Regierungscommissar hat das Wort. Regierungscommissar, Geheimer Regierungsrath H a a s e: Ich möchte mir noch einige Worte in Bezug auf den Antrag des Herrn von Kleist, hinsichtlich der Todtenhöfe, erlauben. Die allgemeine rechtliche Folge des Austritts aus einer Gemeinschaft ist das Aufhören d-r bisherigen gemeinsamen Theilnahmerechte und Theilnahmepflichten. Daraus ergibt sich für den aus einer Synagogengemeinde Austretenden der Verlust des Rechts zur ferneren Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde. Die Zulassung einer Ueberweisung von diesem Ergebnisse allgemeiner Rechtsnormen würde nur zulässig sein, wenn sie im Interesse des Staats oder der christlichen Kirchen erforderlich wäre. In beiden Beziehungen liegt aber ein solches Interesse nicht vor. Derjenige, der aus einer Synagogengemeinde ausscheidet und dadurch das Recht an' dem Todtenhofe der letzteren verloren hat, wird dafür Sorge zu tragen haben, daß er in anderer Weise einen Begräbnißplatz erwirbt, sei es durch eine Vereinbarung mit seiner bisherigen Synagogengemeinde, mit einer anderen Religionsgesellschaft, oder mit anderen Ausgetretenen; hat der Ausgetretene das nicht gethan und sorgen auch die Ängehörigen desselben nicht für einen Begräbnißplatz, so wird die Beerdigung des betreffenden Leichnams von der Polizeibehörde zu bewirken sein. Die Polizeibehörde hat aber kein Recht, eine christliche Kirchengemeinde zur Aufnahme des Leichnams auf ihren Begrabnißplatz zu erzwingen. Ein derartiger polizeilicher Zwang könnte vielmehr nur gegen die betreffende politische Gemeinde, wenn sie einen Gemeindebegräbnißplatz besitzt, gerichtet werden. Das allgemeine Landrecht bestimmt in dieser Beziehung (Theil H. Titel 11 §119) ausdrücklich: Wo die Kirchhöfe erweislich nicht Kirchengesellschaflen, sondern den Stadt- oder Dorfgemeinden gehören, kann jedes Mitglied der Gemeinde ohne Unterschied der Religion auf eine Begräbnißstätte Anspruch machen. Ist ein Gemeindebegräbnißplatz nicht vorhanden, so kann — ich wiederhole es — die Polizei wegen der Ausnahme des Leichnams des Ausgetretenen auf den Begräbnißplatz der betreffenden christlichen Kirchengemeinde gegen diese zwangsweise nicht Vorgehen. Die Polizei wird vielmehr in einem solchen Falle auf Kosten dessen, den es angeht, für die Bereitstellung eines Platzes zur Beerdigung des Ausgetretenen Sorge zu tragen haben. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Karlsruhe, 24. Juni. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer stellte bei Gelegenheit der Specialdiscufston über den PfarrdotationS-Gefetz-Entwurf der Abg. Schneider in Verbindung mit den Abgg. Bär, Stigler, Hufschmid und Bürklin jr. den Antrag: die Kammer wolle den Wunsch aussprechen, es möge die Regierung in dem nächsten Budget die Position für den israel. Cultus in einer dem thatsächlichen Bedücfniß entsprechenden Weise erhöhen, um unbemittelten israel. Gemeinden zur Bestreitung der Besoldung ihrer Geistlichen Zuschüsse zu gewähren und zwar auf die Dauer des vorliegenden Dotationsgesetzes. Es wurde bestimmt, am Schluffe der Discusston über dieGesetzesvorlage in die Berathung des Antrags einzutreten. Karlsruhe, 26. Juni. Heute endlich wurde die Berathung des Commissionsberichtes über den Pfarrdotations-Gesetzentwurf in der zweiten Kammer zu Ende geführt. Der Abg. Schneider begründete die von ihm zu Gunsten der Rabbiner beantragte (von uns vorstehend mitgetheilte) Resolution. Der Staatsminister bekundete sein Einverständniß und die Resolution wurde mit Mehrheit angenommen. Rotttveil am Neckar. Der hiesige Gemeinderath hat sich vor Monaten erdreistet, aus eigener Machtvollkommenheit das Schächten zu verbieten, weil diese Function eine Thierquälerei zu nennen sei gegenüber der neuerlich erfundenen Bouterole. Das Kirchenvorsteheramt und Nabbinat brachten die Sache vor das Oberamt und die Kreisregierung in Reut-

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