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Der Israelit · 1876-07-12 · Heft 28 (12.7.1876) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 28 (12.7.1876)
Date
1876-07-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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644 Plätzen, wozu sie doch früher beigetragen haben, zu beerdigen und die christliche Gemeinde ist vor Allem, auch dazu gut genug, gezwungen zu werden, sie aufzunehmen. Ich will hier nicht weiter erörtern, ob und unter welchen Bedingungen das in der That geschehen könnte. Darauf kommt es gar nicht an, weil jüdische Kirchhöfe vorhanden sind. Ich will das beseitigt haben, daß wir Christen trotzdem durch das Gesetz gezwungen werden sollen, sie aufzunehmen. Ausscheiden können sie aus ihrer Gemeinde, dagegen habe ich nichts; daß aber durch das Gesetz bestimmt wird, daß sie das Recht verlieren, auf ihrem bisherigen Begräbnißplatz beerdigt zu werden, das will ich nicht. Wo sollen sie hin? Es bleibt nichts übrig, als die christlichen Gemeinden sollen sie aufnehmen. Das ist die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung und das will ich vermieden haben. (Bravo!) Nun frage ich weiter, haben die Ausgetretenen denn Mn Recht auf den bisherigen jüdischen Kirchhof, haben dieselben nicht dazu beigetragen, daß die Kirchhöfe hergerichtet sind? Es soll ihnen dieses Recht abgeschnitten werden. Warum denn? Wenn man den § genauer erwägt, so könnte man zu dem Gedanken kommen — prüfen Sie ihn einmal — daß man schließt: man hat von irgend einer Seite angeregt, den Juden die Möglichkeit zu geben, wegen Gewissensdrucks auszuscheiden, man glaubt sich dem principiell nicht entziehen zu können, aber tatsächlich sollen sie doch eigentlich bei den bisherigen Gemeinden bleiben. Haben Sie nicht vorhin von dem Herrn Regierungscommifsar gehört, die Juden haben eine außerordentliche Anhänglichkeit an ihren Begräbnißplatz, ergeht ihnen über Alles; sie haben einzelne Bedingungen, die sie — die in allen Beziehungen ja an Aeußerlichkeiten gebunden sind — nicht leicht auf einem christlichen Kirchhofe finden; es sind gerade sog. orthodore Juden, um die es sich handelt. Man macht die Welt und die Juden selbst glauben, daß sie ausscheiden könnten, aber sie können es in der That und Wahrheit nicht, weil sie von ihrem Todtenhof nicht lassen können und dafür wieder müssen sie nach Nr. 2 die sämmtlichen bisherigen Leistungen für den gesammtenKultus fortentrichten. Es läßt sich das Mißverhältniß leicht dadurch ändern, daß Sie in der Nr. 2 den Zwischensatz streichen „auf die Dauer der in Pos. 2 bestimmten Frist", so daß es dann heißt: Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibtt dem Ausgetretenen Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt. Daß man dann aber den Zusatz macht, hinter Absatz b. einen neuen Passus hrnzuzufügen: Zu etwaigen Leistungen für den Begräbnißplatz bleiben die Ausgetretenen so lange verpflichtet, bis sie für sich einen eigenen Begräbnißplatz hergestellt haben. Das ist dann etwas ganz Anderes, zu Beiträgen, die fpeciell für den Begräbnißplatz geleistet werden, können sie mit Recht so lange angehalten werden, so lange sie ihn benutzen. Das sind die Aenderungen des § 6, die ich im Interesse der christlichen Gemeinde und der Communalgemeinde gegenüber den aus einer jüdischen Synagogengemeinde Ausscheidenden Vorschläge. Ich halte das Gesetz für einen Schein, wenn man sie nöthigt, den alten Begräbnißplatz beizubehalten, und zu allen Leistungen wie bisher beizutragen. Der letzte Absatz würde zu fassen sein, wie die Regierungsvorlage: Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der ReligionSschulen der Synagogengemeinden, — werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. Ich bitte Sie, diese Anträge anzunehmen. Vicepräsident von Bernuth: Der Herr Regierungscommifsar hat das Wort. Regierungscommifsar Geheimer Regierungsrath Beinert: Meine Herren! Ueber die Ausführungen des geehrten Herrn Vorredners, daS Schulwesen betreffend, möchte ich mir einige Bemerkungen erlauben. Was nämlich das öffentliche jüdische Schulwesen betrifft, so wird durch den Gesetzentwurf nichts geändert. Entweder gehören die Juden den vorhandenen Ortsschulen an, oder es bestehen besondere öffentliche jüdische Schulen und dann gehören sie diesen an. In beiden Fällen bleiben die aus der jüdischen Gemeinde Ausgetretenen in diesen Schulen. Die Frage wegen der Simultanschulen hängt mit dem Austritt aus den Synagogengemeinden nicht zusammen. Anders liegt die' Sache bezüglich des jüdischen Religionsunterrichts und der jüdischen Religionsschulen. Diese sind allerdings Sache der Synagogengemeinden, und es wird daher Sache der Ausgetretenen sein, für den Religionsunterricht ebenso zu sorgen, wie für den Gottesdienst überhaupt. Viceprästdent von Bernuth: Herr von Winterfeld hat das Wort. Berichterstatter von Winterfeld: In Betreff des letzten Punktes, den Herr von Kleist angedentet hat, wollte ich mir erlauben, aus der i Petition des Bezirksrabbiners Philippson mitzu-

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