Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 28 (12.7.1876)
- Date
- 1876-07-12
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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643 hat, rücksichtlich der Schule und der Todtenhöfe. Es hat diejenige Petition, die einer der jüdischen Herren, der Prediger Meyer, wie er sich nennt, Redacteur der jüdischen Presse, die Freundlichkeit gehabt hat, mir zu überreichen, mit der ausdrücklichen Bitte, sie zu vertreten, ganz mit Recht das hervorgehoben, daß der § 6 diese beiden wichtigen Fragen, wie wird es mit den Schulen und den Begräbnißplätzen der Juden, die ausgetreten sind, nicht in genügender Weise berücksichtigt. Der Gedanke ist, wie mir scheint, der: darin müssen die Gemeinden aushelfen oder die Christen mit ihren Kirchhöfen und Schulen. Zunächst in Bezug auf die Schulen wird es die Folge haben, daß die Tendenz des Kultusministeriums, Simultanschulen einzurichten für Christen und Juden, wesentlich gefördert wird. Das kann doch nicht unsere Absicht sein, daß damit, daß wir den Gewissensbedenken der Juden, die aus ihrer Gemeinde austreten, gern nachgeben wollen, nun alle diejenigen etwa, die ausgeschieden sind rücksichtlich ihrer Kinder, deswegen auch aus der jüdischen Schule ausscheiden und verlangen können: gebt uns Eure Schulen; allein sind wir nicht mächtig genug, eine eigene Schule zu gründen. Ja, wenn sie sich dem Gesetze von 1847 unterwerfen wollen, dem Gesetze, welches ausspricht, daß namentlich die christliche Schule durch den Zutritt von Judenkindern nicht alterirt wird, daß sie nur Gaste in solcher Schule sind, dann wäre es anders; wir haben vielfach gerade durch jenes Nerhältniß entschiedene und treue Christen bekommen, daß sie als Judenkinder den Schulen der Christen beiwohnen können, so lange in ihnen das christliche Prinzip herrscht —ich könnte Ihnen die rührendsten Beispiele anführen, — aber wenn umgekehrt wir uns danach richten sollen, wie neulich ein Lehrer deswegen angefeindet worden ist und Verweise bekam, daß er ein jüdisches Kind nach Sinai, nach Moses und dergleichen Dingen gefragt hatte, wenn wir umgekehrt nicht reden sollen von Dingen in der Schule, die uns heilig sind, so ist das die größte Bedrückung, die sich denken läßt, und Alles, was dahin führen könnte, dieses aus dem Gesetz herauszubringen, muß angewendet werden. Nun ist die Vorlage der Regierung dahin gefaßt, daß darüber gar kein Zweifel bleibt und deshalb würde die Petition, die mir zugegangen ist, gar nicht verständlich sein, wenn sie nicht annimmt, daß durch die lockere Fassung, die das Abgeordnetenhaus beliebt hat, diese Kinder aus den jüdischen Schulen auszutreten berechtigt sind. Die Vorlage der Regierung lautet dahin: „Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagoge beruhen". Das bezieht'sich darauf, daß im Abschnitt vorher ausdrücklich gesagt ist: „Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigkeit beruhen, fallen fort". So wird hier gesagt:' „Leistungen, die nicht auf der persönlichen Angehörigkeit der Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt". DaS ist deutlich und verständlich. Die jüdischen Schulen behalten sie und müssen zu denselben beitragen. Das ist vom Abgeordnetenhause dahin gefaßt: Leistungen, welche auf einem anderen Verpflichtungsgrund als auf der Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Was ist damit bezweckt? Doch nur, daß es zweifelhaft bleiben soll, ob die Schuleinrichtungen mit der Angehörigkeit zur Synagogengemeinde Zusammenhängen? Dar im ist es mein dringender Wunsch und meine Bitte, daß wir nachher bei der Abstimmung über diesen Schlußsatz den Abschnitt wieder so votiren, wie er von der Regierung in das Gesetz ausgenommen war. Die zweite Frage betrifft die Todtenhöfe. Der § 6 enthält unter Nr. 2 den eigenthümlichen Ausspruch : Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibt dem Ausgetretenen auf die Dauer der in Pos. 2 bestimmten Frist Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt. Ich habe in keinem sonstigen Gesetz zunächst den Ausdruck gefunden: „Pos. 2“. Doch das ist Nebensache. Man würde wohl besser gesagt haben: der vorhergehenden Bestimmungen, denn' es geht unmittelbar vorher. Wenn man nun dort nachsieht, so heißt dies dunkle Wort nichts anderes, als: sie behalten das Anrecht auf die Todtenhöfe nur bis zum Schluß des Kalenderjahres, d. h. so früh wie möglich verlieren sie die Berechtigung an dem Begräbnißplatz. Wo werden sie denn aber statt dessen begraben? Entweder z. B. in Magdeburg wenden sie sich an den Ober-Bürgermeister Hasselbach: verschaffe uns von der Gemeinde den Begräbnißplatz und wenn der Bürgermeister Hasselbach das nicht will, dann kommt der Cultusminister und sagt: eure christlichen Begräbnißplätze die gehören nicht eigentlich der christlichen Gemeinde, die haben eine öffentliche Bedeutung und allgemeine Verpflichtung zur Aufnahme von Todten. Ich weiß, daß derartige Erklärungen schon öfter versucht sind. Man will die jüdischen Reformgemeinden frei machen von der Pflicht, die aus der Gemeinde austretenden Juden auf den Begräbniß-