Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 27 (5.7.1876)
- Date
- 1876-07-05
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2447645-2447670--12666-2468501- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
621 tritt. Das ist ein unstatthaftes Postulat. Es ist Niemandem gestattet, in das Gewissen eines Anderen einzudringen und einen Zwang auSzuüben dadurch, daß man eine eidesstattliche Versicherung von Jemand verlangt, und es liegt ein Gewissenszwang darin, wenn man eine eidesstattliche Erklärung fordern sollte, die übrigens auch in keinem früheren Gesetz, namentlich auch nicht in dem Gesetz von 1873 in Betreff des Austrittes aus anderen Kirchen, verlangt worden ist. Dann beziehen sich die Petitionen auf Abänderung des Beitrittsgeldes nach erfolgtem Austritt. Sie gehen meistens dahin, daß durch Abfindung in einer Pauschalsumme, sei es in dieser oder jener Höhe, die Verpflichtung der Gemeinde gegenüber, aus der ausgeschieden wird, abgelöst werden könne. Ich bin der Ansicht, daß ein derartiges Arrangement durch das Gesetz in seiner vorliegenden Form durchaus nicht verhindert wird. Es werden zwischen einem derartigen Ausscheidenden und der Gemeinde, aus der er ausscheidet, Verhandlungen eintreten müssen, welche diese Verhältnisse regeln. Im Wege des Prozesses eine derartige Regelung auszutragen, halte ich, wie der Rechtsanwalt Meyer richtig ausführt, für sehr schwierig; es werden zur Anstellung der Klage Nachweise und Vorbedingungen erforderlich sein, welche sehr schwer erbracht werden können. Ich bin also der Meinung, daß. wenn auch nichts über eine derartige Abfindung in einer Pauschalsumme gesagt ist. das Gesetz diesen Ausgleich auch nicht verschließt, sondern es den Betheiligten überläßt, einen Ausgleich unter sich festzusetzen. Einen gewissen Anhalt gibt ja in dieser Beziehung das Gesetz von" 1869, betreffend das Verziehen der Mitglieder jüd. Gemeinden aus der Provinz Posen, wo ja in Betreff der Abfindung der Capitalfchulden ganz besondere Unterlagen schon gegeben sind, die auch auf das vorliegende Gesetz sinnentsprechende Anwendung finden können. Dann ist die Frage angeregt worden, ob nicht in dem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen werden müsse, daß eine ganze Gemeinde als solche mit ihrem gesammten Vermögen aus einem Provinzialbezirk oder einer sonstigen kirchlich organisirten Gemeinschaft auöscheiden könne. Ich bin der Meinung , daß auch dies durch das Gesetz nicht verschränkt ist. Indem es im § 8 sagt, daß durch eine Königl. Verordnung neue Synagogengemeinden gebildet werden können, hat es jedenfalls auch bestehenden Verbänden dieser Art die Möglichkeit offen gehalten, sich durch Königl. Ordre zu unabhängigen, selbstständigen Synagogengemeinden constituiren zu lassen. Es könnte sich nur um die Frage handeln, ob in einem solchen Falle jedes einzelne Mitglied jeinen Austritt zu erklären haben würde, oder ob die ganze Gemeinschaft durch Vorstände oder ähnliche Vertreter ihren Austritt erklären kann. Darüber kann ein Zweifel obwalten, ich bin aber der Meinung, daß dieser Zweifel im Wege der Instruction nach Maßgabe des Gesetzes geordnet werden kann, und für solche Fälle die Erklärung des Vorstandes Namens seiner Mitglieder, von denen er ein Verzeichniß einreicht, genügt. Ein ferneres Postulat ist das gemeinschaftliche Bestehenbleiben von Schulen, Wöhlthätigkeitsanstalten rc. nach Austreten aus dem Verbände, im Allgemeinen solcher Einrichtungen, die Cultuseinrichtungen sind. Ich bin der Meinung, daß das Gesetz auch in dieser Beziehung Abmachungen nicht verschränkt, die dahin führen, derartige Anstalten gemeinschaftlich zu erhalten. Dagegen muß ich mich ganz entschieden gegen ein ferneres Postulat erklären, den Wiedereintritt in die Gemeinde abhängig zu machen von einer Strafe, wie es beantragt worden ist z. B. von der Synagogengemeinde in Königsberg. Diese verlangt, daß derjenige, der sich nicht sofort nach dem Austritt einer anderen Gemeinde an;eschlossen hat, wenn er sich später wieder anschließt, wegen dieses verspäteten Wiederanschlusses dadurch gestraft werden soll, daß ihm der doppelte Betrag der Beiträge auferlegt wird, die er in der Zwischenzeit hätte zahlen müssen. Ich halte dies für eine Erschwerung für denjenigen, der, nachdem er sich vielleicht aus nicht ganz richtiger Ueberlegung von seiner Religionsgemeinschaft getrennt hat, Reue empfindet und sich ihr wieder anschließen will. Ich würde nicht dafür sein, daß man den Wiedereintritt durch eine derartige Bestimmung erschwert. Eine sehr brennende Frage scheint mir die zu sein, inwieweit eine Berechtigung an den Begräbnißplätzen weiter stattfinden soll. Das ist etwas, was in der Petition des Herrn Seligmann Meyer angedeutet ist, es findet sich auch in vielen anderen Petitionen angedeutet. Ich will dieser Petition nur das entgegenhalten, was der Rabbiner Philippson, der Redacteur eines großen jüd. Blattes, in dieser Beziehung sagt. Er sagt: „Wenn auch der Austritt gestattet wird, wenn auch Alles ausgeführt wird, was das Gesetz verlangt , so kann doch der, der ausscheidet, nicht zurückgewiesen werden von den jüd. Gemeinden, von der Benützung des jüd. Friedhofes der jüd. Schulen, der jüd. Wohlthätigkeitsanstalten, der jüd. Stiftungen." Meine Herren! Da haben Sie die Antwort eines Schriftgelehrten auf das Bedenken, was seitens des Herrn Seligmann Meyer, auch eines Schriftgelehrten, angeführt ist. Ich bin der Mei-