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Der Israelit · 1876-07-05 · Heft 27 (5.7.1876) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 27 (5.7.1876)
Date
1876-07-05
Page
– (sequence 4)
Language
German
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620 Gemeinde gestattet sei, aus einem Kommunal-, Provinzial- oder sonstigen Vereinsbezirk auszutreten mit ihrem Vermögen und eine selbstständige Kultus gemeinde zu gründen. Sie vermißt eine Erklärung dahin, daß das Recht an dem Begräbnißplatz nicht so weit verloren gehen könne, daß nicht einmal den Angehörigen der Besuch am Grabe der entschlafenen Verwandten gestattet sei, und endlich verlangt sie, daß die Verpflichtung zur Schule eine dauernde bleibe. Es sind eben diese Punkte ganz kurz hingestellt; eine eingehende Motivirung enthält die Petition nicht. Eine große Anzahl Petitionen ist eingegangen aus dem Regierungsbezirk Wiesbaden von Löwenberg in Igstadt von acht Gemeindemitgliedern, aus Nastätten von noch drei anderen Mitgliedern,, aus Nastätten bei Wiesbaden von dem Kultusvorstande, aus Biberich, Marienfels, Mosbach, Singhofen, Hochhausen, von Joseph Sender, aus Bieberich, von Jsak Landau, aus Kloppenheim bei Wiesbaden von dem Kultusvorstand der dortigen Religionsgesellschaft, aus Mosheim von Samuel Strauß und Heilbron, aus Miehlen, von Einwohnern aus Hochheim, aus Bockenheim, Massenheim, Grebendroich von Meyer Cohn, von Samuel Strauß und David Strauß, von den Vorständen der israelitischen Religionsgesellschaften aus Bierstedt und Wiesbaden, von dem dortigen Vorstande der israelitischen Cultusgemeinde, aus Frankfurt a. M. von dem Vorstande der Religionsgesellschast zu Köln, Hannover, Gladbach rc. Was die Petitionen aus Wiesbaden anbetrifft, so sind sie alle ganz kurz ohne jede nähere Motivirung und gipfeln alle in der Ausführung, daß sie sich im Nassauischen, wo durch ein Gesetz vom Jahre 1862 eine Vereinigung sämmtlicher jüdischer Religionsgesellschaften zu einem Bezirk in Ems vereinigt seien, unter dem größten Gewissenszwang befänden; sie sagen sämmtlich, daß der Bezirksrabbiner in Ems, und ich vermuthe, daß es Herr Hochstetter ist, von dem die Petition gegen das Gesetz ausgeht, einer ganz andern Konfession, wie sie, angehöre, wie sie sich ausdrücken; sie gehören nämlich sämmtlich der orthodoxen Richtung an; der Bezirksrabbiner scheint aber anderer Richtung zu sein, und sie behaupten, daß sie von ihm und dem Kultus auf das Aeußerste bedrückt würden, ja, wie einige Petitionen sagen, durch Geld- und Gefängnißstrafen genöthigt würden, seinen Befehlen Folge zu leisten und die Konfirmation in der Weise vornehmen zu *affen, wie er es verlangt.*) Sie dringen aber das Aeußerste darauf, daß sie von diesem Ge- ~_s. Anm. der Red.: Bezieht sich wohl auch auf Rabbiner Sußkrnd in Wiesbaden. wissenszwang befreit werden und verlangen pure die Annahme des Gesetzes, wie es aus dem Abgeordnetenhause hervorgegangen ist. In demselben Maße dringend bittet der Vorstand der Religionsgesellschaft in Frankfurt a. M. für seine 380 Mitglieder um Annahme des Gesetzes. Diese Petition sagt, daß die Gemeinde sich schon seit einer langen Reihe von Jahren gebildet habe und daß ihre korporative Existenz anerkannt sei im Jahre 1864, daß sie 1000 Sitzplätze in ihrem KultuSgebäude hätten, daß sie eine Realschule und eine höhere Töchterschule besitzen mit 24 Lehrern, daß sie Wohlthätigkeits- und Krankenanstalten mit den größten Kosten unterhielten, trotzdem aber genöthigt sind, der alten Gemeinde in Frankfurt ihre Beiträge zu bezahlen. Sie wünschen auf das Dringendste, von dieser Hörigkeit loszukommen und sehen die Möglichkeit dazu nur in diesem Gesetze. Dieselben wenden sich noch gegen die Rechtsausführungen des Anwalts Meyer und sagen, wenn dort und in anderen Petitionen ausgeführt wäre, es handle sich um den Austritt aus Jndifferentismus, daß gerade das Gegentheil der Fall sei; denn gerade diejenigen, die den Austritt ermöglicht zu sehen wünschen, wollten im Glauben ihrer Väter bleiben. Die Petition der Religionsgesellschaft Adaß-Jsroel, die auch in Ihren Händen ist, geht von derselben Ansicht aus, ich glaube aber nicht darauf eingehen zu müssen, da Sie von derselben wohl schon Kenntniß genommen haben. Diese Petition wendet sich auch gegen die Rechtsansichten des Rechtsanwalts Meyer, deren Erledigung sie in der bestehenden Gesetzgebung finde. Die übrigen Anführungen desselben hält sie für vollständig widerlegt durch die Thatsache, die nicht abgeleugnet werden könne, daß ein Gewissensdruck in den israelitischen Religionsgesellschaften stattfinde, der es denjenigen unerläßlich mache, die sich diesem Druck entziehen wollten, aus der Gemeinschaft auszutreten. Das ist der wesentliche Inhalt der Petitionen, wie er hier zur Berichterstattung vorliegt. Ich habe mir die Frage vorgelegt, ob von meiner Seite aus Anträge auf Amendirung des Gesetzes gestellt werden sollen, und ich bin zu der Ueberzeugung gelangt, daß eine Amendirung des Gesetzes nicht nothwendig ist. Ich glaube das von vornherein aussprechen zu müssen, damit diejenigen Mitglieder des Hauses, die die Absicht haben, zu amendiren, sich in der Lage befinden, darauf Bedacht zu nehmen; von meiner Seite werden Anträge auf Amendirung nicht gestellt werden. Wenn Sie die Petitionen in's Auge fassen, so beziehen sie sich auf das Verlangen, die Erklärung abgegeben zu sehen in Betreff des Anlasses zum AuS-

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