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Der Israelit · 1876-07-05 · Heft 27 (5.7.1876) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 27 (5.7.1876)
Date
1876-07-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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619 Richtung die Vorlage noch nicht gehörig durchgearbeitet sei, und so kommt der Bezirksrabbiner Hochstetter demnach zu dem Resultat, daß zwar ein Ausscheiden aus der Religionsgemeinschaft für zulässig erklärt werden könne, daß aber Schulen, Wohlthätigkeitsanstalten, Stiftungen und Friedhöfe offenbar gemeinschaftliche Einrichtungen bleiben müßten, und daß man, um das Gesetz noch gehörig vorzuberathen, eine Kommission aus Sachverständigen einsetzen müsse, die es prüfe. Der Rabbiner Philippson hat, indem er prinzipaliter beantragt, aus denselben religiösen und faktischen Bedenken, das Gesetz abzulehnen, eventuell gewünscht, dasselbe amendirt zu sehen, und zwar beantragt er eine Amendirung des ß 6, indem er annimmt, daß durch längeren Beitrag für die Existenz der Gemeinde bessere Sorge getragen werden müsse. Die Petition des Rechtsanwalts Meyer ist in Ihren Händen. Ich glaube nicht, daß es nöthig sei, auf den materiellen Inhalt weiter einzugehen. Die Petition verlangt prinzipaliter die Ablehnung des Gesetzes, eventualiter aber die Amendirung dahin: daß eine Bestimmung aufzunehmen sei, wonach nicht nur die ausgetretenen, sondern auch die unter ihrer Gewalt stehenden Personen die im § 6 des Entwurfs bezeichneten Rechte verlieren. Er beantragt ferner, den Liquidationsbeitrag nach Maßgabe und unter Zugrundelegung des ordentlichen bisherigen Beitrags zu fixiren; ferner die Bestimmung, ob einer Vereinigung zu gottesdienstlichen Zwecken die Rechte einer Synagogengemeinde beizulegen seien, und unter welchen Bedingungen, dem Organisationsgesetz vorzubehalten. Er ist nämlich im Allgemeinen der Ansicht, daß man das gegenwärtige Gesetz nicht hätte vorlegen dürfen, ohne ein vollständiges Organisationsgesetz; daß die Bestimmungen, die im Gesetz die Bildung neuer Synagogengemeinden von Königlicher Ordre abhängig machen, nicht hierher, sondern in das Organisationsgesetz hineingehören würden. Er hält das gegenwärtige Gesetz an und für sich nicht für erforderlich, da man durch das Gesetz vom 14. Mai 1873 sich in der Möglichkeit befinde, von der jüdischen Gemeinde auszuscheiden. Unklarheiten enthalte die Gesetzvorlage überdies, da nicht zu ersehen sei, wie sich die Stellung der Familienmitglieder zu der Erklärung des Familienhauptes gestalte, ob die Familienmitglieder auch als ausgetreten zu erachten seien, wenn der Vater die Erklärung abgegeben Hab-». Er meint, daß diese Zweifel durch die bestehende Gesetzgebung nicht erledigt werden würden; er verlangt deswegen eine ausdrückliche, dahingehende Erklärung in dem Gesetz, daß die Familienmitglieder der Erklärung des Ausgetretenen folgen. Dann ist er der Ansicht, daß die Unmöglichkeit der Klärung der finanziellen Verhältnisse der austretenden Gemeindemitglieder es erheischte, daß man durch einmaligen Liquidationsbeitrag von allen Verpflichtungen, die der § 6 auferlegt, sich befreien könne, und als Grundlage schlägt er vor, den jährlichen ordentlichen Beitrag zu nehmen. Meine Herren! Diese Petition, welche mit die weitläufigste ist, ist in Ihren Händen, und ich glaube, nähere Details aus derselben mitzutheilen nicht nothwendig zu haben. Eine sehr scharfe Peiition gegen dasZustandekommen des Gesetzes ist ausgegangen von derVertretung der Synagogengemeinden zu Emden. Sie erklärt die Gesetzesvorlage für eine Verletzung der Parität der verschiedenen Religionsgemeinschaften; sie sagt, es würde dem krassesten Individualismus und Jndifferentismus Rechnung getragen; die Zersplitterung und Auflösung der jüdischen Gemeinden werde durch denselben bewirkt und befördert. Sie hält das Gesetz an und für sich nicht für nöthig; sie sagt, durch das Gesetz vom Mai 1873 sei Jedem gestattet, aus der Kirche, und damit auch jedem Juden aus der Synagogengemeinde auszuscheidcn; er müsse erklären, daß er nicht mehr Jude sei, könne aber in idealer Beziehung sich für einen Juden ansehen und halten. Eventuell beantragt sie in § 2, anstatt der einfachen Erklärung vor dem Richter, „daß aus religiösen Bedenken ausgeschieden werde", der Austretende „an Eidesstatt" erklären solle, „daß er nur aus religiösen Bedenken austrete"; dann verlangt sie, daß für den Ausgetretenen nicht ein fünfjähriger Zeitraum für Fortzahlung der Beiträge maßgebend sein solle, sondern ein zehnjähriger. Sie protestirt im Allgemeinen auf das Energischste gegen Erlaß des Gesetzes und enthält im Uebrigcn sehr viele aus dem jüdischen Kultus hergeleitete Zweifel gegen die Zweckmäßigkeit des Gesetzes, welche sich auch in den Petitionen der Bezirksrabbiner Hochstetter und Philippson finden, die ich Ihnen mitgetheilt habe. Ich komme jetzt zu den Petitionen, welche sich für die Annahme des Gesetzes erklären; es sind dies eine ganze Zahl, ich glaube, es werden einige 20 sein; es sind heute Morgen noch neue mir zu Händen gegeben worden; eine ist an mich gelangt durch Vermittelung des Herrn von Kleist-Retzow, dem sie zugegangen war, von einem Prediger Seligmann Meyer, Redakteur der jüdischen Presse zu Berlin; sie ist auch nicht journalisirt, ich werd sie aber mit Erlaubnis des Herrn von Kleist gle^ mit in den Vortrag hineinziehen. Diese Pet^on des Herrn Seligmann Meyer vermißt in derGesetz eine Erklärung dahin, daß es auch einexMzen

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