Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 27 (5.7.1876)
- Date
- 1876-07-05
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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618 die beiden anderen beantragen die Verwerfung desselben. In diesen drei Petitionen ist im Wesentlichen alles das enthalten, was die einzelnen Petitionen zerstreut an Gründen und Gegengründen aufführen. Wenn Sie also die Gewogenheit haben wollen, diese Petitionen, die ich nur kurz berühren werde, selber einzusehen, dann werden Sie das vollständige Fundament zur Beurtheilung der Sache gewinnen, so weit dies eben möglich ist, wenn man sich einer Religionsgemeinschaft gegenüber befindet, über deren Bedürfnisse man eben nur dann vollständig sicher urtheilen könnte, wenn man eine vollständige Einsicht in diese Glaubensgesellschaft besäße. Meine Herren! Ich will zuvörderst in Kürze diejenigen Petitionen Ihnen gegenüber durchgehen, welche sich gegen das Gesetz aussprechen. Das ist zuvörderst eine Petition der Synagogengemeinde zu Königsberg i. Pr. Diese Petition sagt, daß sie im Allgemeinen gegen eine Ordnung der jüdischen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes nichts haben würde, weil das ein Postulat der Gewissensfreiheit sei, daß aber die Zustände, die jetzt ein Drängen nach dieser Gesetzgebung hervorbrächten, lediglich dadurch erzeugt worden seien, daß durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 ein Zwang innerhalb der Gemeinden entstanden sei, gemeinschaftliche Dinge zu betreiben, die jetzt auf lange Zeit ins Werk gesetzt seien, nun im Einzelnen einen Druck ausübten, was weiter dahin führte, daß die Bedrückten die Gemeinden zu verlassen wünschten. Diese Petition ist aber der Ansicht, daß einzelne Bestimmungen des Gesetzes nicht zweckmäßig seien, nämlich zuvörderst die Bestimmungen des § 6 in Betreff der länger dauernden Beitragspflicht und sie wünscht, daß diese Beitragspflicht, die nach dem Gesetzentwurf auf eine Reihe von 2 resp. 5 Jahren festgesetzt ist, durch eine Pauschsumme abgefunden werden könnte, bei der der 10jährige Betrag der Hälfte des einjährigen Jahresbeitrags zur Gemeinde maßgebend sein soll. Die Petition spricht sich mit großer Energie dagegen aus, daß man solche Kultüsgemeinden, die durch starken Austritt verkleinert werden könnten, mit anderen zu einer Kult isgemeinde vereinigen wolle. Sie hält das für durchaus unausführbar und gegen das Interesse der einzelnen Kultusgemeinden, und ist der Ansicht, daß, wenn auch der Austritt noch so stark sein sollte, die einzelnen Gemeinden doch immer im Stande sein würden, in kleinerem Umfang ihren Kultusbedürfnissen zu genügen. Dann trägt die Petition darauf an, daß man den Gemeinden gestatte, sich gegen einen zu großen Massenaustritt zu schützen durch ein solidarisches Verhalten dem Austritt gegenüber, und findet ein derartiges solidarisches Verhalten darin, daß den Gemeinden gestattet werde, daß denjenigen Personen, die, wie es nach § 1 gestattet ist, ausgetreten sind, ohne sich einer anderen Kultusgemeinde anzuschließen, daß denen, wenn sie sich später wieder zum Eintritt in einer anderen Kultusgemeinde melden, ein Eintrittsgeld auferlegt werden könnte, welches dem doppelten Betrage des für die Dauer des Ausgetretenseins nicht gezahlten Beitrags gleich käme, so daß die Höhe des Eintrittsgeldes in der verdoppelten Nachzahlung der ausgefallenen Jahresbeiträge bestehen möge. — Wenn diese Bestimmungen angenommen werden, ist die Petition der Ansicht, daß man auf das Gesetz eingehen könnte. Der Bezirksrabbiner Hochstetter, dessen Petition, was den Inhalt anbetrifft, in vieler Beziehung in Verbindung steht mtt einer Petition des ehemaligen Bezirksrabbiners Philippfon, geht von dem Grundsatz aus, daß eigentlich der Erlaß eines derartigen Gesetzes nichtnothwendig ist. Die Petitionen sagen, daß in der jüdischen Kirche eine Sektenbildung überhaupt nicht stattfinde. Denn das einzige Dogma der jüdischen Religion bestehe darin — und das wäre das Einzige,' daß derjenige, welcher „an einen einigen Gott und an die Unsterblichkeit der Seele" glaube, ein Jude sei, und „wenn er auch gesündigt habe, doch Jude bleibe." Sie beziehen sich da auf einzelne Stellen aus dem Talmud, die ich nicht weiter prüfenkann, weil ich auch der Ansicht bin, daß wir diese inneren Angelegenheiten zu prüfen nicht berufen sind. Es liegt das außerhalb der Competenz einer politischen Körperschaft. — Die beiden Petitionen, die also von Schriftgelehrten herrühren, sind der Ansicht, daß, wenn die Gesetzgebung jetzt ins Leben träte, damit dem Jndifferentismüs — Herr Philippson sagt: dem krassesten Jndifferentismüs — Thür und Thor geöffnet würde, daß sie nicht diejenigen Motive, die das Gesetz für die Berechtigung zum Austritt verlangt, nämlich religiöse Gewissensbedenken, bei dem Austritt voraussähen, sondern daß zu befürchten sei, Steuerüberbürdung, verletzter Ehrgeiz, religiöser Jndifferentismüs würden zum Austritt führen, und daß dieser Austritt dann durch die Erklärung gedeckt würde, daß man aus Gewissensbedenken den Austritt erkläre. Sie sind ferner der Ansicht, daß durch den Austritt der Bestand der jüdischen Gemeinde gefährdet werde, und zwar aller derjenigen Einrichtungen, die mit vielen Opfern hergestellt seien und ins Leben gesetzt und deren Erhaltung für die jüdischen Gemeinden sehr nothwendig sei, nämlich Religionsschulen, Wohlthätigkeitsanstalten, Stiftungen und Friedhöfe. Sie sind der Meinung, daß in dieser