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Der Israelit · 1876-06-28 · Heft 26 (28.6.1876) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 26 (28.6.1876)
Date
1876-06-28
Page
– (sequence 5)
Language
German
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593 Begr äbnißplatzeS der Synagogengemeinde bleibt dem Ausgetretenen Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt. Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogen - Gemeinde nicht erklärt hätte: a) zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres; d) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austritts erklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen verwandt werden, welche aus dem Besitze oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen. Zu etwaigenLei st ungen für den Begräbnißplatz bleiben die Ausgetretenen so lange verpflichtet, bis ihr Bedürfniß nach einem Beerdigungsplatz anderweitig befriedigt ist. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer andern Synagogengemeinde-, so erlischt vorbehaltlich der Vorschrift im § 7 jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch den Austritt nicht berührt." Minister Eulenburg hatte sich wiederholt gegen die Annahme des v. Kleist'schen Amendements über die Begräbniß-Platze, aus dem Grunde erklärt, daß mit jener Annahme die Haupt-Pointe des Gesetzes verloren gehen würde, nämlich die Garantie gegen frivoles Austreten aus der Synagogengemeinde , die in der Anhänglichkeit der Juden an die Begräbnißplätze im höchsten Maße begründet sei. Im Uebrigen genehmigt das Haus das Gesetz debattelos unverändert. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Laupheim, 18. Juni. Die Redaction des „Israelit" in Mainz ersuchen wir um Aufnahme der nachstehenden Berichtigung gemäß § 11 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1ö74. Die Bemerkung in der Note zur Correspondenz „Laupheim" in Nr. 23 des „Israelit": § 1 der Synagogenordnung sei durch das Gesetz vom 13. August 1864 aufgehoben worden, ist falsch. Der § 1 stützt sich nicht auf Art. 62 des Gesetzes vom 25. April 1828, wenngleich derselbe dort allegirt ist, sondern auf Art. 49, Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes, welcher noch zu Recht besteht. Das isr. Kirchenvorst.-Amk. L. Kahn, R.-V. Lämmle. Weil. Simon H. Steiner. Simon A. Steiner. Heumann. Hagenau (Elsaß). Zum bisherigen Vorstand der hiesigen isr. Gemeinde, welcher nur aus vier Mitgliedern bestand, wurden drei Mitglieder und zwar aus der Oppositionspartei gewählt. In Folge dieser Wahl ist innerhalb der Gemeinde wieder vollständige Einigkeit eingetreten und der Friede, der -10*/* Monate gestört war, wieder hergestellt. (Un. isr.) Holland. Amsterdam. Im Verlaufe des Jahres 1875 hatte der Oberrabbiner vr. I. H. Dünner sich als Inspektor der jüdischen Gemeinde-Religions-Schulen von Nord-Holland mit einer genauen Untersuchung von Gehalt und Resultat des Religions-Unterrichtes daselbst beschäftigt, mit besonderer Berücksichtigung der jüdischen Armenschulen in Amsterdam. Es ergab sich, daß der Unterricht im Allgemeinen derart war, daß die Schüler sich zwar ein gewisses Quantum von jüdischem Wissen mechanisch angeeignet, daß aber die meisten von ihnen den größten Theil ihrer Kenntnisse nach ein oder zwei Jahren wieder vergessen hatten und in diesem Falle, auch nicht einmal ein warmes Gefühl für Religion, ein wesentlich jüdischer Sinn übrig blieb, wenn nicht außergewöhnliche Anstrengung von Seiten der Eltern diesem Uebel» stände entgegenarbeitete.

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