Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 26 (28.6.1876)
- Date
- 1876-06-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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592 machen, denn auch, da das Gesetz keine Motive angibt, die Ihnen vorgetragenen Erklärungen der Sabbathruhe und Speisegesetze keinen Anspruch auf Authenticität erheben können; sie sollen nur eben zeigen, daß diese Gesetze denn doch so zwecklos unsinnig nicht sind, wie von mancher Seite geltend gemacht wird. Was uns betrifft, so tragen wir ruhig und ohne Murren die Entbehrungen, die uns auferlegt werden, aber sicher wird unser innerer Werth dadurch kein geringerer, sicher werden wir jedenfalls dadurch gestärkter und um so tüchtiger, den uns auf Abwege führenden Leidenschaften zu widerstehen, werden wir dadurch geschützt, in Sinnlichkeit zu versinken. „Allerdings, wollte ein Jude sich allein auf die Beobachtung solcher religionsgesetzlicher Ritualvorschriften beschränken, das Sittengesetz aber außer Acht lassen, so würde er dadurch nicht allein jeden Anspruch auf die Achtung seiner Mitmenschen verlieren, er würde auch aufhören, ein gesetzestreuer Jude zu sein, er würde gleichsam die Füße wegwerfen, und mit einem Stabe zu gehen versuchen, er würde unfehlbar zu Falle kommen. „Wir wollen gern zugeben, daß es Zeiten gab, wo die Menge von dem Wahne befangen war, daß die Beobachtung der sogenannten Ceremonialgesetze sie von der Erfüllung mancher sittlichen Aufgabe dispensire und daß sie dennoch des göttlichen Schutzes theilhaftig werden könnten, ja werden müßte; gegen solche Auffassungen sind jedoch lange vor dem Stifter der christlichen Religion zu allen Zeiten die Propheten, insbesondere von Samuel an aufgetreten, und zwar mit voller Kraft und aller Entschiedenheit. Daß die Menge von ihrem Wahne nicht ließ, hat eben die Zerstörung des Tempels, den Untergang der Juden als Nation und die Diaspora herbeigeführt, hat eben den Läuterungs-Proceß notwendig gemacht, der in dem Elende und der Zerstreuung vor sich ging. (Schluß slgt.) Die Dcrathllllg des Gesetzes über den Austritt aus der Syuagageogevriadk, im Aerreuhaus. Am Ministertisch Minister des Innern Graf Eulenburg, Justiz-Minister vr. Leonhard, Finanz- Minister Camphausen. Erster Vice-Präsident v. Bernuth eröffnet die Sitzung 12 Uhr 20 Min. mit geschäftlichen Mittheilungen. Das Haus tritt darauf in die Tagesordnung ein. Deren erster Gegenstand ist die Berathung über den Gesetzentwurf betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden und die dazu eingegangenen Petitionen. v. Winterfeld berichtet zunächst Namens der Petitions-Commission über die zahlreichen zu dem Gesetze eingegangenen Petitionen. In der General-Discufsien nimmt zuerst das Wort Friedländer (Bromberg): Der Entwurf sei durchaus empfehlenswerth. Daß er den richtigen Bedürfnissen der jüdischen Gemeinden entspreche, das werde durch die ausführlichen Erörterungen, denen der Entwurf im anderen Hause durch ausgezeichnete sachverständige Mitglieder unterworfen worden sei, verbürgt. Auf sachliche Ausführungen brauche er, der Redner, sich nicht erst nach jenen Erörterungen einzulassen. Er bitte dringend um Annahme der Vorlage, und glaube, diese seine Bitte werde einiges Gehör finden, da er eines der beiden jüdischen Mitglieder des Hauses sei. Baron Senfft-Pilsach bekämpft den Gesetzentwurf unter Berufung auf die Petitionen jüdischer Gemeinden so wie unter Hinweis darauf, daß man dieses Gesetz nur im Interesse einer ganz falschen Freiheit ausgearbeitet habe, einer Freiheit die er, der Redner, vom altconservativen Standpunkte nur mit allen Mitteln bekämpfen müsse. Endlich bringe das neue Gesetz in die bestehende Fluth der Verwirrung neue Verwirrung. Er bitte, es abzulehnen. Regierungs-Commissar Geh.-Rath Hase tritt für den Entwurf ein, der einem dringenden Bedürfniß abhelfe, und das bestehende Recht ergänze. Darauf wird die General - Discussion geschlossen. In der Special-Discussion werden ohne wesentliche Debatte die §§ 1—5 unverändert genehmigt. § 6 erhält auf Antrag Kleist-Retzow und Becker (Dortmund) trotz des Widerspruchs des Ministers des Innern Graf zu Eulenburg nach längerer Debatte folgende Fassung: „Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene 1) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogengemeinden als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu nehmen hat, und 2) zu Leistungen, welche auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird. Das Recht der Mitbenutzung des