Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 25 (21.6.1876)
- Date
- 1876-06-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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in der Zurückweisung Sybels an. Die Vorsteher, die den Gewissenszwang für alle Zeiten conservirt wissen wollten und deren Liberalität, wo es sich um ihre Macht handelt, zu Ende ist, die Rabbiner, die für ihre Pfründen fürchteten und alle Hebel gegen das Gesetz in Bewegung setzten, mögen sich seine Worte merken. „Meine Herren, es scheint, daß hier vielfach die Ansicht verbreitet ist, es handle sich um Leute, welche ausschließlich aus pecuniären Interessen, keineswegs aber aus irgend einem religiösen Motiv den Austritt aus den Synagogengemeinden verlangen und ich muß gestehen, daß namentlich die jüdischen R a b b Ls und dieSynagogenvor stände nichts unterlassen haben, um uns Diejenigen, welche a u s treten wollen, so schlecht als möglich darzuste!len." Er betonte, daß den Meisten, die austreten wollen, keineswegs schlechte Motive zu unrcrstellen sind, denn gerade die religiösesten Juden fühlen sich durch den Zwang beengt. Was die Sybel'schen jüdisch - theologischen Auseinandersetzungen betrifft, so meint Abg. Röckerrath, dal; das eine Frage die das Abgeordnetenhaus gar nichts an geht. Auch der Abgeordnete Hirsch aus Danzig sprach in trefflicher Rede zur Vertheivigung des Gesetzes. Er war in der Lage, aus eigener Erfahrung die Einwürfe der Gegner. daN das Gesetz den Ruin der Gemeinden herbeiführen könne, zurückzuweisen. In Danzig wird der Zwangsparagraph des Gesetzes vom Jahre 18-i7 gar nicht gehandhabt und doch sind in den langen Jahren nur zwei Mitglieder aus der Gemeinde ausgetreten; in dem einen Falle erfolgte nach kurzer Zeit der Rücktritt zur Gemeinde wieder. Herr Dr. Philippson lässt den Abg. Hirsch die jüd. Armenpflege, Krankenhäuser un i Schulen für ein schnell zu beseitigendes Uebel erklären. Faktisch hat aber der Abg. Hirsch das gar nicht gesagt, sondern nur die consessionellen Schulen als ein Uebel bezeichnet. Was nun die Sorge um den Fortbestand dieser betrifft, so scheint doch dafür hinreichend gesorgt zu sein. Rach § <> des Gesetzes werden Leistungen , die auf einem anderen Verpstichtungsgruud üls auf der Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, durch dasselbe gar nicht berührt und demnach müssen, wie das auch in den Motiven zum Negierungsentmurf besonders betont ist, die Ausgetretenen nach wie vor zu den jüdischen Schulen — mit Ausschluß der Rel gionsschule - beitragen. Es ist uns wenigstens nicht bekannt, daß das Abgeordnetenhaus diese Bestimmung beseitigt hätte. Es wäre sehr erwünscht, wenn darüber Ausschluß gegeben werden könnte. Außerdem können Fälle cintreten, die ebenfalls im Gesetz nicht klar vorgesehen sind. Wenn z. B. im Regierungsbezirk Cassel oder in Hannover, wo Rabbinatsbezirke bestehen, eine ganze Gemeinde mit der Richtung des Rabbiners nicht einverstanden ist und sich aus religiösen Bedenken von ihm Aussagen will, ist in diesem Falle die ganze Gemeinde gezwungen, aus der Gemeinde auszutreten und ihr Gemeindevermögen als herrenloses Gut zu erklären oder ist es ihr gestattet, aus dem Rabbinatsbezirke auszutreten? Scheinbar kann dies letztere nicht geschehen, weil das Gesetz nur Austritt aus der Synagogengemeinde zuläßt. Aber es gibt doch auch Synagogengemeinden . die aus Kreisen und Bezirken bestehen und nach dem Gesetze kann in diesem Falle eine Filialgemeinde aus der Bezirkssynagogengemeinde austreten. Hiernach sollte auch eine ganze Gemeinde aus dem Rabbinatsbezirke austreten dürfen! Auch hierüber wäre Klarheit sehr erwünscht. — Die dritte Lesung war insofern interessant, als Herr v. S y b e l, der ob der einstimmigen Ablehnung seines Amendements in zweiter Lesung wohl erbost war, sich zu einer leidcnschaft- '.ichen Rede hinreißen läßt, in welcher er die Petenten als „fanatische Zeloten" bezeichnet, denen man nicht freie Bahn schaffen dürfe. Selbst das Kunstmittel, Herrn I)r. Seist er zu der Uebereinftimmung mit dem Abg. Rö ck er r a 1 h zu eondoliren und so die Sache der Gewissensfreiheit als die des Fanatismus zu brandmarken, half nichts und das Gesetz wurde auch in dritter Lesung mit iinposanter Majorität angenommen. Die Art und Weise, wie Herr v. Sybel die Petenten zu charakterisiren beliebte, wurde von Laster unter dem Beifall des Hauses als beschimpfend energisch zurückgewiesen. — So hatte denn Philippson sanunt seinem „Sprachrohr" ein glänzendes Fiaseo zu registriren. Die Gewissensfreiheit hat triumpbirt und die Willkür und Tyrannei reformsüchiiger Vorsteher und ihrer Schützlinge hat ihr Ende erreicht. — Auch Herrn Dr. Philippson wollen wir Gerechtigkeit widerfahre n lassen. Er mag vielleicht eine gute Absicht gehabt und nur bona tiäo gehandelt haben, indem er den Ruin der Gemeinden durch das Gesetz befürchtete. Darüber kann er indessen wohl beruhigt sein. Durch die den Austritt erschwerenden Bestimmungen ist der Bestand der Gemeinden, wo noch einigermaßen religiöser Sinn waltet, gewährleistet. Sollten die Gemeinden in Philippson's S'nne so ohne allen inneren Halt sein, daß nur der äußerste Zwang sie zusammenzuhalten im Stande ist, so kann ihr eventueller Ruin als Verlust für das Judenthum nicht betrachtet werden; man kann beruhigt über sie zur Tagesordnung übergehen.