Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 25 (21.6.1876)
- Date
- 1876-06-21
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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570 s Vorschrift der Juden und als solche für sie d. h. für die orthodoxen Israeliten — nicht für die Schweinefleischjuden — eine Gewissensfrage. Es wird beschlossen, die Berathung der Vorlage zu verschieben." Zum näheren Verständniß fügen wir bei, daß Herr vr Engelbert eine Denkschrift drucken ließ und zur Vertheilung brachte; diese Denkschrift kam erst am 10. zur Vertheilung. Deßhalb wünschten die Herren Curti und Steiger das sofortige Eintreten in die Materie!! Daß die erwähnte Denkschrift*) für's Erste wenigstens ihre Wirkung gehabt, ersehen wir aus der Verhandlung am 13. d. M., in welcher Herr Reg.-Nath Curti beantragt, den Beschlussesvorschlag betreffend Verbot desSchächtens an den Reg.- Rath zurückzuweisen, damit derselbe Gelegenheit habe, sich über das Elaborat des Rabbiners der israel. Religionsgenossenschaft in St. Gallen vernehmen zu lassen, um so mehr, da aus dieser Frage ein Stück Culturkampf gemacht werden wolle. Der Antrag wird angenommen. Hoffen wir, daß dieses leidige Verbot, welches einerVerbannung der gesetzestreuen Israeliten gleichkäme, endlich zurückgenom^ men wird. Sehr treffend schreibt Herr Dr. E.r > „Während das Schächten,, die. vom Ritualgesetze uns vorgeschriebene Schlachtmethode, von der Veterinärwissenschaft als eine der humansten bezeichnet und in jeder israel. Gemeinde auf dem ganzen weiten Erdenrunde unbehindert und unbeanstandet ausgeübt wird, während sogar auswärtige Staaten, wie z. Bdas Königreich Bayern, jeder israel. Cultusgemeinde als solcher „in jedem Falle und unabhängig von dem Widerspruch der Mehrheit der Gemeindeglieder" die Beschaffung ritualmäßigen Fleisches mit zur Pflicht macht, somit das Schächten gesetzlich sanktionirt, wird letzteres vom Gemeinderathe der Stadt St. Gallen als Thierquälerei erklärt, verboten und verfolgt mit einer Rührigkeit und Stetigkeit, die wahrlich einer bessern Sache würdig wären. Wenn auch seine diesbezüglichen Bemühungen trotz aller Kraft- *) Das D cb ä ch t c n lt it b b i c Boutcrolc Denkschrift für den hohen Groftcil Rath des Kantons Dt. Gallon;ur Beleuchtung des diesbezüglichen regieningsräthlichen Antrags und mit Zugrundelegung der neusten mitabgedruckten Gutachten von Adam, Bagge, Berdez.!r'nowig Büchner u. A. Bon Dr. H. G ngelbert, Rabb. zu Dt Gallen. - Durch jede Buchhandlung von der Scheitlin'schen Buchhandlung in Dt. Gallen zu beziehen ür einen grant. anstrengung noch keine wesentliche Erfolge erzielt, so hat er es doch wenigstens dahin gebracht. daß auch der Regierungsrath des Cantons St. Gallen seit Einführung der Bruneauffchen Schlachtmethode sich diesen seinen Anschauungen und Intentionen angeschlosscn und Anlaß genommen, dem hohen Großen Rath den Antrag zu unterbreiten, „die dem S ch ächtinstitut am 27. November 1867 ertheilte hoheitliche Genehmigung zurückzuziehen, resp. das Schächten zu untersagen, weil dasselbe die öffentliche Ordnung störe, unnöthige Schmerzen verursache und somit nach Art. 2 lit. c. der hiesigen Verordnung über Thierquälerei vom 23. Mai 1868 als verbotene Tödtungsart, als Thierquälerei ersch ein e." Was wir bei ruhiger, objectiver Betrachtung und Prüfung dieses Antrages und dessen Molivirung mehr zu bewundern und anzustauilen haben, ob die Ausdauer und der zähe Eifer, womit der Gemeinderath unserer Stadt uns den Genuß ritualmäßigen Fleisches zu verunmöglichen bestrebt ist, oder die Bereitwilligkeit, womit der Regierurgsrath unseres Cantons sich dem Wunsche und Willen des Gemeinderaths gefügig zeigte, — wissen wir freilich nicht; aber dessen sind wir uns bewußt und von der Ueberzeugung sind wir durchdrungen, daß ein hoher Großer Rath zu der iutendirt«'n Religionsbedrückung und Beschränkung der Gewissensfreiheit eines großen Theils der hiesigen isr. Bevölkerung sich nicht herbeilassen und verstehen wird. Was unsere hohe Landesbehörde uns ertheilt und gewährleistet hat — die Genehmigung unseres Gemeindestatuts in seiner ganzen Integrität, die freie Ausübung unseres Cultus mit allen seinen Bestandtheilen — wird sie uns gewiß nicht wieder entziehen, am allerwenigsten auf einen Scheingrund, auf eine den Thatsachen und dem fach wissenschaftlichen Urtheile widersprechende Behauptung hin. Und daß das obigem Antrag unterstellte Motiv nur ein Scheinmotiv , die ihm unterstellte Behauptung eine den bisherigen Erfahrungen und der Wissenschaft widerstreitende ist, dies noch in der letzten Stunde durch nachstehenden geschichtlichen Ueberblick, sowie durch eine Reihe fachwissenschaftlicher Gutachten nachzuweisen, erachten wir als eine unserer dringendsten, heiligsten Ehren- und Amtspflichten." (Fortsetzung folgt.)