Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 24 (14.6.1876)
- Date
- 1876-06-14
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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544 fettigen jüdischen Synagogengemeinde (jüdischen > Cultusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, j israelitischen Religionsgemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechts, oder einer Verwaltungsvorschrift angehört. Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird, bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgibt. §. 2. Der Austritt aus einer Synagogengemeinde (jüdischen Cultusgemeinde rc. §. 1) mit bürgerlicher Wirkung erfolgt dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Versicherung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe. §. 3. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der betreffenden Synagogengemeinden ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innerhalb sechs Wochen, nach Eingang des Antrags, zu gerichtlichem Protokolle statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ansgetretenen auf Verlangen zu ertheilen. §. 4. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftgebühren und baare Auslagen in Ansatz gebracht. §. 5. Die in den vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appell rtionsgerichtshofes zu Cöln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen. §. 6. Die Austrittserkläcung bewirkt, daß der Ausgetretene 1) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogengemeinden als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu nehmen hat, und 2) zu Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird. Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibt dem Ausgetretenen auf die Dauer der in po8. 2 bestimmten Frist vorbeh alten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt. Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: a. zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres; b. zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Datier dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen verwendet werden, welche aus dem Besitze oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde, so erlischt vorbehaltlich der Vorschrift im §. 7, jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. Leistungen, welche auf einem andern Verpflichtungsgrund, als auf der Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. §. 7. Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetzes vom 24. Mai 1869 (Gesetzsamml. S. 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihres An-