Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 24 (14.6.1876)
- Date
- 1876-06-14
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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542 andrerseits mit großer, der Wichtigkeit der Sache Rechnung tragender Sorgfalt für den Fortbestand der Gemeinden Maßregeln getroffen, die sich besonders, wo sie nothwendig sind, in kleinen Gemeinden, sehr wirksam erweisen werden. — Nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses kann jeder Jude aus der Synagogengemeinde austreten, ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judenthum. Durch den Austritt verliert er am Tage der Erklärung seine Rechte am Gemeindevermögen; das Anrecht am Begräbnißplatz erlischt mit dem Ablauf des auf den Austritt folgenden Kalenderjahres. Ebenso lange muß rer Austretende noch zu sämmtlichen Lasten der Gemeinde beitragen. Ferner hat er noch zu folgenden Lasten für die dabei bemerkte Zeit ebenso beizutragen, als wenn er noch Mitglied wäre: zu den Kosten eines außerordentlichen Baues bis zum Ablaufe des zweiten auf den Austritt folgenden Kalenderjahres, zu den Verpflichtungen, die die Synagogengemeinde Dritten gegenüber übernommen noch bis zum Ende des fünften (in der Provinz Posen des. zehnten) auf den Austritt folgenden Kalenderjahres. Privatrechte am Begräbnißplatz werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Es ist vielfach gesagt worden, daß die Bestimmung, daß der Ausgetretene noch einige Jahre zu den Schulden der Gemeinde zu zahlen hat, von den Vorstehern besonders ausgenutzt werden könne, indem sie die Steuerschraube während dieser Zeit besonders hoch schrauben oder die Schuld amortisiren und ihre Tilgung während der Zeit, in der der Ausgetretene noch zu den Gemeindelasten beitragen muß, herbeiführen. Um ein solches Verfahren unmöglich zu machen, hat das Abgeordnetenhaus auf den Antrag des Herrn Dr. Petri und Genossen, die Bestimmung ausgenommen, daß der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, die Durchschnittssumme der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen dürfe. Sehr wichtig ist auch das Amendement, daß den Seperatgemeinden durch Königliche Verordnung die Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt werden könne. Es ist dadurch der Einwurf der Gegner dieses Gesetzes, als ob durch dasselbe die ganze Gemeindeorganisation aufgehoben würde, ausdrücklich widerlegt. Die legislatorischen Factoren haben gezeigt, daß sie die Absicht haben, die jüdische Gemeinde zu schützen. Und so wie sie, um der Gefahr der Ruins der kleinen Gemeinden vorzubeugen, die verschiedensten Maßregeln ergriffen haben, so wollen sie auch der Minortät eine gesetzliche Organisation möglich machen. Was die Verhandlungen selbst betrifft, jo haben dieselben gezeigt, daß das Judenthum sich eines hohen Interesses, einer durchaus lebhaften Sympathie in allen Kreisen des Abgeordnetenhauses erfreut. Nicht allein die liberalen Parteien gingen genau auf den Entwurf ein, sondern auch das Centrum und die Conservativen zeigten, daß sie für die gesetzliche Beseitigung der innerhalb der Judenheit in Preußen hervorgetretenen Mißstände großes Verständniß und guten Willen haben. In der ersten Lesung sprach zuerst Marburg. Er war im Ganzen für das Gesetz, wollte nur ganz freien Austritt, auch ohne „religiöses Bedenken," was indeß abgelehnt wurde. Die Behauptung der Gegner, daß ohne Zwang die jüdischen Gemeinden nicht bestehen könnte, widerlegte er durch den Hinweis darauf, „daß die orthodoxe Partei zu keiner Zeit „und an keinem Orte irgend ein Opfer scheut und „mit Freuden jede Last übernimmt, die sie in den „Stand setzt, sich den Seelenfrieden zu verschaffen, „den ein ihren Ansichten und Ueberzeugungen ent- „sprechender Gottesdienst ihr gewährt," auch hoffe er. daß die Reformer, sobald ein ernstes Bedürfniß empfunden wird, sich ohne Zwang ihren Gottesdienst sichern. Die Rede des Abgeordneten Dr. v. Sybel, die ganz das enthielt, was Dr. Philippson, früher Rabbiner in Magdeburg, in dem kürzlich in diesem gesch. Blatte widerlegten Artikel der Nationalzeitung geäußert hat, konnte eine Umstimmung des Hauses, wie sie es beabsichtigte, nicht hervorbringen. Wie wenig Beachtung der Antrag Sybel bei den Abgeordneten fand, zeigte sich bei der Abstimmung. Für den Antrag des Dr. Sybel, die §§ 1—9 des Gesetzes zu beseitigen und dafür das bekannte, nichtssagende Amendement zu setzen, erhob sich einzig und allein der Herr v. Sybel, und dieser fast zu spät. Die merkwürdige Uebereinstimmung der Sybel'schen mit den Philippson'- schen Argumenten gegen das Gesetz entlockte den hiesigen, politischen Blättern die Bezeichnung Sybels als das „Sprachrohr" Philippson'S. — Es ist w rklich charakteristisch für den innern Werth der Reform, daß ihre Vorkämpfer, selbst trotz der den Austritt so überaus erschwerenden und den Bestand der Gemeinden in ausreichender Weise schützenden Kautelen, so große Furcht vor den Folgen dieses Gesetzes haben. Ihr Herren! sind eure vielgepriesenen, vom Geiste der Neuzeit durchdrungenen, von dem Fortschritt und der Aufklärung getragenen Schöpfungen denn so schwach und baufällig, daß der geringste Luftzug sie umzustürzen vermag?! Ihr Reformer und Juste- Milieu- Männer! hat euer Judenthum so wenig innere Kraft und eigenen Halt, daß die Entziehung der äußeren, gewaltsamen Bande, ihm den Todes-