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Der Israelit · 1876-06-07 · Heft 23 (7.6.1876) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 23 (7.6.1876)
Date
1876-06-07
Page
– (sequence 2)
Language
German
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518 Nachdem nun das Gesetz vom Hause der Abgeordneten angenommen, so wird es voraussetzlich auch vom Her'renhaufe acceptirt und von der Regierung bestätigt werden. Welches wird nun der Erfolg dieses Gesetzes sein? Wir glauben nicht, daß zahlreiche Austritte stattfinden werden. In den großen Städten, in welchen bereits orthodoxe Separat-Gemeinden existiren, wird der Austritt nur die ultima ratio sein. Man wird von beiden Seiten einander entgegenkommen und einen Modus finden, welcher auch fürderhin die Einheit der Gemeinde ermöglicht. In kleinen Gemeinden wird wohl kaum der Gedanke an einen Austritt aufkommen. Vielleicht, daß irgendwo Jemand sich vorfindet, der, bloß dem Namen nach Jude, die Beiträge für die Gemeinde ersparen will. Auch einem Solchen schiebt das Gesetz einen Riegel vor, indem es nur den Austritt aus religiösen Bedenken gestattet, und es werden sich gewißlich nur ganz Wenige finden, die durch eine Unwahrheit sich der Beitragspflicht entziehen wollen. Dagegen wird das Gesetz ein Correctiv sein gegen vorstandliche Willkür und Gewalthaberei; es wird den Minoritäten eine nicht zuSunterschätzende Waffe in die Hand geben, um die Vorstände von gewaltsamen Schritten, willkürlichen Reformen und Störungen des Gemeindesriedens zurückzuhalten. Wenn aber auch wirklich Austritte der Einzelnen oder zahlreicher Minoritäten Vorkommen sollten, so wird dadurch das jüdische Gemeindeleben als solches nur gewinnen. Wenn in einer Gemeinde zwei entgegengesetzte Anschauungen herrschen, so werden sich die Parteien weit besser vertragen, weit friedlicher neben einander leben, wenn sie sich getrennt haben, wie wenn die Gegensätze in einem Raume feindlich gegeneinander zu agiren gezwungen sind; und wenn Einzelne, die nur dem Namen nach Juden sind, ausscheiden, um sich der Beitragspflicht zu entziehen, so verliert die Gemeinde an solchen Mitgliedern in der That nichts als den Beitrag. Weder die Schulen noch die Wohlthätigkeitsanstalten werden durch das in Rede stehende Gesetz irgendwie leiden. Im Gegentheil, es wird freiwillig von den Einzelnen mehr geleistet werden als ehedem der Zwang zu Wege gebracht hätte. Wie opferfreudig für alles Gute unsere Glaubensgenossen bei allen Gelegenheiten sich zeigen, das beweisen genugsam die dieser Zeitung so häufig angefügten Spendenlisten; werden doch darin seit Jahren für allerhand wohlthätige Zwecke freiwillige Gaben veröffentlicht, die sich zusammenaddirt auf viele Hunderttausende belaufen. Wir können also das in Rede stehende Gesetz in der Fassung, wie es vom Hause der Abgeordneten amendirt und zum Beschluß erhoben wurde, nur als ein durchaus wohlthätiges bezeichnen. Es hat einem dringenden Nothstande ein Ende gemacht und der Gewissensfreiheit die gebührende Beachtung zugewiesen. Wir glauben im Sinne unsrer geehrten Leser zu handeln, wenn wir dem hohen Hause unfern Dank und unsre Anerkennung aüssprechen; auch Herrn von Sybel, denn nur seiner Opposition haben wir es zu danken, daß Herr vr. Lasker und die andern obengenannten Herren Abgeordneten über Juden und Judenthum sich in einer Weise ausgesprochen, die in fast allen jüdischen Kreisen die höchste Be riedigung hervorgebracht hat. — Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mainz. Aus eine Eingabe des Herrn Rabb. Oe. Lehmann hier an das Großh. Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, bat diese hohe Behörde entschieden, daß die, die öffentlichen Schulen besuchenden israelitischen Kinder am Sabbath und an den israelitischen Feiertagen, sobald die Eltern oder deren Vertreter es wünschen, nicht zum Schreiben ic. angehalten werden sollen. Laitpheim. «Liv. ..Ein Mann ein Wort." Wir haben in der bekannten Minjanangelegenheit (Israelit Nr. 16) versprochen seiner Zeit das Resultat bekannt zu geben. Es sei denn. Am 7. Mai wurde das Erkenntniß den Betreffenden publicict. Nach demselben ist verurtheilt: 1) Moses Nathan wegen Störung des Gottesdienstes und Verleitung Anderer hiezu, dann wegen Abhaltung eines gesetzlich verbotenen Minjans (Synagogenordnung vom Jahre 1838 § 1, Absatz 1*) zu einer Strafe von 3 Mark und *) Diese Vorschrift der Synagogenordnung, die sich auf den Art. 62 des Gesetzes vom 25. April 1828 bezieht, wurde durch Gesetz vom 16. Aug. 1864 ausgehoben. (Und merkwürdiger Weise weiß das Vorsteheramt Laupheim — in dessen Mitte sogar 2 Juristen sitzen — nichts davon.)

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