Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1876)
- Date
- 1876-05-31
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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510 nicht sehr liebt. — Eine Aenderung der Verhältnisse ist freilich seit den dreißig Jahren der Existenz des Gesetzes von 1847 eingetreien; aber gerade diese Aenderung spricht dringlich für die Beseitigung jedes Staatszwanges, der nur in jenem Gesetze seine Basis hat. Es haben sich nämlich innerhalb der Judenheit mit Eintritt einer erweiterten Religionsfreiheit einzelne Parteien gebildet. Auf der einen Seite steht eine strenggläubige Orthodoxie da, die gewisse Reformen der Gemeinde für religionswidrig hält und den Wunsch hat, sich zusepariren. Auf der anderen Seite existiren entschiedene Reformer, welche mannigfache herkömmlich? Formen und Gebräuche im Gottesdienst beseitigt wissen wollen und deßhalb mit der meistens in der Mitte stehenden Gemeindeverwaltung nicht zufrieden sind. Diese Parteien haben sich denn auch in vielen Städten wirklich zu freien Seperat - Gemeinden konstituirt, die sich aus freiwilligen Beiträgen eigenen Gottesdienst eingerichtet haben und demnach an dem eigentlichen Gemeinde-Cultus nicht Theil nehmen. Gleichwohl ist bisher immer noch das Exekutionsrecht der Hauptgemeinde-Vorsteher aufrecht erhalten worden und die Mitglieder der orthodoxen uud reformatorischen Sekten sind nach wie vor für einen Cultus besteuert worden, dem sie nicht anhangen. Die Ungerechtigkeit dieses Zustandes leuchtet wohl jedem Freunde der Freiheit ein. Die Existenz der Sekten, welche durch freiwillige Beiträge ihre Cultus-Einrichtungen gegründet haben, trotzdem sie durch Staatszwang zu Steuern an die Synagogengemeinde genöthigt sind, ist sicherlich ein schlagender Beweis, daß es an Opfermuth für religiöse Institutionen nicht fehlt! War es nun jcho'n an sich eine traurige Erscheinung, daß man diesen Zwang drei Jahrzehnte lang ausgeübt und gegen die volle Religionsfreiheit' gesündigt hat, so ist es wirklich ein Schlag in's Gesicht der Freiheit, wenn die Machthaberei jetzt gegen die Regierungsvorlage agitirt. welche diesen ungerechten Staatszwang endlich beseitigen will. In den Dingen liegt aber noch eine ganz andere Seite verhüllt, welche vom allgemeinen Gesichtspunkt aus diese Agitation zu einer vollständig abzuweisenden macht. Im Eifer für die Aufrechterhaltung ihres Besteuerungsrechtes übersehen die Vorstände der jüdischen Gemeinden, daß sie dem Staat Prinzipien aufnöthigen, welche keiner Glaubensgemeinschaft ferner liegen sollten, als gerade der jüdischen. Zunächst machen die Vorstände geltend, daß diejenigen, welche gesonnen sind aus dem Gemeinde- Verband auszutreten, doch immer nur die Minorität seien; Minoritäten aber behaupten sie, müssen sich den Entschlüssen der Majorität fügen, folglich habe man das Recht, sie auch wider ihren Willen im Gemeinde-Verband zu halten und sie gleich allen Mitgliedern zu besteuern. In Wahrheit aber ist das ein Prinzip, das die Religionsfreiheit tief verletzt und das am allerwenigsten von den Mitbürgern jüdischen Bekenntnisses, welche eine verschwindende Minorität gegenüber allen andern Mitbürgern sind, auch nur entfernt vertreten werden sollte. Religionsfreiheit ist nichts anders als Sektenfreiheit und das Recht, sich nach eigener Anschauung von einer bestehenden Religionsgesellschaft zu trennen. Wer dieses Recht nicht anerkennen will, der hat selber kein Anrecht auf Freiheit des Bekenntnisses, sondern muß sich, wie in politischen Dingen, rundweg der Majorität fügen. Wie die Vertreter der jüdischen Gemeinden gegenüber allen andern Staatsbürgern das Recht der Religionsfreiheit trotz ihrer Minorität aufrecht erhalten wollen, wenn sie selber in ihrem Gebiete vom Staate verlangen, er solle die Minorität zwangsweise im Verband mit ihrer Majorität erhalten, das gehört für uns zu den räthselhafteften Erscheinungen. Wenn wir hiernach annehmen müssen, daß nur der Eifer für Machthaberei im Stande ist zur Verteidigung so falscher Prinzipien zu verleiten, so müssen wir noch hauptsächlich daraufhinweisen, wie sehr alle Staatsangehörige in ihrer Freiheit tief verletzt würden, wenn dieser Machthaberei nicht ein Ende gemacht wird. Die Konsequenz unserer nunmehr zur Geltung gekommenen Gesetze über die Standesregister führt nämlich glücklicherweise dahin, daß der Staat als solcher ganz und gar aufhört, die Glaubensbekenntnisse der Staatsbürger zum Gegenstand seiner amtlichen Kenntnißnahme zu machen. So lange es verschiedene Rechte für die Staatsbürger verschiedener Bekenntnisse gab, so lange die Geburten, die Ehen, die Sterbefälle der Dissidenten und Juden anders beglaubigt wurden als die der Christem so lange war es nothwendig, daß der Staat jedes Individuum nach seinem Religionsbekenntniß examiniren mußte. Es galt dabei keineswegs nach einer religiösen Uebeizeugung zu spioniren, sondern die Rechtsverhältnisse des Individuums festzustellen, die je nach dem Bekenntniß anders waren. Die Frage: „welcher Religion sind Sie?" konnte gar nicht abgeschafft werden, weil es von der höchsten Wichtigkeit war, bei Feststellung der persönlichen Rechte auf die Verschiedenheiten der gesetzlichen Vorschriften zu achten. — Mit Eintritt der Standesregifter ist eine Gleichheit dieser Rechte