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Der Israelit · 1876-05-31 · Heft 22 (31.5.1876) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 22 (31.5.1876)
Date
1876-05-31
Page
– (sequence 10)
Language
German
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502 für die Dauer dieser Verpflichtungen indessen längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde, so erlischt, vorbehaltlich der Vorschrift im § 7, jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. Dazu beantragen Hirsch und Genossen: In Position 1 die Worte: „Mit Einschluß des Rechts der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde" zu streichen; in § 6 hinter Position 2 als besonderes Alinea einzuschalten: „Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibt dem Ausgetretenen auf die Dauer der in Position 2 bestimmten Frist Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt"; zu Position 2 zuzusetzen: „Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen verwendet werden, welche aus dem Besitz oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleiteten Beiträge nicht übersteigen." 3) Das letzte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: „Leistungen, welche aus einem andern Verpflichtungsgrund als auf der Angegehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt." Ein Antrag Brons' wünscht in Alinea 2 des zweiten Absatzes des § 6 den letzten Satz von „indessen längstens" ab bis „Kalenderjahres" gestrichen, eventuell statt „fünften" „zehnten Kalenderjahres" gesetzt zu sehen. vr. Petri befürwortet diesen Antrag. Windthor st (Meppen) erklärt sich im Wesentlichen für die Regierungsvorlage. Er ist der Ansicht, daß der Austretende mit dem Tage seines Austritts das Recht verliert, auf dem Begräbnißplatz der Gemeinde begraben zu werden. Dagegen wird sich nichts Vorbringen lassen. Redner wünscht, dies Princip in keiner Weise angetastet zu sehen. Brons vertheidigt seinen Antrag und wünscht dessen Annahme aus Billigkeitsrücksichten für die nun mit den Gemeinden eingegangenen Verpflichtungen. Die Discussion wird geschlossen. Bei der Abstimmung wird zunächst der Antrag Brons abgelehnt; der Antrag Hirsch u. Gen. angenommen und mit diesen Veränderungen der §6 der Vorlage genehmigt. § 7 lautet: „Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetzes vom 24. Mai 1869 (Gesetzsammlung S. 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagegengemeinde zur Ablösung ihres Antheils an den Capitalschulden der letzteren sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wobnsitzveränderung im Sinne des § 2 des gedachten Gesetzes auch aus diejenigen Juden Anwendung finden, welche, ehe diese Wohnsitzveränderung erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnorts im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind. Die nach § 6 dieses letzteren dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragsleistung erlischt aber beim Eintritte der Verpflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869." Derselbe wird angenommen. Hirsch und Genossen beantragen noch, hinter § 7 als neuen Paragraphen einzuschalten: „§ 7a Vereinigen sich die Ausgetretenen behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch königl. Verordnung die Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt werden." Auch dieser Zusatz wird angenommen und im Anschluß daran auch die weiteren Paragraphen bis zum Schluß. Dritte Lesung. Berlin, 26. Mai. Am Ministertische zunächst einige Regierungs- Commissäre, bald darauf Minister des Innern Graf zu Eulenburg. Präsident v. Bennigsen eröffnet die Sitzung um 10^2 Uhr mit geschäftlichen Mittheilungen. ' Das Haus tritt in die dritte Berathung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden nach den Beschlüssen der zweiten Lesung. Zunächst ergreift das Wort in der allgemeinen Discussion Berger. Derselbe bittet die Regierung, die Emanation des gegenwärtigen Gesetzes zu benutzen, um die früheren Verordnungen zu prüfen, ob sie mit dem vorliegenden Gesetz in Einklang stehen, und soweit dies nicht der Fall ist, dieselben aufzuheben. Veranlassung hierzu gebe ihm eine jüngst

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