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Der Israelit · 1876-05-31 · Heft 22 (31.5.1876) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 22 (31.5.1876)
Date
1876-05-31
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XVJI. Jahrgang. Erste Seilage zu Nr. 22 des Israelit. Leitender Artikel. Der Gesetzentwurf, betr. den Anstritt ans den jüd- Synagogen Gemeinden im preutz. Abgeordnetenhanse. (Schluß der zweiten Lesung.) (Hirsch.) Ich weise hin auf die Opferwilligkeit und Leistungsfähigkeit der Gemeinde und einzelner Juden. Ich erinnere daran, daß gegenwärng da, wo eine größere Zahl von Juden aus der Gemeinde ausgetreten ist und eine besondere Gemeinde gebildet hat, sie doppelte Beiträge bezahlt und, wie man weiß, sehr bereitwillig. Ich weise ferner darauf hin, daß sie über ihre Pflicht hin sich zu großen Opfern entschlossen haben, Krankenhäuser, Armenpflege und eigene Schulen unterhalten, was sonst die Communen oder der Staat leisten müßte. Die fünf in Danzig existirenden Judengemeinden sind nicht nach dem Gesetz von 1847 constituirt, man hat dort von vorn herein gegen dieses Gesetz protestirt, weil es der inzwischen eingetretenen Verfassung zuwider war. Die Regierung hat darauf verzichtet, irgend welche Maßregeln dagegen zu ergreifen, etwa Zwang eintreten zu lassen, und ich kann versichern, es sind mir nur zwei Fälle in den langen Jahren bekannt, daß Jemand aus einer Gemeinde ausgetreten wäre, und auch da nur wegen einer Differenz bei Steuer-Reclamationen; in dem einen Falle erfolgte sogar noch der Rücktritt zur Gemeinde. Sie sehen, es bedarf keines Zwanges, ich glaube auch, die Sache wird friedlich verlaufen; Einzelne werden vielleicht austreten, aber von Massenaustritt, der den Bestand der Gemeinde gefährden könnte, wird keine Rede sein. Ich glaube allerdings, daß die Gemeinden vielleicht ihr Ziel etwas kürzer werden stecken müssen, daß sie vielleicht verzichten müssen, ein Krankenhaus zu halten oder die Armenpflege auszuüben, sondern sie den Communen überlassen müssen; sie werden keine Schulen halten können. man mag dies den Vereinen und Stiftungen überlassen. Ich betrachte den Gemeindezwang als ein Uebel, das nicht früh genug beseitigt werden kann. M. H. ich glaube Ihnen mit gutem Gewissen den § l zur Annahme empfehlen zu können, muß aber dem Amendement des Collegen Marburg entgegentreten. Ich möchte so weit als möglich gehen, damit nicht Jemand frivoler Weise anstreten kann; ich möchte auch, daß die Einheit der Gemeinde möglichst gewahrt werde, wenn nicht die religiösen Bedenken des einen Theils den Institutionen der Gesammtgemeinde widerstreben. Ich schließe, m. H., und empfehle Ihnen, die Annahme des § 1. Die Discussion wird geschlossen. Bei der Abstimmung wird der Antrag Sybel abge'ehnt und § 1 unverändert beibehalten. § 2' wird debattenlos genehmigt. § 3 wird in folgender Fassung angenommen. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der betreffenden Synagogengemeinde ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innnerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokolle Statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen §§ 4 und 5 ergeben keine Debatte. § 6 lautet: Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretenst) an den Rechten, welche den Mitgliedern der synagogengemeinde als solche zustehen,, mit Einschluß des Rechts der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengememde, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu nehmen hat, und 2) zu Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogenmeinde beruhen oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirkes auferlegt sind, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verflichtst wird. Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch eben so beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: a. Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres; b. zur Erfüllung derjenigen Verpflichtngen der Syuagogengemeinde» welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind.

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