Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1876)
- Date
- 1876-05-31
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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497 allein Reinheit der Gesinnung walten sollte. Diese glaube ich, wird durch dieses Gesetz befördert; übrigens wird der praktische Erfolg doch wohl nicht das Auseinanderlaufen sein. Eine Veränderung wird vielleicht Vorgehen, es werden die einzelnen Gemeinden und Personen nicht mehr mit derselben Leichtigkeit zu Reformen sich aufwerfen und einen gewissen Gottesdienst den Gemeinden aufzwingen, dem viele Mitglieder nicht beiwohnen wollen. Zur Geschäftsbchandlung habe ich nur ein paar Worte zu sagen. Natürlich will ich die aufmerksamste Behandlung des Gegenstandes, aber die Verweisung in eine Kommission ist für diese Session gleich einer verhüllten Ablehnung des Antrages (Rufe: O nein!) Die Geschäfte liegen danach; am Donnerstag über acht Tage werden wir vor den Ferien noch die Geschäfte hier führen, und nach den Ferien, glaube ich, werden wir im Wesentlichen als eine Ausgleichungs-Gesellschaft bei den etwaigen Widersprüchen des Herrenhauses hier zusammentreten. Ich meine, der Unterschied zwischen dem Anträge des Herrn v. Sybel und dem Anträge der Regierung sei so kenntlich, daß man dazu eine kommissionelle Untersuchung nicht mehr braucht; dagegen würde ich, wenn die Forderung auftritt, theils nicht die zweite Lesung vorzunehmen, um in der Zwischenzeit allen denjenigen, die ein wesentliches Amendirungsinteresse haben, Gelegenheit zu geben, zusammen zu berathen, nicht widersprechen, denn ich wünsche dieses Gesetz nicht etwa im Sturm zu nehmen, sondern es soll nach allen Seiten hin erwogen werden. (Beifall.) Hierauf erfolgt der Schluß der ersten Berathung. Nach einer persönlichen Bemerkung des Abg. v. Sybel befürwortet Windhorst (Meppen) obgleich er mit Lasker die Vollendung des Gesetzes noch in dieser Session wünsche, die Verweisung der Vorlage an die um sieben Mitglieder vermehrte Justizkommission, damit die bisherige freie Kommission an der Berathung Theil nehmen kann. Das Haus beschließt, die Kommissionsberathung nicht eintreten zu lassen, jedoch einem Anträge des Abgeordneten Löwenstein gemäß, die zweite Berathung der Vorlage in einer späteren Sitzung Statt finden zu lassen und der Petitionskommission Gelegenheit zu geben, über die zahlreichen ihr zugegangenen Petitionen bei der zweiten Lesung Bericht zu erstatten. Zweite Lesung. Berlin, 24. Mai. Der § 1 der Regierungs-Vorlage lautet: Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft oder dem Judenthum wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Synagogengemeinde (jüdischen CultuSgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, isr. Religionsgemeinde) auszutreten, welche er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechtes oder einer Verwaltungsvorschrift angehört. Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgibt. Or. v. Sybel beantragt: 1) An die Stelle der §§ 1—9 Folgendes zu fetzen: § 1. Wenn in einer Synagogengemeinde eine Anzahl Mitglieder mit der bestehenden Form des Gottesdienstes nicht einverstanden ist und demnach einen eigenen jüdischen Gottesdienst sich auf ihre Kosten einrichtet, so können diese Mitglieder aus der Gemeindecasse den Theil ihrer Gemeindesteuern zurückfordern, welcher von dem Gesammtbetrage der Gemeinde- Einnahmen nach dem Etat für den bestehenden Cultus der Gemeinde verwandt wird. § 2. Die §§ 53—57 des Gesetzes vom 23 Juli 1875 sind aufgehoben. 2) Die Ueberschrift des Gesetzentwurfs dahin zu andern: „Entwurf eines Gesetzes betreffend die Einrichtung verschiedener Gottesdienste in den jüdischen Synagogengemeinden." Lehfeld berichtet zunächst Namens der Petitionscommisston, daß zu diesem Gegenstand nicht weniger üls 88 Petitionen eingegangen sind. Dr. Röckerath erklärt sich in demselben Sinne gegen § 1, in welchem sich v. Sybel für denselben ausgesprochen hat; er habe nur das Wort ergriffen, weil er von mehreren seiner jüdischen Parteigenossen (Heiterkeit) dringend darum gebeten worden sei. Er habe sich sehr gewundert, daß das Gesetz so spat eingebracht worden, daß Zweifel an der Möglichkeit des Zustandekommens laut geworden; er hätte erwartet, daß man den Wünschen der Judenschaft bereitwilliger entgegengekommen wäre, und das um so mehr, als sich die Mehrzahl der Juden ja der liberalen Partei angeschlossen habe. Dazu komme, daß das Gesetz vom 23. Juli 1847 durchaus intolerant sei und dringend einer Verbesserung bedürfe. Gerade die religiösen und frommen Juden fühlen sich durch dieses Gesetz bedrängt. Der von dem Abg. v. Sybel zur Sprache gebrachte confessionelle Unterschied habe mit der Sache nichts zu thun; das Haus sei nicht competent, darüber ein Urtheil zu fällen. Was den Gewissenszwang anbelange, so müsse er dem Abg. v. Sybel entschieden widersprechen.