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Der Israelit · 1876-05-31 · Heft 22 (31.5.1876) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 22 (31.5.1876)
Date
1876-05-31
Page
– (sequence 4)
Language
German
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496 zelte Personen nicht in der Lage sein würden, von dem Austrittsgesetz Gebrauch zu machen. Es heißt, der Wunsch, auf der Stätte seiner Väter begraben zu werden nach jüdischer Sitte, sei so mächtig, daß dies Viele zurückhalten werde, wenn das Gesetz streng juristisch oder chicanös gehandhabt würde. Wenn ich der Wegschaffung dieser Clausel meine Unterstützung dennoch nicht habe geben können, so sind das drei Gründe. Der erste Grund besteht darin, daß ich überhaupt, so weit innerhalb des Gewissens eine Möglichkeit gegeben ist, den Austritt zu einer sehr ernsten Sache machen will und die loyalen Hindernisse nicht vermindern, sondern bestehen lassen möchte, um eben die Probe herbeizuführen: ist es wirklich überwiegender Gewissenszwang, der hinaustreibt? Zweitens bin ich gar nicht im Stande gewesen, einen Rechtstitel zu finden, weßhalb die Gemeinden gezwungen sein sollen, solchen, die ihnen nicht mehr angehören, das Recht der Mitbenutzung an den Begräbnißplätzen zu sichern. Die religiöse Gemeinde hat keine Verpflichtung dazu, ^.ögen die Ausgetretenen an den Staat oder an die politische Gemeinde sich wenden, die aus polizeilichen Gründen Abhülfe schaffen müssen. Es wird sich in der Folge so darstellen: in großen Städten, in denen zahlreiche Dissidenten vorhanden sind, die zu einer besonderen Gemeindebildung schreiten werden, haben diese für einen besonderen Kirchhof zu sorgen; in kleinen Städten aber, wo die Gefahr der Kirchhöfe am meisten gefürchtet wi d, wird unzweifelhaft gegen den Austritt des Einzelnen, die in den Paragraphen gegebene richtige Waffe ausreichen, um nicht einen frivolen Austritt zu begünstigen. Ich kann bezeugen, daß sämmtliche Mitglieder aus großen Gemeinden, die sich an mich gewandt haben, versicherten, daß dies Gesetz mehr reinigend als auflösend wirken werde. Sie werden mir zugeben, daß ich niemals einem Gesetz zustimmen würoe, welches in der That den Bestand der jüdischen Religionsgemeinschaft gefährden könnte. Sie wissen, daß ich nicht allein äußerlich dieser Gemeinschaft angehöre, sondern daß ich in ihrem Kern den idealsten Ausdruck finde, der nach dem Zeugniß aller Geschichte zum ersten Male der Menschheit in Form eines religiösen Bekenntnisses verkündet worden ist. Ich glaube, daß der wesentliche Inhalt des Judenthums im Bekenntniß zu dem einigen Gott liegt, und daß die Macht dieser lebendigen Ueberzeugung der Gemeinschaft, die zuerst in der Weltgeschichte mit dieser erhabenen religiösen Idee eingetreten ist, so lange Dauer geben wird, als überhaupt Religionsgemeinschaften existiren. Zu diesem Ausspruch berechtigt mich eine vieltausendjährige Geschichte des unter den widerwärtigsten Verhältnissen leidenden Judenthrm. Wer zwingt sie, gegen die Zuversicht, daß das Judenthum aus seiner inneren Idee bestehen werde, Mißtrauen zu haben und ihm zu seinem Schutze den Executor zu geben? Der Abg. Hirsch wird für Danzig bezeugen, daß das Gesetz von 1847 Öort gar keine Anwendung findet, daß die Gemeinde sich aus freien Stücken gebildet hat und sehr fest zusammenhält. Auch in ganz Amerika existirt kein Zwang für die Bildung der jüdischen Gemeinden und nirgends ist der feste Zusammenhang derselben größer als dort. Ich darf es sagen, welche Entscheidung Sie auch diesem Gesetz geben mögen, ich bin äußerst erfreut und dankbar für die Sympathien, in denen Unterstützer und Gegner des Gesetzes für die Interessen des Judenthums sich vereinigen. Es ist dies besonders erfreulich in der heutigen Zeit, in der die ungereimtesten Angriffe gegen die Juden als solche von allen Seiten geschleudert werden. Diesen gegenüber sehe ich in der lebendigen Theilnahme dieses Hauses, welchen Ausdruck auch diese Theilnahme für diesen speziellen Fall findet, ein Zeugniß, welches die Juden gewiß mit Dank annehmen werden, und das sie unzweifelhaft ermuntern wird; aber ich bitte Sie doch, daß sie die Reihenfolge nicht umkehren: bei den Katholiken gestatten Sie, daß ein Theil aus Gewissensbedenken sich absondern und einen Theil des Vermögens an sich nehme; bei den Protestanten gestatten Sie, daß ein Theil sich absondere, aber nicht das Vermögen an sich nehme (hört, hört!), und nun steigern sie bei den Juden, daß sie sich auch nicht absondern dürfen. (Heiterkeit.) Bis zu den Protestanten hätte ich meinen mögen, daß die größere Liebe der einzelnen Mitglieder für die eine oder die andere Confession unwillkürlich sich mit in die Entscheidung eingemischt hat; bei den Juden ist diese Annahme ausgeschlossen. Ich kann von der Mehrheit des Hauses nicht annehmen, daß sie aus großer Liebe zum Judenthum hier Privilegien einführeu will, die für ihr eigenes Bekenntniß versagt sind. Weßhalb ich nicht allein aus allgemeiner Analogie, sondern im Interesse des Judenthums für dieses Gesetz so außerordentlich eintrete, ist, daß ich den Zustand umändern möchte, in welchem sämmtliche jüdische Bewohner derselben Gemeinde verpflichtet sind, der Gemeinde zuzugehören, gleichviel ob die heftigsten Streitigkeiten in Bezug auf die heiligsten Dinge sich daraus entwickeln. Das nenne ich Herabdrückung des idealen Standpunktes, wenn man lediglich. um einen gewissen Geldzuschuß zwangsweise zu erhalten, sich nichts daraus macht, ob über die intimsten Gewissensfragen Unreinheit der Gesinnung getragen wird an die Stelle, wo

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