Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1876-05-31 · Heft 22 (31.5.1876) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 22 (31.5.1876)
Date
1876-05-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2447645-2447665--12547-2468377
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

495 entziehen die Austretenden der Beitragspflicht. Aber daraus haben sie nicht gefolgert, daß sie berechtigt wären, an dem positiven Vermögen Antheil zu nehmen, so wenig, wie sie aus der Ablehnung dieser Clausel gefolgert haben, daß nur die Austretenden auch fortan Beiträge leisten müssen, weil sie sonst der Kirche einen Theil des Vermögens vorenthalten Weiter hat Herr v. Sybel behauptet, die Juden brauchten bloß aus der Synagogengemeinschaft der jetzt bestehenden Juden auszuscheiden. Auch das ist juristisch unwahr. Zu der Erklärung, daß sie trotz ihres Austritts, wie Herr v. Sybel glaubt, in der Judenheit verbleiben, können die Juden eben nicht gelangen. Bei allen bisher behandelten Gesetzen haben Sie mit Recht den Grundsatz festgehalten, daß sie nicht aus dogmatischen Grundsätzen den Beweis zu führen suchen, daß kein Platz vorhanden sei für eine anderweitge Confessionsbildung. Wenn ich mich vermessen würde, über die christliche Religion, Betrachtungen anzustellen, so würden Sie sagen, ich gehe auf ein Gebiet über, das ich entweder gar nicht verstehe, oder welches zu erörtern das Haus gar nicht berufen ist. (Sehr wahr.) An der Grenze der Religion machen die politischen Körperschaften Halt! (Ruf aus dem Centr^m: Das sollten sie, das thun sie aber nicht ) Nur mit den äußern Angelegenheiten der Religion können Sie sich beschäftigen, und der Streit z vischen den Kajho ischen, welche den Maigesetzen widersprechen. und zwischen der Mehrheit des Hauses besteht eben darin, daß jene behaupten, die Maigesetze griffen in die inneren Angelegenheiten ein, (sehr richtig! im Centrum), während die Mehrheit der entgegengesetzten Ansicht ist. Nun sagt Hr. v. Sybel, es handle sich gar nicht um das Gewissen: wer den Gottesdienst der Gemeinde nicht besuchen will, wer Anstoß nimmt an verschiedenen Angelegenheiten, braucht ja nur vom Gottesdienst wegzubleiben, wir verlangen ja nur Zahlung seines Geldes. Wenn Sie das in Anwendung bringen wollen auf das allgemeine Verhältnis innerhalb der christlichen Confessionen, — ich frage Sie, wer zwingt denn einen Protestanten, daß er den Gottesdienst besuchen soll? Sie haben sogar den Taufzwang aufgehoben, warum gestatten Sie denn da den Austritt? Warum sagen Sie nicht eben so analog: Gewissenssache kann der Austritt gar nicht sein, sofern du nicht zu einer andern Kirche beitrittst, es handelt sich ja nur um das Geld, das wir von dir haben wollen, im übrigen verhalte dich, wie du willst. Das ist vollständig richtig, sobald wir die Dinge auf eine Geldfrage reduciren, hört der Gewissenszwang bis zu einem gewissen Grade auf, obgleich es bekanntlich auch Personen gibt, welche der Meinung sind, daß Leistungen zu Erhaltung einer Konfession, die ihnen nicht die richtige scheint, einen Zwang des Gewissens in sich schließt — beispielsweise die Methodisten und Quäker, die in England diesen Satz vertreten. Ich vertrete diesen Satz nicht. Ich halte überhaupt Geld und Gewissensangelegenheiten für zwei völlig getrennte Gegenstände. Ich stimme dem Gesetzentwuf auch bei, wegen der vorsichtigen Art, in welcher der Austritt stattfinden soll. Die bei Gelegenheit der früheren Resolution entwickelten Ansichten finde ich sowohl im ideellen wie im praktischen Sinn in der Regierungsvorlage verwirklicht; im ideellen Sinne darin, daß nicht' gestattet wird, daß Jeder ohne Unterschied seinen Austritt erklären kann, sondern daß die Formel abgefordert wird, er trete aus Gewissensbedenken aus. Der Gesetzentwurf bat auch mit sehr praktischen Hilfsmitteln den Wünschen Folge gegeben. Die Beitragspflicht für eine bestimmte Zeit, deren Dauer ich für etwas ganz Untergeordnetes halte, entzieht schon den Reiz zum Äustritt. Herr v. Sybel hat heute entwickelt, daß nach einer ihm zugegangenen Statistik lji aller Ausgaben nur zu Cultuszwecken geleistet werden und V4 zu anderen Verpflichtungen. Wenn das wirklich wahr ist, dann sind ja dieselben Personen verpflichtet, die ganze Zeit über 3/4 bcizutragen und sind nur zu einem Viertel von der Theilnahme an den Ausgaben entlastet, und diese Entlastung hat Herr v. Sybel als gerechtfertigt anerkannt, sofern sich diese Personen eine besondere Cultuseinrichtung Herstellen wollen. Werden aber wirklich Personen, lediglich um sich von dem vierten Theile ihrer Beiträge für die nächste Zeit freizumachen, diese Erklärung abgeben, als durch Gewissensbedenken diktirt? Je höher die sonstigen Verpflichtungen bleiben, desto weniger wird Eigennutz bei dem Austritt im Spiele sein. Alsdann wird aber eine zweite aufgenommene Clausel in den wenigsten Fällen den Einzelnen die Möglichkeit geben, ihre moralische Erwägung mit in Betracht gezogen, ohne Noth auszutreten. Es ist dies die Entziehung des Rechtes, an den Begräbnißplätzen ferner Theil zu nehmen. Ich versichere Sie, daß nach den mir zugegangenen Nachrichten von beiden Seiten erklärt ist, daß sie dieses Gesetz für nahezu wirkungslos halten würden, sobald diese Clausel bestehen bliebe, und zwar sind diejenigen, welche die Besorgniß im Sinne des Herrn von'Sybel erheben, beruhigt, daß sie von dieser Clausel werden ausgiebigen Gebrauch machen können. Und die anderen sind beunruhigt und wenden sich in massenhaften Petitionen gegen die Clausel, weil sie fürchten, daß besonders verein-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.