Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1876)
- Date
- 1876-05-31
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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494 unbesorgt; namentlich sei ja bekannt, daß die Juden für diesen Zweck niemals Opfer gescheut hätten; es falle also in dieser Beziehung jede Besorgniß weg. Die Wohlthätigkeit sei aber bei den Juden nicht bloß ein Gebot der Humanität, sondern in der That ein Religionsgebot. Bezüglich der Schule nehme er, Redner, einen besonderen Standpunkt ein; er sympathisire gar nicht für die Einrichtung von jüdischen Gemeindeschulen; er wisse nicht, unter welchem Rechtstitel sie entstanden und dem Gesetz einverleibt worden seien; jede kirchliche Gemeinschaft habe für ihren Religionsunterricht zu sorgen, und sei das nicht möglich, so müsse eine Religionsschule existiren. Sein Wunsch sei überhaupt , daß alle confessionellen Schranken fielen, und seine Hoffnung sei, daß doch noch einmal die Zeit komme, wo wenigstens alle guten Menschen, wenn auch ihre Ueberzeugung von der Anschauung, Existenz und Verehrung Gottes himmelweit von einander unterschieden sei, sich zu einer Gemeinschaft sammeln werden. Er hoffe, daß dieses Gesetz ein Gewicht mehr darauf legen werde, um so bald als möglich bürgerliche Kirchhöfe für die Gemeinden einzuführen. Nehmen Sie diese Vorlage an, Sie vollziehen damit einen Act der Gerechtigkeit, Sie erreichen eine Etappe in den Bestrebungen zur Wahrung der Gewissensfreiheit, Sie legen den Keim für eine Frucht, die in Zukunft sich segensreich bewähren wird. (Lebhafter Beifall) v. S yb el: Ich weiß sehr wohl, daß das hohe Haus zu verschiedenen Malen durch seine Resolutionen den Grundsatz gebilligt hat, der durch den vorliegenden Gesetzentwurf verwirklicht werden soll; ich würde also schwerlich zu einem Widerspruch das Wort genommen haben, hätten Sie nicht bei der evangelischen Synodalverfassung hinsichtlich des Antrages Klotz-Virchow eine Entscheidung in der entgegengesetzten Richtung gefaßt. Der Antrag Klotz-Virchow liegt, wenn er auch etwas weiter geht als das vorliegende Gesetz, doch mit demselben auf der gleichen vermögensrechtlichen Grundlage; das Princip der beiden Anträge ist von gleichem Stoff, und, wie mir scheint, ist es nicht verträglich mit consequenter Behandlung der Dinge, hier den jüdischen Dissidenten zu bewilligen, was das hohe HauS vor wenigen Wochen den evangelischen Dissidenten verweigert hat, nämlich die Aufhebung des Parochialzwanges ohne Aenderung des Bekenntnisses. Der Austritt aus seiner Kirche ist, so hat man eingeworfen, den jüdischen Dissidenten durch das Gesetz allerdings eben so gestattet wie den evangelischen Dissidenten; trotzdem liegt hier factisch ein großer Unterschied vor. Der austretende evangelische Dissident bleibt immer noch Christ, während der austretende Jude den jüdischen Glauben gleichsam abschwört. Diese Raisonnements beruhen meiner Ansicht nach auf einer durch die sprachwidrige Form des betreffenden Gesetzes hervorgerufenen Verwechslung. Es handelt sich hier nicht um eine Abschwörung des jüdischen Glaubens, sondern um das Austreten aus der Religionsgemeinschaft, wie ich denke, ein völlig verschiedenes Ding. Der Jude, der seinen Austritt aus der großen jüdischen Religionsgemeinschaft erklärt, braucht damit keineswegs seinen jüdischen Glauben zu verleugnen. Er erkärt nur, daß in dieser bestehenden Gemeinschaft der nach seiner Meinung rechte jüdische Glaube nicht mehr sei, daß er ihn mit sich hinausnehme und nach wie vor Jude im vollsten Sinne des Wortes bleibe. Von Gewissenszwang ist hier nicht die Rede, wohl aber von Finanzzwang; es wird an die jüdischen Dissidenten keine Forderung gestellt, welche sie nöthigte, irgend etwas zu thun, was mit ihren religiösen Ueberzeugungen nicht übereinstimmt. Es wird nur gefordert, daß sie fortfahren sollten, zu den Cultuskosten der Gemeinden beizutragen, auch nachdem sie erklärt haben, daß ihnen diese Cultus-Einrichtungen nicht wohlgefällig sind. Nun stellt es sich bei den jüdischen Gemeinden so, daß etwa ein Viertel dis ein Drittel der Einnahmen aus Cultuszwecke, der Rest auf Erhaltung von Schulen. Kur- und Versorgungsanstalten wie auch für Gemeindeschulden verwendet werden. Sich von dielen zwei Datteln oder drei Vierteln der Ausgabei? durch den Austritt aus der Gemeinde zu befreien wegen abweichender Meinung über die äußeren Formen des Cultus, dazu dürfen wir durch gesetzgeberische Tätigkeit nicht ermuthigen. Mein heutiger Antrag soll die Doppelzahlung der Cultuskosten abschaffen, über etwas Anderes ist meines Wissens nicht Klage geführt worden; es fällt damit jedes berechtigte Motiv weg, um für solche Dissidenten den bisherigen Paröchialzwang aufzuheben. Ich würde daher Vorschlägen, den Gegenstand zu reichlicher Prüfung und Berichterstattung an die Justizcommission zu verweisen, und dahin geht auch mein Antrag. vr. Lasker wendet sich gegen die von dem Vorredner vorgebrachten Argumente, von denen er auch nicht ein einziges als richtig anzuerkennen vermag. Wo wird in diesem Gesetze gefordert, daß austretende Juden ein Recht an dem Gemeindevermögen der Juden haben sollen? Das ist willkürlich hineingelegt. Nun sagte aber Herr v. Sybel, ja, positiv wollen diese Herren nicht Antheil an dem Vermögen haben, aber negativ dadurch, daß sie Beiträge fortan nicht zu leisten brauchen. Auch das ist logisch nicht richtig, und Sie selbst haben den Gegenbeweis gegeben, denn Sie gestatten ja den Austritt aus der protestantischen Kirche und