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Der Israelit · 1876-05-03 · Heft 18 (3.5.1876) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 18 (3.5.1876)
Date
1876-05-03
Page
– (sequence 7)
Language
German
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395 er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte, wird jede besondere Vorschrift über die Form, in welcher die gedachte Verpflichtung des Ausgetretenen beim Streitfälle festzustellen und zur Geltung zu bringen ist, entbehrlich, weil dafür ohne Weiteres die Bestimmungen in Kraft treten, welche für die Beitragsleistung der Mitglieder der Synaaogengemeinde gelten. Diese Bestimmungen gewähren, mit Rücksicht auf die darin zngelaffenen Berufungsinstanzen, und die — nach § 58 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 (Gesetz- Samml. S. 263), sowie «pach Artikel I. und II. der Verordnung vom 16. September 1807 (Gesetzsamml. S. 1515) — für den ganzen Umfang der Monarchie, beim Streite über die gänzliche Befreiung oder über das Maß des Beitrags, offen stehende Beschreitung des Rechtsweges, dem Ausgetretenen genügende Sicherheit für die Beschränkung seiner Beitragspflicht auf das dem Gesetze entsprechende Maß.' Bei der Ausführung des Gesetzes wird das Verfahren der Verwaltungsbehörden hinsichtlich Feststellung der ferneren Beitragsleistung der Ausgetretenen angemessen zu regeln sein. D. Nach den bestehenden Vorschriften wird ein Jude, welcher seinen Wohnort aus dem Bezirke einer Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde verlegt, ohne Weiteres Mitglied dieser letzteren, wird aber zugleich — abgesehen von den für die Provinz Posen bestehenden besonderen Bestimmungen (zu vergleichen unten Ziffer 5) — von der Thcilnahme an den Lasten der Synagogengemeinde seines bisherigen Wohnortes frei. Letzteres wird daher auch dem aus der Synagogengemeinde seines bisherigen Wohnortes ausgetretenen Juden in dem Falle nicht versagt werden können, daß er bei der Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde (zu vergleichen § 1 in fine des Gesetzentwurfs) Mitglied dieser letzteren geworden ist. Der vorletzte Absatz des Paragraphen enthält eine entsprechende Bestimmung. .E. Die, in dem § 3, Alinea 3 des Gesetzes über den Austritt aus der Kirche sich findende besondere Bestimmung bezüglich der nicht persönlichen, mithin durch den Austritt nicht berührten, auf Grundbesitz u. s. w. haftenden Beitragsleistungen ist in dem Entwurf nicht übernommen, weil diesfällige Verpflichtungen den Synagogengemeinden gegenüber schwerlich irgendwo bestehen, und weil eventuell der in den Entwurf (letztes Alinea § 6) ausgenommene allgemeine Vorbehalt genügt. Der besondere Vorbehalt wegen der Wirkung des Austritts auf das Verhältniß des Ausgetretenen zu den jüdischen Schulen, erscheint zur Verhütung von Zweifeln angemessen und findet feine Begründung in der Erwägung, daß — abgesehen von den Religionsschulen der Synagogengemeiuden — das Verhältniß eines Juden zu den öffentlichen jüdischen Schulen, da diese nicht zu den auf der Grundlage der Synagogengemeinde beruhenden Anstalten gehören, durch den Austritt aus der letzteren nicht ohne Weiteres berührt wird. Etwaigen religiösen Bedenken des Ausgetretenen gegen Theilnahme seiner Kinder an dem in der betreffenden öffentlichen jüdischen Schute stattfindenden Religionsunterrichte wird im Verwaltungswege Berücksichtung zu gewähren sein. 5) Die Verpflichtung, welche hinsichtlich der Ablösung von den Capitalschulden der Synagogengemeinden im Großherzogthume Posen den aus der betreffenden Gemeinde fortziehenden Mitgliedern derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869 obliegt, ist im § 7 des Entwurfs auf die fortziehenden, schon vorher aus religiösen Bedenken ausgetretenen Mitglieder erstreckt, weil sonst der Zweck des gedachten Gesetzes nicht genügend gesichert bleiben würde. Die Ablösungsverpflichtung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869 und die fernere Beitragspflicht nach dem § 6 des Gesetzentwurfs, dürfen aber den Ausgetretenen nicht gleichzeitig belasten. Es wird daher diese letztere Pflicht im Großherzogthume Posen, beim Eintritte der Verpflichtung zur Ablösung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869 , in Wegfall kommen müssen. 6) Die §§ 8 bis 10 werden einer besonderen Rechtfertigung nicht bedürfen. Zeitungsnachrichten & Correspondenzen. Deutschland. Mainz. Wir erhielten von Sir Moses Montefiore nachstehende Schreiben zur Veröffentlichung. Der edle Mann gibt wieder einen neuen Beweis von der großen Liebe und Besorgniß, die er für unsere Brüder in aller Herren Lander hegt. Die Schreiben lauten: Orosveuor Oate, Parke Lane, 24. April 1876. An den Herausgeber des „Israelit" Herrn Rabbiner Pr. Lehmann Mainz. Geehrter Herr! Indem ich glaube, daß die beigeschlossene Mittheilung für die Freunde der Humanität und Ci-

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