Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1876)
- Date
- 1876-05-03
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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394 einrichtusgen im Zusammenhänge stehen, vom Tage des Austritts ab aufzuhören haben wird, ist hinsichtlich der Befreiung von den Corporationspflichten nach Analogie der landrechtlichen Vorschriften über das Ausscheiden aus Corporationen und entsprechend dem Gesetze über den Austritt aus der Kirche, — abgesehen von den eine längere Fortdauer der Beitragspflicht bezielenden beiden Ausnahmen, — der Schluß des auf die Austrittscrklärung folgenden Kalenderjahres als dies a quo in Aussicht genommen. Den auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhenden Leistungen haben diejenigen gleichgestellt werden müssen, welche in der Pro. Hannover und im vormaligen Kurfürstenthum Hessen (§ 28 des Hannoverschen Gesetzes vom 3u. September 1842 — Hannoversche Gesetzsamml. Abth. 1. S. 211; § 70 der Hannoverischen Minislerialbekanntmachuüg vom 19. Januar 1844 — Hannoversche Gesetzsammlung Abtheil. 1. S> 43; § 69 der Kurhessischen Verordn, vom 30. December 1823 — Kurhessische Gesetzsammlung S. 86) hinsichtlich der die Synagogengemeinden beaufsichtigenden Beamten allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks obliegen, da durch den Austritt aus der Synagogengemeir de auch das Verhältniß des Ausgetretenen zu len diese Gemeinde beaufsichtigenden Beamten gelöset wird. Von den die längere Fortdauer der Beitragspflicht bezielenden beiden Ausnahmen ist diejenige unter a des § 6 wegen der Kosten eines außerordentlichen Baues dem Gesetze über den Austritt aus der Kirche entnommen, diejenige unter d aber dazu bestimmt, wegen der beim Austritte bereits begründeten Verpflichtungen der Corporation gegen Dritte den Rechten der Gläubiger, dem oben Gezeichneten Bedürfnisse entsprechend, eine Sicherung zu gewähren. In dieser letzteren Beziehung ist noch Folgendes hervorzuheben: A. Die Theilnahme des Austretenden an fernerer Erfüllung der zur Zeit des Austritts dritten Personen gegenüber bereits begründeten Verpflichtungen der Synagogengemeinde kann entweder durch Zahlung eines Äblösungscapitals oder durch fernere jährliche Beitrag sleistung erfolgen. Die Ablösung durch Capitalzahluug ist in d(M Gesetze vom 24. Mai 1869 hinsichtlich der Capitalschulden der Synagogengemeinden des Groß^ Herzogthums Posen für die aus denselben fortziehendeu Gemeindemitglieder beibehalten, und es konnte Dieses geschehen, da nur das Fortziehen von dem betreffenden Orte durch die Bedingung einer Capitalzahluug erschwert wurde, auch die Schulden, von welch,n die Ablösung stattzufinden hat, im Großen und Ganzen früher den Mitgliedern jüdischer Privatgesellschaften obgelegen hatten und erst in neuerer Zeit auf die, an Stelle der letzteren kraft eines Gesetzes getretenen jüdischen Corporationen übergegangen waren. An die Zulassung des Austritts aus einer Synagogengemeinde wegen religiöser Bedenken wird aber die Bedingung einer Capitalzahluug an diese Gemeinde nicht gek,lüpft werden können, weil dadurch derjenige, welcher die Mittel zu der fraglichen Zahlung nicht besitzt, in der Freiheit des Handelns nach feiner Religionsauffassung unbillig beschränkt werden würde im Vergleiche mit denjenigen seiner Gesinnungsgenossen, welche das zum Ausscheiden nöthige Capital besitzen. B. Die hiernach allein in Frage bleibende fernere jährliche Beitragsleistung wird dem Austretenden nicht über die Zeit hinaus, während welcher er, wenn die Austrittserklärung nicht erfolgt wäre, Mitglied der betreffenden Synagogengemeinde geblieben sein würde, und ferner nur mit der Beschränkung auf eine bestimmte, für die Sicherung der Interessen der Gläubiger der Synagogengemeinden im Großen und Ganzen einigermaßen genügende Maximalzahl von Jahren auferlegt werden können. Nach dem Gesetze vom 24, Mai 1869 wird das Ablösungscapital der aus einer Synagogengemeinde des Großherzogthums Posen fortziehenden Juden höchstens zum zehnfachen Betrage des Jahresbeitrags bestimmt, welcher aus dem für die Capitalschulden der Gemeinde aufzustellenden Verzinsungs - und Tilgungsplane für den Fortziehenden sich ergibt. Wegen der schon oben hervorgehobenen, bei den Capitalschulden der Synagogengemeinden des Großherzogthums Posen, als früherer Gesellschaftsschulden, obwaltenden besonderen Verhältnisse, ist in dem gedachten Gesetze vom 24. Mai 1869 die Theiluahme der Fortziehenden an der Verzinsung und völligen Abtragung der Capitalschulden in Aussicht genommen, und für diesen Zweck ist die Annahme einer zehnjährigen Beitragsperiode keineswegs zu hoch. Bei dem gegenwärtigen Gesetze steht aber eine so weit gehende Auseinandersetzung und Sicherung der bisherigen Rechte und Pflichten nicht in Frage; i es handelt sich vielmehr nur im Allgemeinen um j eine angemessene Sicherstellung der Rechte der Gläubiger und solche wird schon darin zu finden sein, daß der Austretende für einen höchstens fünfjährigen Zeitraum noch zur Beitragsleistung verpflichtet wird. 6. Durch die aus dem Gesetze, betreffend den Austritt aus der Kirche, in den Entwurf übernommene Bestimmung, daß der Ausgetretene die für einige Zeit nach dem Austritte noch fortdauernden Verpflichtungen ebenso zu erfüllen habe, als wenn