Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1876)
- Date
- 1876-05-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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393 annähernd zutreffende Analogie findet sich in dem Gesetze vom 24. 2)lai 1869 (Gesetzsammlung Seite 839), durch welches damals die dem öffentlichen Rechtszustande nicht mehr entsprechend bisherige Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder der Synagogengemeinden des Großherzogthums Posen zur Ablösung ihres Antheils an den Corporationsverpflichtungen zwrr wesentlich beschränkt, aber im Interesse der Gläubiger nicht völlig aufgehoben worden ist. Es ist zwar von verschiedenen Seiten vorgeschlagen worden (zu vergleichen H. Makower „über die Gemeindeverhältnisse der Juden in Preußen" Berlin 1873, Seite 3-), auf eine Absonderung jüdischer Glaubensgenossen von der Synagogengemeinde ihres Wohnortes nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn die Absonderung zu einer Vereinigung Behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes geführt hat, und auch in diesem Falle nickt eine vollständige Trennung der betreffenden Personen von der örtlichen Synagogengemeinde zuzulassen, sondern denselben nur den auf den Gottesdienst der Synagogengemeinde kommenden Theil der Gemeindebeiträge mit Rücksicht darauf zu erlassen. daß sie für diesen Theil ihrer religiösen Bedürfnisse selbst sorgen. Einen ähnlichen Vorschlag enthält eine von dem deutsch-isr. Gemeindetage im Jahre 1875 beschlossene Resolution, nach welcher den Wünschen der in einer Synagvgengemeinde bestehenden Minorität . sobald diese eine beachtenswerhe Quote der Gemeinde darstellt, dadurch Rechnung getragen werden soll, daß ihr zur Unterhaltung ihrer besonderen synagogalen und rituellen Institute ein entsprechender Theil der von ihr an die Synagogengemeinde gezahlten Beiträge erstattet werden soll. So beachtenswerth diese Vorschläge auch sind, so würden doch durch eine Regelung der Sache nach denselben die von den Betheiligten als Gewissenszwang empfundenen Uebelstände nicht beseitigt werden. Letzteres kann vielmehr nur dadurch geschehen, daß jedem Juden die Möglichkeit gewährt wird, aus einer Gemeinschaft auszutreten, welcher er aus religiösen Bedenken nicht angehören zu können glaubt. Zu dem nach den vorstehend erörterten allgemeinen Gesichtspunkten aufgestellten Gesetzentwürfe findet sich im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 1) Da der Zweck des Gesetzes lediglich auf Milderung der Härten gerichtet ist, welche daraus sich ergeben, daß ein Jude, wenngleich er die Cultuseinrichtungen einer Synagogengemeinde aus religiösen Bedenken verwirft, zu den Kosten dieser Gemeinde seinen vollen Beitrag zu leisten hat, so wird es auch gerechtfertigt erscheinen, den Austritt aus der Synagogengemeinde nur beim Obwalten religiöser Bedenken 'zuzulassen (§ 1 Abs. 1), mithin, wie im § 2 geschehen, von der Besicherung, daß der Austritt auf solchen Bedenken beruhe, abhängig zu machen. Irgend welche Cognition darüber, ob eine diesfällige Versicherung der Wahrheit ent>pricht oder nicht, wird allerdings Niemandem einzuräumen sein, und es ist daher nicht ausgeschlossen, daß einzelne Personen, unter dem Borgeben religiöser Bedenken, lediglich aus Rücksichten des Eigennutzes oder in Folge persönlicher Zwistigkeiten, der ferneren Theilnahme an der Synagogengemeinde sich entziehen werden. Im Großen und Ganzen aber wird das Erforderniß der fraglichen Versicherung hindern. daß in erheblicherem Umfange Austritte aus anderen als religiösen Bedenken erfolgen, während ohne dieses Erforderniß Austrittserklärungen, zum Nachtheile des jüdischen Corporationswesens. sehr häufig aus anderen Rücksichten stattfindcn würden. Die Aufstellung des mehrgedachten Erfordernisses entspricht übrigens auch dem Anträge des Hauses der Ab eordneten vom 21. März 1873. 2) Die Bestimmung im zweiten Absätze des § 1 ist gegenüber der gesetzlichen Vorschrift, nach welcher jeder Jude der Synagogengemeinde seines Wohnorts angehört, unentbehrlich, da sonst der wegen religiöser Bedenken aus einer Synagogengemeinde ausgetretene Jude bei Verlegung seines Wohnsitzes an einen Ort, in welchem die Synagogengemeinde bei ihren Cultuseinrichtungen dieselbe Glaubensrichtung verfolgt, wie die Synagoaengemeinde des bisherigen Wohnortes in der Nothwendigkeit sich befinden würde, zur Genügung seine'r religiösen Bedenken auch aus der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts auszutreten und auch dieser gegenüber die beim Austritte nach dem Gesetze verbleibenden besonderen Verpflichtungen zu erfüllen. 3) Die Form des Austritts aus einer Synagogengemeinde ist im Entwürfe (§§ 2,3, 4 und 5) nach den Vorschriften geregelt, welche in dem Gesetze vom 14. Mai 1873 (Gesetzsamml. Seite 207) für den Austritt aus der Kirche. beziehentlich aus andern, mit Corporationsrechten versehenen Religionsgemeinschaften, und somit auch für den Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthum) festgestellt sind. 4) Der § 6 des Entwurfs behandelt die an den Austritt aus einer Synagogengemeinde zu knüpfenden vermögensrechtlichen Wirkungen. Während die Theilnahme an den Rechten der Corporation schon deshalb, weil die meisten dieser Rechte mit den vom Austretenden perhorrcscirten Cultus-