Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1876)
- Date
- 1876-05-03
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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392 Gesetzes gewährt werden, und zwar durch die den Ressortministern beigelegte Befugniß, bei Streitigkeiten in den Synagogengemeinden wegen innerer Cultuseinrichtungen' — nach Anhörung einer aus jüdischen Cultusbeamten und anderen Männern jüdischen Glaubens zu bildenden Commission — die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten, und zu bestimmen, welcher der streitenden Theile im Besitze der Cultuseinrichtungen und des Vermögens der Synagogengemeinde zu verbleiben habe. Die fraglichen Gesetzesbestimmungen sind indessen niemals in Anwendung gekommen und werden, Behufs Vermeidung einer Einmischung der Staatsverwaltungsbehörden in die inneren Angelegenheiten der jüdischen Religionsgesellschaft, auch fernerhin nicht in Anwendung zu bringen sein. - Der thatsächliche Zustand im Bereich des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ist jetzt der, daß die Majorität einer jeden SynagogengHmeinde, nach ihrer Glaubensrichtung und Neigung, über die Einrichtung des Cultus bestimmt , und daß eine dissentirende Minorität zwar ungehindert ist, ihre Cultusbedürfnisie in einer ihrer Glavbensrichtung entsprechenden Weise auf eigene Kosten zu befriedigen, daß ihr aber kein Mittel geboten ist, sich von dem Zwange des Be.trags zu den Kosten der von ihr perhorrescirten Cultuseinrichtungen der Synagogengemeinde zu befreien. Ebenso liegen die Verhältnisse in den übrigen Theilen der Monarchie, mit Ausnahme der wenig umfangreichen Gebietstheile, in welchen für die Juden hinsichtlich der Angehörigkeit zur Synagogengemeinde ihres Wohnorts ein Zwang nicht besteht. Es hat jedoch da, wo jüdische Cultusbeamte — Landrabbiner, Provinzialrabbiner, Bezirksrabbiner, Oberrabbiner — eine Aufsicht auf die Cultuseinrichtungen der Synagogengemeinden nach staatlicher Vorschrift zu führen haben (Provinz Hannover, vormaliges Kurfürftenthum Hessen, vormaliges Herzogthum' Nassau, Herzogthum Holstein), mehr Gleichmäßigkeit in den Cultuseinrichtungen der Synagogengemeinden eines und desselben Aufsichtsbezirks sich erhalten, als dies im Bereiche des Preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1847 der Fall ist. Die Beseitigung eines durch die Gesetzgebung herbeigeführten Zustandes-, welcher vielfach als Gewissenszwang angesehen wird, ist der Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs. Soll die Grundlage der jetzigen Organisation der Synagogengemeinden, als gesetzlich geregelter, unter Aufsicht des Staats stehender Corporationen nicht völlig verlassen, mithin an dem jetzigen Grundsätze, daß jeder Jude, welcher im Bezirke einer Synagogengemeinde wohnt, derselben eo ipso angehört, im Interesse der jüdischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen festgehalten werden, so ist den aus der unbedingten Durchführung dieses Grundsatzes entspringenden Uebelständen nur dadurch abzuhelfen, daß dem Anträge des Hauses der Abgeordneten entsprechend, einem jeden Juden die Befugniß eingeräumt wird, ohne Ausscheiden aus dem Judenthume, doch aus derjenigen Synagogengemeinde, welcher er Kraft der obengedachten, in Geltung bleibenden allgemeinen Vorschriften angehörl, wegen religiöser Bedenken durch Erklärung auszutreten. Vom Standpunkte des Staatsinteresses aus erscheint diese Maßregel im Allgemeinen nicht bedenklich. Einzelne Synagogengemeinden, welche durch den Austritt einer größeren Zahl von Mitgliedern die Grundlage für das Fortbestehen als Corporation verlieren sollten, würden auf Grund der bestehenden Gesetze im Verwaltungswege mit einer benachbarten Corporation (Synagogengemeinde) vereinigt werden können. Es ist aber zu berücksichtigen, daß durch die fragliche Maßregel Rechte, welche dritten Personen der Corporation gegenüber zustehen, leicht gefährdet werden können. indem in Folge des Austretens von Mitgliedern — bei der geringen Leistungsfähigkeit mancher Synagogengemeinden — Dritten für ihre Ansprüche gegen die betreffende Synagogengemeinde nicht selten als Executionsobject im Wesentlichen nur das etwa vorhandene Corporationsvermögen der letzteren bleiben würde, während von diesen Dritten bei Begründung ihres Rechtsverhältnisses zu der Corporation hauptsächlich auf die Einnahmen derselben aus den Beiträgen sämmtlicher nach Vorschrift des Gesetzes der Corporation mit Rechtsnothwendigkeit angehörenden Juden des Bezirks gerechnet ist und gerechnet werden konnte. Diese Rücksicht läßt es nothwendig erscheinen, den aus der Synagogengemeinde ihres Wohnorts durch Erklärung austretenden Juden die Verpflichtung aufzulegen, sich an Erfüllung der zur Zeit ihres Austritts bereits begründeten Obliegenheiten der Corporation gegen Dritte für eine gewisse Zeit auch ferner zu betheiligen.- Eine solche Vorschrift steht allerdings mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Folgen des Austritt aus einer Corporation nicht im Einklänge. Auch erschwert sie den auf religiöse Bedenken gestützten Austritt aus der Corporation. Diese Erwägungen werden aber, gegenüber der ohne eine solche Vorschrift zu befürchtenden Gefährdung der Rechte Dritter, in den Hintergrund treten müssen. Eine