Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1876)
- Date
- 1876-05-03
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2446951-2447645-2447661--12447-2468273- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
391 gleichzeitigen Austritt aus dem Judenthume ermöglicht wird, und die in einzelnen Landestheilen etwa entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werden." In Anlaß dieses Beschlusses ist Inder Judenschaft für und wider die gesetzliche Zulassung des Austritts aus den Synawgengemeinden eine Agitation hervorgetreten, welche sowohl in Druckschriften, als in zahlreichen, theils bei den Ministerien, theils beim Hause der Abgeordneten eingereichten Petitionen ihren Ausdruck gefunden hat. Vom Hause der Abgeordneten sind die betreffenden Petitionen durch Beschlüsse vom 20. Mai 1874 und 17. März 1875, unter Wiederholung des obengedachten Beschlusses vom 21. März 1873, der Königlichen Staatsregierung überwiesen worden. Die Vcrschrift, nach welcher seder Jude der Synagogengemeinde (jüdischen CultuSgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, israelitischen Religionsgemeinde) seines Wohnorts oder doch irgend einer bestimmten jüdischen Cultusgemeinde mit Rechtsnotbwendigkeit angehören soll, mithin aus derselben niicht austreten kann, besteht — abgesehen von dem Hechingenschen Theile der Hohenzollernschen Lande, den vormals Bayerischen und den vormals Großherzoglich Hessischen resp. Landgräflich Homburgischen Gebierstheiten, ausschließlich des Oberarms Meisenheim — in der ganzen Monarchie, nämlich: 1) in den alten Provinzen der Monarchie und (zufolge Verordnung vom 20. September 1867, Gesetzsamml. S. 1534) im vormaligen Hessen- Homburgischen Oberamte Meisenheim: Gesetz vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden, §. 35 (Gesetzsamml. S. 263); 2) in. Hahev.- zollernschen Lande: Sigmaringensches Gesetz vom 9. August 1837, betreffend die staatsbürgerlichen Verhältnisse der israelit. Glaubensgenossen, § 38 (Hohenzollernsche Gesetzsammlung IV. Seite 565); 3) in der Provinz Hannover: Hannoversches Gesetz vom 30. September 1842, betreffend die Rechtsverhältnisse der Juden, § 35 (Hannoversche Gesetzsamml. S. 211); 4) in der Provinz Schleswig-Holstein: a Holsteinsches Gesetz vom 14. Juli 1863, betreffend die Verhältnisse der Juden im Herzogthume Holstein, § 10 (Gesetz-und Ministerialblatt für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, S. 167); d. Verordnung vom 8. Februar 1854 für das Herzogthum Schleswig, betreffend die Verhältnisse der Juden, §§ 16 und 17 (Verordnungen für das Herzogthum Schleswig, S. 124); 5) im vormaligen Kurfürst.nthum Hessen: Kurhessifche Verordnung vom 30. Decemer 1823, betreffend die gemeinheitlichen Verhältnisse der Israeliten, § I ff. (Kurhessifche Gesetzsamml. S. 87); 6) im vormaligen Herzogthume Nassau: Nassauische Ministerialbekanntmachung vom 7. Januar 1852, betreffend die Cultusverhältnisse der Israeliten, Anlage I. (Verordnungsblatt für das Herzogthum Nassau, S. 6); 7) in der vormaligen freien Stadt Frankfurt: Großherzoglich Frankfurtisches Decret vom 30. Jan. 1812 (Großherzoglich Frankfurter Regierungsblatt II, S.' 9). In den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, mit Ausschluß des ehemals Landgräflich Hessischen Oberamtes Homburg, besteüen jüdische Religi^nsgemeiuden, deren Organisation (Großherzoglich Hessiche Verordnung vom 2. Nov. 1841, betreffend die Bildung des Vorstandes der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben, — Großherzozlich Hessisches Regierungsblatt Seite 637; Landgräflich Hessische Verordnung vom 21. Juni 1853, die Bildung des Vorstandes der israelitischen Religionsgemeinden im Amte Homburg und die Verwaltung ihres Vermögens betreffend — Landgräflich Hessisches Regierungsblatt Seite 47) durch staatliche Vorschriften geregelt ist, welche zwar nicht den Ausspruch enthalten, aber anscheinend auf der als selbstverständlich vorausgesetzten Annahme beruhen, daß die im Bezirke einer jüdischreligiösen Gemeinde wohnenden Juden sämmtlich dieser Gemeinde angehören. Ebenso wird, als auf Gewohnheitsrecht beruhend, anzunehmen sein, daß im Hechingenschen Theile der Hohenzollernschen des Bezirks anzugehören haben und derselben sich nicht entziehen können. In den vormals Bayerischen Gebietstheilen ist nach dem Bayerischen Edicte vom 10. Juni 1813, § 21—25 (Regierungs- und Jntelligenzblatt für das Königreich Bayern Seite 922) die Bildung von Cultusgemeinden dem Belieben der Juden überlassen. Das für die alten Provinzen der preußischen Monarchie erlassene Gesetz vom 23. Juli 1847 enthält bereits einen Hinweis darauf, daß die im § 35 als Grundlage der Synagogengemeindebildnna aufgestellte Vorschrift, nach welcher alle innerhalb des Bezirks einer Synagogengemeinde wohnenden Juden dieser Gemeinde angehören, wegen der in der Judenschaft obwaltenden Glaubensstreitigkeiten nicht ausnahmslos durchgeführt werden könne. Die erforderliche Ausgleichung für die bezüglichen Fälle sollte durch die §§ 53 bis 57 des