Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1876)
- Date
- 1876-05-03
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447645-2447661--12446-2468272- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
390 §. 4. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftszebühren nnd baare Auslagen in Ansatz gebracht. §. 5. Die in den vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. Mdurch die zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen. §. 6. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene 1) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogengemeinden als solchen zustehen, mit Einschluß des Rechts der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde, vom Tage der Erklärung ab nicht' mehr Theil zu nehmen hat, und 2) zu Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigheit zur Synagogengemeindc'beruhen, oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind, vom Schlüsse des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird. Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch eben so beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagvgengemeinde nicht erklärt hätte: 1) Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablauf des zweiten, auf die Austritts erklärung folgenden Kalenderjahres. 2) Zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austritts erMrung sorgenden fünften Kalenderjahres. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde, so erlischt, vorbehaltlich der Vorschrift im §. 7, jene nach den Bestimmungen unter Nummer 2 dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. ' Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. §. 7. Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetzes vom 24. Mai 1869 (Gesetz Sammlung S. 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihrer Antheils an den Capitalschulden der letzteren sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wohnsitzveränderung im Sinne des §. 2 des gedachten Gesetzes auch auf diejenigen Juden Anwendung finden, welche, ehe diese Wohnsitzveränderunq erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnorts im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind. Die nach §. 6 dieses letzteren dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragsleistung erlischt aber beim Eintritt der Verpflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetz vom 24. Mai 1869. §. 8. Hinsichtlich des Austrittes aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthume) bleibt cs bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 14 Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche. Die nach §. 6 lit. d. des gegenwärtigen Gesetzes den aus einer Synagogengemeinde ausgetretenen Juden obliegende besondere Verpflichtung wird durch den nachträglichen Austritt derselben aus dem Judenthum aufgehoben. §. 9. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch außer Kraft gesetzt. §. 10. Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses .Gesetzes beauftragt. — Dem hier mitgetheilten Gesetzentwufe sind die folgenden „Motive" beigegeben: Die in der Judenschaft hervorgetretenen verschiedenartigen Glaubensrichtungen haben schon Itfa Itchnn ViiVjtifyi &vt Bestimmung hervorgerufen, nach welcher jeder Jude der Synagogengemeinde seines Wohnortes, unter der Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten dieser Gemeinde, mit Rechtsnothwendigkeit angehören soll. Besonders lebhaft sind diese Beschwerden bei Gelegenheit der Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten über das Gesetz vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche, erörtert und es ist von diesem Hause, auf Antrag des Abgeordneten Lasker, am 21. März 1873 beschlossen worden, „die Königliche Staatsregierung aufzufordern, dem Landtage baldigst eine Vorlage zu machen, durch welche auch den Juden in allen Theilen der Monarchie der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft aus confesstonellen Bedenken', ohne