Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1876)
- Date
- 1876-05-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447645-2447661--12445-2468271- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XVII. J-Hrg«»g. Jfä 18, /Der Israelit. Gin GenlM-Hrgan für das orlhodore Judenthum. H«!raurqeqet-c.i von ^ebttuum m 3Jt a i n j. Mittwoch, den 26. Mai 563 6 (1 87 6). Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal. Mittwochs, in mindestens 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 10 Reichs - Mark. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. — Inserate 25 Pfennige die Petitzeile oder deren Raum. — Oesterreichische Banknoten laut Cours. — Directe Francozusendung unter Streifband 9x0 Jahrgang 12 Reichs-Mark oder 7 fl. österr. an die Expedition franco einzusenden. Inhal». Leitender Artikel: Der Gesetzentwurf über den Austritt auS den Synagogengemeinden in Preußen. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Mainz. Emmendingen. — Telegr. Depesche: Papa.; .0. der erste« Weilage: Z^MigKmchrichten und Correspondenzen: DeutMand: Mainz. Hämburg. Hamburg. — Frankreich: Paris. Paris. — Türkei: Smyrna. — Feuilleton: Binjamin. Anhalt der zweiten Beilage: Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Berlin. Feuilleton: Bilder aus dem alten Prager Ghetto. Mütter für jüdische Wissenschaft und Pädagogik. Rabbiner Hirsck's Pentateuch-Erklärungen. — Die Abstammung des Wortes W — Ein Cherem aus dem 18. Jahrhundert.— Seiten»«* »*ti(el. Der Gkfthklltwurs über dm Austritt aus deu Syuagogkugkmciudku iu Preuße«. Der an das preuß. Haus der Abgeordneten gelangte Gesetzentwurf, den wir bereits in Nr. 16. besprochen haben, lautet wie folgt: §. 1 Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Synagogengemeinde (jüdischen Cuitusgemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechtes oder einer Verwaltungsvorschrift angehört. Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde, nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied werden wolle, abgibt. §. 2. Der Austritt auS einer Synagogengemeinde (jüdischen Cuitusgemeinde, §. 1) mit Wrgerlicher Wirkung erfolgt dadurch, daß der Apstretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Versicherung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe. §. 3. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter den Vorständen der betreffenden Synagogengemeinde bekannt zu machen. Die Aufnahme der AustrittSerklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang deS Antrages zu gerichtlichem Protokolle statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen.